Am 29. Juli 2026 ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz in Kraft getreten. Sein Artikel 1 trägt den Namen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) und weist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine neue Rolle zu: Sie überwacht künftig KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Die Aufsicht hat das mit einer Pressemitteilung und einem Interview begleitet, in dem Jens Obermöller, Leiter der Abteilung Cyberrisiken und Technologie im Finanzsektor, den Zuschnitt erklärt. Beide Texte sind präzise. Nur ergibt sich der eigentliche Befund erst, wenn man sie neben ein zweites Dokument legt.
Denn zwei Tage vor dem deutschen Gesetz, am 27. Juli 2026, ist in Brüssel die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in Kraft getreten und hat über 40 Artikel der KI-Verordnung geändert. Darunter jene Vorschrift, die bestimmt, wann die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme greifen. Der ursprüngliche Stichtag dafür war der 2. August 2026 – genau der Tag, auf den die Branche gerade schaut.
Was: das KI-MIG macht die BaFin zur Marktüberwachungsbehörde für KI im Finanzsektor
Seit wann: 29. Juli 2026, einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt
Zuschnitt: nur KI in direktem Zusammenhang mit einer erlaubnispflichtigen Finanztätigkeit; alles andere, etwa KI im Personalbereich einer Bank, liegt bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Was am 2. August 2026 greift: die Transparenzpflichten des Artikels 50 und das Marktüberwachungsregime
Was auf 2. Dezember 2027 verschoben ist: die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, darunter Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen
Überwachung ist nicht Aufsicht
Der wichtigste Satz des Interviews ist eine Begriffsklärung. Jens Obermöller trennt zwei Tätigkeiten, die im Sprachgebrauch längst verschwimmen: „Der Auftrag der KI-Verordnung lautet nicht Aufsicht. Er lautet Überwachung." Wer aus der laufenden Bankenaufsicht kommt, sollte diesen Unterschied ernst nehmen. Marktüberwachung nach europäischem Produktrecht arbeitet stichprobenhaft und risikoorientiert an Produkten, die im Markt sind. Sie kennt keine fortlaufende Institutsbetreuung, keinen Aufsichtsdialog über jedes einzelne System, kein jährliches Prüfungsprogramm über die gesamte Modelllandschaft.
Entsprechend beschreibt Jens Obermöller das Vorgehen: Man werde sich stichprobenhaft Anwendungen ansehen, die viele Finanzunternehmen an besonders relevanten Stellen einsetzen. Und ausdrücklich: „Wir kontrollieren nicht jedes einzelne KI-System in jedem Finanzunternehmen." Für Institute heißt das zweierlei. Die Prüfungswahrscheinlichkeit pro System ist niedriger als bei aufsichtlichen Kernthemen. Die Fallhöhe im Einzelfall ist dafür höher, weil eine Marktüberwachungsbehörde am Produkt ansetzt und im Extremfall dessen Bereitstellung adressiert, nicht nur die Prozessqualität dahinter.
Der Zuständigkeitsschnitt verdient eine zweite Notiz. Die BaFin greift nur, wo KI mit einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit verbunden ist; für alles Übrige ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, bei der zugleich ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) entsteht. Das ist sachlogisch richtig, erzeugt in der Praxis aber eine Kante mitten durch den eigenen Technologiestapel: Dasselbe Sprachmodell, dieselbe Plattform, dieselbe Vektordatenbank können im Kreditprozess der BaFin und im Bewerbermanagement der Bundesnetzagentur unterliegen. Wer seine KI-Inventarliste bisher nach Technologie sortiert hat, braucht künftig eine Sortierung nach Zweck.
Was am 2. August tatsächlich beginnt
Der 2. August 2026 ist das allgemeine Geltungsdatum der KI-Verordnung. Was an diesem Tag für Finanzunternehmen praktisch relevant wird, sind die Transparenzpflichten des Artikels 50 und das Governance- und Marktüberwachungsregime, das die BaFin nun ausfüllt. Artikel 50 betrifft Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren – die BaFin nennt in ihrer Pressemitteilung ausdrücklich Chatbots in der Kundenkommunikation – sowie die Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte.
Hier hat der Digital-Omnibus eine Erleichterung eingebaut, die in der Praxis Luft verschafft: Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Kennzeichnungspflicht des Artikels 50 Absatz 2 erst bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Für Bestandssysteme in der Kundenkommunikation verschiebt sich damit ein Teil der technischen Umsetzung um vier Monate. Der Auskunfts- und Offenlegungsteil gegenüber dem Menschen am anderen Ende bleibt vom 2. August an geschuldet.
Nicht am 2. August beginnen dagegen die Anforderungen, die Institute inhaltlich am stärksten fordern. Kapitel III der KI-Verordnung, also Risikomanagementsystem, Daten und Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Genauigkeitsanforderungen, gilt nach der geänderten Fassung für Anhang-III-Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme in regulierten Produkten nach Anhang I erst ab dem 2. August 2028. Das sind feste Kalenderdaten im Verordnungstext, keine Zielmarken und keine Fristen, die sich mit dem Erscheinen harmonisierter Normen nach vorn oder hinten verschieben. Der Kommissionsvorschlag hatte eine solche Kopplung vorgesehen; im verabschiedeten Recht steht sie nicht.
16 Monate mehr Zeit sind kein Grund zum Zurücklehnen
Zwar liest sich die Verschiebung wie eine Entlastung, und für Projektpläne ist sie das auch. Freilich betrifft sie genau die Systeme, die im Bankgeschäft am nächsten am Kunden und am Grundrecht stehen. Die BaFin benennt sie konkret: bei Banken in der Regel die KI-Systeme für die Prüfung der Kreditwürdigkeit und Bonität natürlicher Personen, bei Versicherern die Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Diese Systeme laufen nun 16 Monate länger, ohne dass eine formalisierte Daten-Governance nach Artikel 10 verlangt wird – und landen danach in einem Regime, dessen Aufbau in der Zwischenzeit niemand geübt haben muss.
Doch der tragende Satz steht nicht im Fristenkalender, sondern in der Pressemitteilung. BaFin-Präsident Mark Branson formuliert dort einen Satz, der von jeder Verschiebung unberührt bleibt: „Die Verantwortung für den Einsatz von KI liegt bei den beaufsichtigten Unternehmen und ihren Geschäftsleitungen." Dazu die Anforderung, dass Entscheidungen weiterhin von Menschen korrigiert und rückgängig gemacht werden können müssen. Das ist keine Vorschrift mit Anwendungsdatum, das ist die Beschreibung einer Organisationspflicht, die bereits aus dem geltenden Aufsichtsrecht folgt. Wer Dezember 2027 als Startlinie liest, hat diesen Satz überlesen.
Hinzu kommt eine Übergangsregel, die stiller wirkt, als sie ist: Für Hochrisiko-Systeme, die vor Beginn der Anwendung des Kapitels III in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen nur dann, wenn die Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden. Das klingt nach Bestandsschutz und ist in der Praxis eine Modellrisiko-Frage. Ein Scoring-Modell, das regelmäßig neu trainiert und in seiner Merkmalsauswahl angepasst wird, wandert irgendwann über diese Schwelle. Wo genau, wird eine Dokumentationsfrage sein, und dokumentiert wird sie nur, wenn heute jemand mitschreibt.
Die Pflicht, die niemand verschoben hat
Jens Obermöller nennt drei Felder, mit denen die BaFin sofort beginnt: Transparenzpflichten, verbotene Praktiken und die Frage, ob Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Bei der KI-Kompetenz ist dieses Sofort bemerkenswert, denn die Pflicht ist keineswegs neu. Artikel 4 der KI-Verordnung bindet seit dem 2. Februar 2025, also seit rund 18 Monaten. Neu ist allein, dass sie jetzt jemand kontrolliert.
Der Digital-Omnibus hat Artikel 4 dabei sogar entschärft und eine Klarstellung eingezogen, die für die Umsetzung wichtiger ist als sie klingt: Die Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Geschuldet sind Maßnahmen, nicht ein messbarer Kompetenzstand. Genau so formuliert es auch die BaFin, wenn sie schreibt, man schaue sich an, „ob die Unternehmen Maßnahmen ergreifen". Für Institute heißt das: Ein nachweisbares, rollenbezogenes Schulungskonzept mit Teilnahmedokumentation erfüllt die Norm. Ein Zertifizierungsprogramm mit garantierten Prüfungsergebnissen verlangt sie nicht.
Beim dritten Feld, den verbotenen Praktiken, lohnt ein Blick auf die Staffelung. Der Kern des Artikels 5 gilt seit dem 2. Februar 2025. Der Digital-Omnibus hat einzelne Tatbestände ergänzt, deren Geltung auf den 2. Dezember 2026 gelegt ist. Die Aufsicht wird also ab August ein Verbot überwachen, das in Teilen erst im Dezember vollständig ist.
Die 35 Millionen gehören zu Artikel 5
Auf die Frage nach Konsequenzen antwortet Jens Obermöller mit der höchsten Zahl, die die Verordnung kennt: Im Extremfall seien Bußgelder bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des Jahresumsatzes möglich. Das ist korrekt, und es ist keine theoretische Größe, weil die verbotenen Praktiken ausdrücklich zum Überwachungsauftrag der BaFin gehören.
Für die Einordnung im eigenen Haus ist die Staffelung dahinter allerdings entscheidend. Die Höchststufe von 35 Millionen Euro oder sieben Prozent knüpft an Verstöße gegen die verbotenen Praktiken des Artikels 5 an. Verstöße gegen die Pflichten für Hochrisiko-Systeme und gegen die Transparenzpflichten liegen eine Stufe darunter, bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent. Der Digital-Omnibus hat an diesen Beträgen nichts geändert; er hat lediglich die Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen geschärft und für kleine Midcap-Unternehmen festgelegt, dass jeweils der niedrigere der beiden Werte gilt. Wer intern eine Risikozahl setzt, sollte sie deshalb dem konkreten Pflichtenkreis zuordnen, nicht dem Thema KI insgesamt.
Bemerkenswert ist der Ton, in dem die Aufsicht das einbettet. Jens Obermöller stellt Sanktionen ausdrücklich als Ausnahme dar, wenn Unternehmen frühzeitig auf die BaFin zukommen, und betont: „Es bleibt viel Raum für Innovation." Dazu verweist er auf Reallabore und Tests unter Realbedingungen als geschützte Räume, in denen die Aufsicht ihre Expertise einbringt. Der AI-Roundtable, den die BaFin 2023 gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesnetzagentur etabliert hat, bleibt der Kanal dafür.
Was für Kreditscoring wirklich neu ist
Eine Änderung des Digital-Omnibus wird in der Berichterstattung untergehen und ist für Kreditrisikomodelle praktisch bedeutsamer als jede Fristverschiebung. Der neue Artikel 4a erlaubt Anbietern von Hochrisiko-Systemen ausnahmsweise, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Verzerrungserkennung nicht ebenso wirksam mit anderen Daten möglich ist, etwa mit synthetischen oder anonymisierten.
Damit löst der Gesetzgeber einen Widerspruch auf, an dem Fairness-Prüfungen bisher scheiterten: Diskriminierungsfreiheit lässt sich nicht belegen, ohne die Merkmale zu betrachten, entlang derer diskriminiert werden könnte. Mark Branson nennt Diskriminierungsfreiheit als eines von drei Kernthemen neben Transparenz und wirksamem Risikomanagement. Wer diesen Nachweis künftig erbringen soll, hat jetzt eine Rechtsgrundlage dafür – und sollte die Bedingungen des Artikels 4a kennen, bevor der erste Bias-Test aufgesetzt wird.
Für den ordnungspolitischen Rahmen bleibt die Botschaft der Aufsicht ansonsten unverändert und anschlussfähig. Jens Obermöller verweist auf die bestehenden Strukturen: Die Unternehmen sollten die KI-Verordnung in ihre vorhandenen Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen einbetten: „Die bereits etablierten Rahmenbedingungen wie DORA bieten dafür ein sehr gutes Fundament." Wer den Digital Operational Resilience Act (DORA) umgesetzt hat, besitzt Register, Auslagerungssteuerung und Vorfallprozesse, an die sich KI-Systeme anhängen lassen. Die BaFin hat dazu im Dezember 2025 eine Orientierungshilfe zu Informations- und Kommunikationstechnologie-Risiken (IKT-Risiken) beim Einsatz von KI veröffentlicht.
Handlungsempfehlungen für die operative Praxis
Für Chief Risk Officers, Compliance-Verantwortliche und Bereichsleiter im Kredit- und Versicherungsgeschäft ergeben sich aus der Doppelbewegung dieser Woche vier Handlungsfelder.
Sofort: Die Zuständigkeitsgrenze zwischen BaFin und Bundesnetzagentur verläuft entlang der erlaubnispflichtigen Finanztätigkeit, nicht entlang der eingesetzten Plattform. Jedes System braucht eine dokumentierte Zuordnung zu einem Geschäftszweck und daraus abgeleitet zu einer Marktüberwachungsbehörde. Ohne diese Sortierung ist keine Auskunft gegenüber der Aufsicht belastbar.
Diese Woche: Jeder Chatbot und jeder Assistent mit direktem Kundenkontakt braucht eine Offenlegung der maschinellen Interaktion. Für die Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte bei Bestandssystemen bleibt Zeit bis zum 2. Dezember 2026 – dieser Übergang gilt aber nur für Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden, und ist damit kein Puffer für Neueinführungen.
Vor der ersten Stichprobe: Artikel 4 bindet seit Februar 2025, und die BaFin beginnt hier sofort. Geschuldet sind Maßnahmen, kein garantiertes Kompetenzniveau. Ein rollenbezogenes Schulungskonzept mit Teilnahmenachweis und Bezug zum jeweiligen Einsatzkontext genügt der Norm – es muss nur existieren und auffindbar sein.
Bis Dezember 2027: Kreditwürdigkeitsprüfung und Versicherungs-Preisbildung fallen ab dem 2. Dezember 2027 unter Kapitel III. Zwei Dinge lohnen den Vorlauf: eine Daten-Governance nach Artikel 10, die sich nicht in einem Quartal nachziehen lässt, und die Schwellenfrage, ab wann ein regelmäßig neu trainiertes Modell als erheblich verändert gilt und den Bestandsschutz verlässt. Beides ist Dokumentationsarbeit, die nur mitlaufend entsteht.
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