DBS hat am 19. August 2026 mitgeteilt, ein System aus spezialisierten KI-Agenten für die Erstellung von Kreditmemos an rund 1.500 Firmenkundenbetreuer und Kreditrisikomanager weltweit ausgerollt zu haben. Vorausgegangen war ein Pilot mit 150 Teilnehmenden. Was dieser Pilot ergeben hat, teilt die Bank nicht mit.

Diese Auslassung ist das Interessanteste an der Mitteilung. Wer nach einem abgeschlossenen Piloten um den Faktor zehn skaliert, dürfte Zahlen haben; ihre Veröffentlichung wäre trivial und überzeugender als alles andere in der Mitteilung.

In Kürze

Was: Mehrere spezialisierte Agenten übernehmen nach Angaben der Bank mehr als 70 Teilaufgaben und erzeugen einen überarbeitungsfertigen Entwurf des Kreditmemos.

Wer: Rund 1.500 Relationship Manager und Credit Risk Manager, nach einem Piloten mit 150 Teilnehmenden. Die Bank spricht von einem weltweiten Rollout.

Zielgröße: mindestens 30 Prozent weniger Zeitaufwand. Die Kreditmemo-Erstellung bindet laut DBS bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit eines Betreuers.

Entscheidung: Die Bewertung und die abschließende Entscheidung bleiben beim Menschen. Betreuer und Risikomanager arbeiten den Entwurf iterativ nach.

Nicht genannt: Technologie- oder Modellanbieter, Ergebnisse des Piloten, Nutzungsquote.

Ziel, nicht Messwert

Die Mitteilung enthält genau eine Passage mit Prozentzahlen. Sie lautet, die Vorbereitung von Kreditmemos und verwandte Tätigkeiten könnten bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit eines Betreuers ausmachen, und: „The goal is to reduce time spent by at least 30%.“ Es ist ein Ziel. Kein Satz in der Mitteilung, in den Interviews der Bank oder in der Berichterstattung nennt ein gemessenes Ergebnis der Pilotphase.

Für die Einordnung ist zweierlei wichtig. Erstens die Bezugsgröße: Trifft die Obergrenze von 40 Prozent zu und wird das Ziel genau erreicht, sind das 12 Prozent der Gesamtarbeitszeit. Wer die 30 Prozent ohne diesen Bezug zitiert, suggeriert das Zweieinhalbfache. Zweitens die Basis: Die 40 Prozent sind als Obergrenze in der Möglichkeitsform formuliert und ohne Quellenangabe, weder als gemessen noch als geschätzt ausgewiesen.

Man kann das wohlwollend lesen. Ein Haus, das ein Ziel nennt statt eines Erfolgs, verspricht weniger als der Marktdurchschnitt, und die Branche liefert reichlich Vergleichsmaterial für unbelegte Produktivitätsversprechen. Man kann es auch anders lesen: Der Pilot ist abgeschlossen, das Ergebnis bleibt unveröffentlicht, und das einzige Qualitätsurteil in der Mitteilung ist das Wort „successful“, das nirgends unterlegt wird. Beide Lesarten sind vertretbar. Belegbar ist nur die zweite Hälfte: Die Zahl fehlt.

Ausgerollt ist nicht genutzt

Die Zeitform der Mitteilung ist eindeutig und spricht für die Bank. Es heißt, die Lösung sei ausgerollt worden, nicht, sie werde ausgerollt werden. Auch die weltweite Reichweite steht wörtlich in der Mitteilung. Ein vollzogener Übergang vom Piloten in die Fläche ist damit belegt, und das ist mehr, als Ankündigungen dieser Art üblicherweise hergeben.

Die Formulierung verdient dennoch Genauigkeit. Ausgerollt an 1.500 Mitarbeitende heißt bereitgestellt, nicht genutzt. Zur Adoptionsquote, zur Zahl der tatsächlich erstellten Memos oder zur Nutzungsintensität enthält die Mitteilung keine Angabe. Die 1.500 sind die Berechtigten. In einem Feld, in dem die Lücke zwischen Bereitstellung und Nutzung die eigentliche Schwierigkeit ist, sollte man diese Unterscheidung nicht verwischen.

Wer nach einem abgeschlossenen Piloten um den Faktor zehn skaliert, dürfte Zahlen haben. Veröffentlicht wird ein Ziel.Christian Schablitzki, the agentic banker

Ein Vergleichsfall fehlt

Die Suche galt einem Fall, der dasselbe kombiniert: eine benannte Zahl an Nutzern, ein Datum und einen belegten Flächenbetrieb für agentische Kreditmemo-Erstellung im Firmenkundengeschäft. Ein öffentlich dokumentierter Fall dieser Art ließ sich bei keinem der geprüften Häuser finden, darunter Citigroup, HSBC, Standard Chartered, JPMorgan Chase, BBVA, Santander, Commerzbank, ING und Deutsche Bank. Das ist eine Aussage über den öffentlichen Dokumentationsstand, nicht über die Wirklichkeit in den Banken; interne Rollouts ohne Pressemitteilung sind der Normalfall.

Der nächstliegende Kandidat war Citigroup mit der im April 2026 vorgestellten Agentenplattform. Die dort genannte Zahl von 180.000 Beschäftigten bezieht sich jedoch auf KI-Werkzeuge allgemein, nicht auf Agenten, ein Kreditmemo-Anwendungsfall wird nicht genannt, und die Bank beschreibt den Stand ausdrücklich als Anfangsphase. Erwähnenswert ist ferner, dass es die Produktkategorie inzwischen von der Stange gibt: S&P Global hat im Juni 2026 nach eigener Produktankündigung einen agentischen Kreditmemo-Generator vorgestellt. Das belegt Marktreife, aber keinen Flächenbetrieb in einer Bank.

Eine Warnung an dieser Stelle, weil die Zahl derzeit durch Suchmaschinen zirkuliert: Eine zweistellige Produktivitätsangabe, die dort mehreren europäischen und amerikanischen Großbanken zugeschrieben wird, geht auf einen Anbieter-Blog ohne Primärquelle zurück, der selbst gar keine Bank benennt. Die Namen entstehen erst in den Zusammenfassungen der Suchmaschinen. Zitierfähig ist das nicht.

Europa schützt den Verbraucher, nicht den Firmenkunden

Für europäische Häuser ist die naheliegende Frage, ob ein solches System unter die Hochrisiko-Regeln der KI-Verordnung fiele. Die Antwort ist erstaunlich klar und lautet nach dem Wortlaut: nein, jedenfalls nicht automatisch.

Anhang III Nr. 5 b der Verordnung erfasst KI-Systeme, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen bestimmt sind. Die Erwägungsgründe der Verordnung nennen als Schutzgut den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln und zu Diensten wie Wohnraum, Elektrizität und Telekommunikation. Es geht um Verbraucherschutz. Ein Agent, der ausschließlich die Bonität von Unternehmen bewertet, ist vom Wortlaut nicht erfasst. Diese Ziffer ist im Übrigen durch die Änderungen des Digital-Omnibus, der seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist, unverändert geblieben.

Hinzu kommt ein zweiter, unabhängiger Ausstieg. Nach Art. 6 (3) gilt ein in Anhang III genanntes System nicht als hochriskant, wenn es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, unter anderem dann, wenn es dazu bestimmt ist, eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen. Ein System, das einen Entwurf erzeugt, den ein Mensch bewertet und verantwortet, beschreibt diese Ausnahme fast wörtlich.

Zwei Einschränkungen gehören dazu, und sie sind wichtiger als die Regel. Die erste steht im selben Absatz: Ein in Anhang III aufgeführtes System gilt immer als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. Sobald die Bewertung Bürgen, Gesellschafter oder Einzelunternehmer nicht nur einbezieht, sondern profiliert, greift keine der Ausnahmen mehr. Die zweite betrifft die Formalien: Wer sein System für nicht hochriskant hält, muss diese Bewertung dokumentieren, bevor das System in Betrieb geht, und unterliegt einer Registrierungspflicht. Nicht hochriskant ist damit kein Freibrief, sondern eine begründungspflichtige Selbsteinstufung. Unberührt bleiben in jedem Fall die Transparenzpflichten und die Pflicht zur KI-Kompetenz. Und diese Dokumentationspflicht trifft den Anbieter des Systems: Wer ein Fremdprodukt einsetzt, muss zuerst klären, wer diese Rolle trägt.

Drei Aufsichtsräume, drei Lücken

Interessant wird der Fall im Vergleich. In Singapur, wo DBS beaufsichtigt wird, gelten seit 2018 die von der Monetary Authority of Singapore veröffentlichten Prinzipien zu Fairness, Ethik, Verantwortlichkeit und Transparenz, kurz FEAT. Eine spezifischere Leitlinie zum KI-Risikomanagement, die generative Systeme und ausdrücklich auch KI-Agenten erfassen soll, hat die Monetary Authority of Singapore im November 2025 zur Konsultation gestellt; nach öffentlich verfügbaren Quellen liegt sie bislang nicht in finaler Fassung vor. DBS rollt also aus, während der einschlägige Rahmen noch im Entwurf steht.

In den Vereinigten Staaten haben die Bankenaufsichtsbehörden die langjährige Leitlinie zum Modellrisikomanagement, bekannt als SR 11-7, im April 2026 ersetzt. Die neue Fassung stellt in einer Fußnote fest, generative und agentische KI-Modelle seien neuartig und entwickelten sich schnell und fielen daher nicht in ihren Anwendungsbereich. Wer nur diesen Halbsatz zitiert, verdreht ihn allerdings: Der Folgesatz stellt ausdrücklich klar, dass die Institute auch für nicht erfasste Werkzeuge auf Basis ihrer eigenen Risiko- und Governance-Praxis angemessene Kontrollen bestimmen sollen.

Die Europäische Union hat als einzige der drei eine geschriebene Verordnung mit festen Stichtagen, dafür eine Segmentlücke: Der Firmenkredit ist vom Hochrisiko-Tatbestand nicht erfasst. Die Pflichten für Anhang-III-Systeme gelten nach der Verschiebung durch den Digital-Omnibus ab dem 2. Dezember 2027.

Handlungsempfehlungen

1. Bei Produktivitätszielen die Bezugsgröße mitverlangen

Sofort: Eine Ersparnis von 30 Prozent auf einen Teilprozess, der höchstens 40 Prozent der Zeit bindet, sind höchstens 12 Prozent der Gesamtzeit. Wer intern über Investitionen entscheidet, sollte jede Prozentangabe auf ihre Basis zurückrechnen lassen, bevor sie in eine Wirtschaftlichkeitsrechnung eingeht. Das gilt für Anbieterangaben ebenso wie für die eigene Fachbereichsschätzung.

2. Zwischen Bereitstellung und Nutzung unterscheiden

Diesen Monat: Der aussagekräftige Messwert ist nicht die Zahl der Berechtigten, sondern die Nutzungsquote und der Anteil der Entwürfe, die ohne wesentliche Überarbeitung tragen. Wer ein eigenes Pilotprojekt betreibt, sollte diese beiden Größen von Beginn an erheben. Sie sind später nicht rekonstruierbar.

3. Die Einstufung nach der KI-Verordnung schriftlich festhalten

Vor Inbetriebnahme: Ein Agent im reinen Firmenkreditgeschäft fällt nach dem Wortlaut nicht unter Anhang III Nr. 5 b, und die Ausnahme für vorbereitende Aufgaben greift zusätzlich. Beides muss der Anbieter dokumentieren, bevor das System läuft, und ihn trifft auch die Registrierungspflicht. Wer ein Fremdprodukt einsetzt, klärt zuerst, wer diese Rolle trägt. Der Prüfpunkt ist nicht, ob natürliche Personen vorkommen, sondern ob das System sie profiliert.

4. Die Governance-Frage vor der Werkzeugfrage klären

In der Planung: DBS beschreibt an anderer Stelle, nicht in dieser Mitteilung, ein Agentenregister mit Identifikationsdaten sowie Nachvollziehbarkeit und Evaluation der Agenten. Unabhängig davon, welches Werkzeug zum Einsatz kommt, sind das die Fragen, die eine Aufsicht stellen wird: Welche Agenten laufen, wer verantwortet sie, wie wird ihre Leistung gemessen und wie ist der Entscheidungsweg dokumentiert. Diese Antworten entstehen nicht nebenbei während des Rollouts.

Begriffserklärung

Kreditmemo: die schriftliche Entscheidungsvorlage, mit der ein Betreuer einen Firmenkredit im Kreditkomitee vertritt. Sie fasst Bonität, Sicherheiten, Struktur und Auflagen zusammen und ist der Punkt, an dem die Bank ihre Kreditentscheidung dokumentiert.

Anhang III Nr. 5 b: der Hochrisiko-Tatbestand der KI-Verordnung für Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung. Er erfasst ausdrücklich „natürliche Personen“; der Firmenkredit fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.

Art. 6 (3) KI-Verordnung: der zweite, unabhängige Ausstieg aus der Hochrisiko-Einstufung. Ein System, das das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, gilt trotz Anhang III nicht als hochriskant. Wer sich darauf beruft, trägt die Begründungslast.

SR 11-7: die US-Leitlinie zum Modellrisikomanagement von 2011, im April 2026 ersetzt. Ihre Nachfolgefassung nimmt generative und agentische Modelle ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich, verlangt aber im selben Atemzug eigene angemessene Kontrollen.

Christian Schablitzki

Christian Schablitzki

Strategy & Management Consultant · Agentic-AI-Experte für Finanzinstitute

Über 20 Jahre in Investmentbanking und Derivatehandel, anschließend mehr als 10 Jahre als Berater für Finanzinstitute. Aktuell Partner bei Infosys Consulting in Deutschland. Zertifiziert in Google AI, Generative AI Leader (Google Cloud) und IBM RAG and Agentic AI.

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