Am 5. August 2026 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) das Konsultationspapier EBA/CP/2026/16 veröffentlicht. Es legt fest, welche Daten Gegenparteien künftig über ihre Nutzung des Standard Initial Margin Model (SIMM) der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) an die Aufsicht melden. Mit diesem Modell berechnet der Markt die Initial Margin, also die Sicherheitsleistung für nicht zentral geclearte, außerbörslich gehandelte Derivate (Over-the-Counter, OTC). Betroffen ist laut Entwurf jede finanzielle und nichtfinanzielle Gegenpartei, die unter der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) ein Modell auf SIMM-Basis einsetzt. Die Frist für Stellungnahmen endet am 2. November, eine Woche nach Erscheinen dieses Artikels.
Die Pressemitteilung der EBA rückt zwei Botschaften nach vorn: einen neuen Melderahmen und deutlich leichtere Anforderungen für Firmen mit weniger bedeutendem OTC-Geschäft, die nur einmal im Jahr melden sollen. Wer das als neue Pflicht mit Größenrabatt liest, hat die Konstruktion nur zur Hälfte erfasst. Geliefert werden muss bereits: Seit dem 1. März 2026 verpflichtet Artikel 10 des EBA-Beschlusses EBA/DC/610 jeden Nutzer des Modells, der EBA Daten zu Nutzung, Performance, Kalibrierung, Disputes und Add-ons bereitzustellen. Der Entwurf vom August regelt, in welchem Takt, in welchem Format und für wen diese Pflicht zur Routine wird. Und der Rabatt richtet sich nach dem Derivatevolumen der Gruppe, unabhängig davon, welche Lizenz die einzelne Einheit trägt.
Was: Entwurf einer direkt anwendbaren EBA-Decision zu Meldungen für Validierung und Monitoring des ISDA SIMM (EBA/CP/2026/16)
Wer: alle EU-Gegenparteien mit einem Initial-Margin-Modell auf SIMM-Basis, gestaffelt nach dem Derivatevolumen der Gruppe
Wann: Frist 2. November 2026, erstes Referenzdatum erwartet zum 31. Dezember 2027, Einreichung im ersten Quartal 2028
Rechtsgrundlage: Art. 10 EBA/DC/610 und Art. 11 (3) UAbs. 4 EMIR in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 (EMIR 3), zentrale Validierung nach Art. 11 (12a) EMIR
Haken: Die Einzelschwelle für die Quartalsmeldung steht im Entwurf noch als „EUR [X] bn“
Die Lieferpflicht ist seit dem 1. März in Kraft
Den Rahmen hat EMIR 3 gesetzt, die Verordnung (EU) 2024/2987, die seit dem 24. Dezember 2024 gilt. Sie verlangt nach Art. 11 (3) erstmals, dass Gegenparteien ihr Initial-Margin-Modell vor der Nutzung und vor jeder Änderung von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Beruht das Modell auf einem sogenannten Pro-forma-Modell, braucht es zusätzlich die Validierung durch die EBA, denn die Behörden dürfen laut Verordnung nur genehmigen, „where the pro forma model has been validated by EBA“. Ein solches Branchenmodell gibt es nach Angaben der EBA genau einmal: SIMM, im Einsatz seit September 2016. Für die Validierung hat Art. 11 (12a) eine zentrale Funktion bei der EBA geschaffen. Die Behörde kündigte am 26. Februar 2026 ihren Start an, am 1. März trat der Beschluss EBA/DC/610 in Kraft. An diesem Tag hat die EBA noch nichts validiert, sondern ihr System eröffnet. Die erste Validierungsentscheidung samt Liste der erfassten Gegenparteien kündigte die EBA in derselben Pressemitteilung für das vierte Quartal 2026 an. Bis zum Redaktionsschluss am 18. Oktober lag sie nicht vor.
Den Inhalt der Datenlieferung beschreibt der Beschluss vom Februar bereits recht genau. Nach Art. 10 (5) EBA/DC/610 umfasst sie Angaben zu Nutzung, Performance und Kalibrierung des Modells, zu den nach Standardtabelle und nach Modell berechneten Margen, zu bewussten Entscheidungen gegen ein Modell, Statistiken zu Abstimmungen und Disputes, die wichtigsten Disputes im Einzelnen sowie Daten zu Add-ons. Was fehlt, ist Ordnung. Im Konsultationspapier heißt es dazu: „Currently, this information is not collected or reported in a regular, structured and harmonised manner across reporting entities.“ Der Melderahmen soll das ändern, und zwar in einer bemerkenswert schlanken Rechtsform. Das Ergebnis wird eine EBA-Decision, „that will be directly applicable“, wie das Papier festhält. Die Unterschriftszeile des Entwurfs ist für den Exekutivdirektor der EBA vorgesehen. Die Grundlage dafür liefert Art. 11 (3) b des Beschlusses EBA/DC/610, der den Exekutivdirektor ermächtigt, Umfang, Format, Frequenz und Stichtage der Daten festzulegen.
Formal ist das eine Ausführungsbestimmung, die weder die Kommission noch das Parlament passieren muss, und deshalb liegt das Gewicht des Verfahrens auf der Konsultation. Sie ist der einzige formelle Moment, in dem über Umfang und Takt öffentlich verhandelt wird. Danach kalibriert die EBA die offene Schwelle nach eigener Ankündigung anhand der Gebührendaten des Jahres 2026, die technische Spezifikation folgt später. Wer zu den zwölf Fragen des Papiers etwas zu sagen hat, sagt es jetzt oder in der nächsten Revision.
Die EBA beobachtet, was sie nicht erneut validiert
Der Melderahmen ergibt erst Sinn, wenn man ihn neben den Takt des Modells legt. ISDA kalibriert SIMM seit 2025 zweimal im Jahr. Scott O'Malia, Chief Executive Officer der ISDA, kündigte am 7. September 2023 an, das Modell ab 2025 „on a semiannual basis“ zu kalibrieren, „in coordination with global policymakers“. Die aktuelle Version 2.8+2512 gilt laut ISDA seit dem 11. Juli 2026. Für die EBA ist ein solches Update in aller Regel kein Validierungsfall. Art. 3 (6) des Beschlusses EBA/DC/610 stellt klar, dass Aktualisierungen der Modellparameter, „including updates on risk weights and correlations“, nicht als Änderung gelten. Eine erteilte Validierung läuft dann weiter, ein neues Verfahren wird nach Art. 3 (4) nicht ausgelöst. Als Änderung zählt nur, was Design, Risikoerfassung oder Annahmen des Modells berührt oder Assetklassen hinzufügt oder streicht.
Das ist eine pragmatische Entscheidung, denn eine halbjährliche Neuvalidierung mit sechs Monaten Bearbeitungsfrist würde sich selbst überholen. Sie verlagert die Aufsicht allerdings vom Prüftermin in die laufende Beobachtung. Der Beschluss sagt das offen: Weil die Validierung nicht befristet ist, soll sie nach seinem zehnten Erwägungsgrund von einem „continuous monitoring of the model by the EBA“ begleitet werden. Art. 7 (2) nennt als Gegenstände dieses Monitorings ausdrücklich die Kalibrierung und die Performance auf Basis von Backtesting-Ergebnissen. Der Melderahmen ist das Werkzeug dafür. Er liefert die Daten für genau den Zeitraum zwischen zwei Strukturänderungen, in dem das Modell ohne neue Prüfung weiterläuft.
Wer am Trading-Floor Margin Calls abgestimmt hat, weiß, dass ein Initial-Margin-Modell seine Schwächen selten in der Methodendokumentation zeigt und meist im Dispute am nächsten Morgen. In der Sprache des Handelsbuchs sind Disputes und Backtesting-Überschreitungen die Gewinn-und-Verlust-Erklärung (P&L Explain) eines Margin-Modells: Sie zeigen, wo die gerechnete Zahl und der tatsächliche Verlust auseinanderlaufen. Folgerichtig setzt der Entwurf genau dort an. Einheiten mit bedeutendem OTC-Geschäft sollen nach dem Vorschlag quartalsweise formale Margin-Disputes melden, dazu die bedeutendsten Disputes im Einzelnen, alle Add-ons auf das SIMM-Ergebnis, Fälle bewusster Nichtnutzung und Backtesting-Ergebnisse, aggregiert und je einzelnem Portfolio, ergänzt um eine Ursachenanalyse im Freitext.
Der Befund der britischen Aufsicht galt großen Banken im Vereinigten Königreich, und er stammt aus einer Zeit vor EMIR 3. Er beschreibt dennoch die Konstruktion, um die es auch in der EU geht: Der Eigentümer des Modells kalibriert, die Nutzer verlassen sich darauf, und die Aufsicht sieht die Performance nur mittelbar. Der EU-Entwurf adressiert dieselbe Lücke mit Daten auf Ebene der einzelnen Gegenpartei. Ob das die Lücke schließt oder nur dokumentiert, hängt an der Qualität der Ursachenanalysen, die künftig im Freitext stehen.
Über den Meldetakt entscheidet die Größe der Gruppe im Derivategeschäft
Die Staffelung ist der Teil des Entwurfs, der in jeder Kurzfassung am leichtesten verrutscht. Das Konsultationspapier beschreibt einen „two-step filter“. Auf der ersten Stufe zählt das durchschnittliche aggregierte Nominalvolumen nicht zentral geclearter Derivate der Gruppe, im Fachjargon Aggregate Average Notional Amount (AANA). Die Grenze liegt bei 750 Mrd. Euro, dem Wert, den EMIR für die Aufsichtsverfahren nach Art. 11 (15) setzt. Der Filter knüpft laut Papier ausdrücklich an das AANA der Gruppe an, „but not the type of authorisation or activity“. Auf der zweiten Stufe muss eine EU-Einheit zusätzlich ein eigenes Monatsvolumen oberhalb einer Schwelle von „EUR [X] bn“ erreichen oder die EU-Einheit ihrer Gruppe mit dem höchsten Monatsvolumen sein. Den Wert für X will die EBA nach eigener Aussage erst anhand der Gebührendaten 2026 kalibrieren. Das qualitative Kriterium, so eine Fußnote, „may be dropped“.
Daraus folgt eine Gewissheit und eine offene Frage. Wer in einer Gruppe unter 750 Mrd. Euro AANA steckt, weiß heute, dass er nach dem Entwurf nur jährlich meldet, und zwar zwei Bögen: einen Überblick über die gesetzten Initial Margins zum Stichtag im Dezember und die Daten für die Gebührenberechnung. Auch für diese Häuser gilt die Meldepflicht also, nur in kleinem Umfang. In großen Gruppen meldet die volumenstärkste EU-Einheit quartalsweise, solange das qualitative Kriterium bleibt. Offen ist, welche weiteren Einheiten großer Gruppen über die Einzelschwelle in die Quartalsmeldung rutschen. Das betrifft ausdrücklich nicht nur Banken. Die EBA will laut Papier im Idealfall „at least one entity of every group engaged in OTC trading activities in the EU“ erfassen. Fonds, Versicherer und Nichtfinanzunternehmen großer Gruppen können damit quartalsweise berichtspflichtig werden, auch wenn Bankenaufseher sie üblicherweise nicht beaufsichtigen. Für die Schwellenprüfung genügt nach dem Papier eine Schätzung, weil die genaue AANA-Berechnung „associated with a noteworthy cost“ sei.
Operativ steckt der größere Aufwand in zwei Begriffen. Der Entwurf führt das „margined portfolio“ ein, eine Einheit, die nicht mit dem Netting Set identisch ist. Verknüpft werden sollen die Meldungen mit den EMIR-Transaktionsregisterdaten über den Collateral Portfolio Indicator oder den Unique Transaction Identifier, darauf zielt Frage 3. Beim Backtesting sieht der Vorschlag Angaben zu 30 Portfolios je Melder vor, für Gruppen ab 750 Mrd. Euro AANA mindestens 15 rote, zehn gelbe und fünf grüne. Disputes unter 500.000 Euro sollen entfallen dürfen, ebenso solche, die nach höchstens fünf Geschäftstagen erledigt sind. Alle diese Werte stehen zur Konsultation. Die Ursachenanalyse für Überschreitungen ist Arbeit der Modellrisikofunktion, sie lässt sich aus einem Collateral-System nicht exportieren.
Washington genehmigt je Händler, London verzichtet auf die Vorab-Genehmigung
Der Vergleich mit den beiden anderen großen Derivatemärkten zeigt, wie weit die EU geht. In den USA genehmigen die Aufseher Initial-Margin-Modelle je Firma und nur für Swap Dealer. Nach Titel 17 des Code of Federal Regulations (CFR), Abschnitt 23.154, braucht ein solcher Händler die schriftliche Genehmigung der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) oder der National Futures Association (NFA) und muss wesentliche Änderungen 60 Tage vorher anzeigen. Für bankeigene Händler gilt dasselbe Muster unter den Regeln von Federal Reserve und Office of the Comptroller of the Currency. Die NFA verlangt seit Oktober 2021 zudem quartalsweise Berichte, darunter „a listing of the top five backtesting and benchmarking shortfalls“. In der Tiefe je Firma ist das US-Regime damit teils strenger als der EU-Entwurf. Eine zentrale Validierung des Branchenmodells selbst sehen die Regeltexte dort nicht vor, und die Kunden der Händler bleiben außerhalb des Genehmigungsverfahrens.
Das Vereinigte Königreich hat sich bewusst anders entschieden. Die Prudential Regulation Authority (PRA) und die Financial Conduct Authority (FCA) schlugen 2023 vor, „not to implement a supervisory pre-approval requirement at this stage for using initial margin models“, und bestätigten das im Dezember 2023. Die PRA prüft SIMM im bestehenden Aufsichtsrahmen, wie der Brief von 2022 zeigt, ohne ein eigenes Genehmigungsverfahren. Die EU kannte bis EMIR 3 ebenfalls keines. Die EBA stellte in einer Stellungnahme vom 3. Juli 2023 fest, dass das europäische Mandat „contrary to the BCBS-IOSCO standards“, also abweichend von den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der International Organization of Securities Commissions, kein Genehmigungsverfahren vorsah, und beschrieb ein „coordination problem“: ein Modell, das an einer Stelle entworfen wird, aber von vielen nationalen Behörden geprüft werden müsste. Die Kommission wollte im Dezember 2022 sogar das bestehende Mandat für Aufsichtsverfahren zur Modellvalidierung nach Art. 11 (15) aa streichen. Die zentrale Validierung kam erst im Gesetzgebungsverfahren in den Text, und gefordert hatte sie auch die Branche. ISDA, SIFMA, SIFMA AMG und ALFI schrieben am 17. Mai 2019 an die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs): „It would then seem logical that the ESAs are directly in charge of the validation rather than the NCAs.“
Unter den drei großen Märkten verlangt damit nur die EU eine Genehmigung für jeden Nutzer und hat zugleich einen zentralen Validierer des Branchenmodells. Fertig ist dieses Regime noch nicht, die technischen Regulierungsstandards und Leitlinien zur Modellgenehmigung lagen bis Juni 2026 zur Konsultation und sind nicht verabschiedet. Umstritten waren schon 2023 und 2024 vor allem die Reichweite einer europäischen Prüfung über die großen Händler hinaus und der doppelte Aufwand. ISDA nannte es in einem Brief vom 3. Oktober 2023 an Rat, Parlament und Kommission „disproportionate and unnecessary to require smaller institutions to obtain initial margin model approval“.
Zwei Monitore zählen dieselben Disputes unterschiedlich
Die EBA beobachtet das Modell nicht allein. ISDA betreibt seit Jahren ein eigenes Monitoring, das ihr Governance Framework in der Fassung vom 18. September 2026 beschreibt. Nutzer sollen quartalsweise Daten zu Unterdeckungen (Shortfalls) und zu Abstimmungsproblemen liefern, die zu einem Dispute „of at least 10 days in duration“ geführt haben. Das Framework sagt zugleich: „All data collected from SIMM users for any purpose related to the governance of the SIMM will be anonymized“. Der Entwurf der EBA schöpft erkennbar aus dieser Quelle. Die Liste möglicher Ursachen für abweichende Margen, heißt es im Papier, sei „inspired by ISDA's quarterly ISDA SIMM monitoring reports“. ISDA selbst ist nach dem Beschluss vom Februar Nutzer des EBA-Systems und liefert dort die Dokumentation jedes Updates.
Die EBA begründet die eigene Erhebung damit, dass sie keine andere Quelle gefunden habe: „No other sources have been identified that could provide the specific information intended to be collected.“ Das hat Gewicht, denn ISDAs Daten sind anonymisiert und zeigen der Aufsicht keine einzelne Gegenpartei. Allerdings übergibt ISDA nach eigener Darstellung Modelldokumentation und Monitoring-Ergebnisse an 22 Aufsichtsbehörden weltweit. Ob die EBA dazugehört und ob sich die Erhebung teilweise darauf stützen ließe, prüft das Papier nicht. Stellungnahmen der Verbände zum Entwurf lagen bis zum 18. Oktober nicht vor, die EBA veröffentlicht sie nach Fristende. Bekannt ist eine frühere Position: Die Meldung von Initial-Margin-Beträgen für die Gebührenberechnung nannte ISDA im März 2026 „burdensome and unnecessary“, weil sich die Volumina aus den Transaktionsregistern ableiten ließen.
Das Folgende ist eine Ableitung aus dem Entwurf, keine Prognose der Endfassung. Bleiben die vorgeschlagenen Definitionen, entstehen zwei Datenbestände zu denselben Ereignissen. Für ISDA zählt ein Dispute ab zehn Tagen Dauer, für die EBA ab 500.000 Euro, wobei Fälle von höchstens fünf Geschäftstagen entfallen dürfen. Dazu kommt der Takt. ISDA kalibriert halbjährlich mit Wirkung im Juli und im Dezember, gemeldet wird quartalsweise, ein Versionswechsel fällt also regelmäßig mitten in eine Meldeperiode. Beides ist lösbar, kostet aber Abstimmung zwischen Collateral-Betrieb, Modellrisiko und Meldewesen. Die Konsultation fragt in Frage 8 und 9 nach genau diesen Schwellen. Wer seine Disputes heute nur nach der Definition der ISDA führt, sollte die zweite Zählweise früh mitdenken.
Handlungsempfehlungen für Collateral, Treasury und Modellrisiko
Die Frist ist kurz, und der Entwurf lässt Wesentliches offen. Für Häuser mit SIMM-basierten Modellen stehen fünf Schritte im Vordergrund.
Sofort: Die Fragen 1 und 2 zur Abgrenzung der quartalsweise meldenden Einheiten, Frage 3 zum margined portfolio und zur Brücke in die Transaktionsregisterdaten sowie die Fragen 8 und 9 zur Dispute-Schwelle bestimmen den Aufwand der nächsten Jahre. Nach der Konsultation legt die EBA Schwelle und Technik selbst fest. Eingereicht wird über die Konsultationsseite der EBA, die Stellungnahmen veröffentlicht sie nach Fristende, sofern der Einsender nichts anderes verlangt.
Kurzfristig: Das Gruppen-AANA schätzen und alle EU-Einheiten großer Gruppen identifizieren, die als volumenstärkste Einheit oder über die künftige Einzelschwelle quartalsweise melden könnten. Fonds, Versicherer und Nichtfinanzunternehmen der Gruppe gehören ausdrücklich in diese Prüfung. Für den Test genügt nach dem Entwurf eine Schätzung. Wer knapp an der Grenze von 750 Mrd. Euro liegt, sollte die Entwicklung über mehrere Monate verfolgen, denn für den Wechsel in die Quartalsmeldung sieht der Entwurf rund sechs Monate Vorlauf vor.
2027: Die Zuordnung zwischen margined portfolio, Netting Set und dem Collateral Portfolio Indicator der EMIR-Meldung inventarisieren. Wo diese Schlüssel heute in getrennten Systemen liegen, entsteht der größte Datenaufwand des Melderahmens. Frage 3 der Konsultation zielt auf genau diese Brücke und fragt auch, wie oft mehrere margined portfolios auf ein Netting Set entfallen. Die Antwort sollte die tatsächliche Systemlage beschreiben, auch dort, wo sie lückenhaft ist.
2027: Die vorgeschlagenen Bögen zur Backtesting-Performance je Portfolio und die Ursachenanalyse im Freitext verlangen eine Bewertung, kein Datenextrakt. Zuständigkeit, Prüfpfad und Abstimmung mit dem Collateral-Betrieb vor dem ersten Referenzdatum festlegen. Für bedeutende Melder sieht der Entwurf eine Auswahl aus roten, gelben und grünen Portfolios vor, also gerade die Fälle, in denen das Modell danebenlag. Die Analyse dazu verdient denselben Freigabeweg wie andere Berichte der Modellrisikofunktion.
Laufend: Die Lieferpflicht nach Art. 10 EBA/DC/610 gilt seit März, ad hoc kann die EBA zusätzliche Daten jederzeit anfordern. Disputes, Add-ons und Backtesting-Ergebnisse sollten deshalb schon heute in einer Form vorliegen, die beide Zählweisen bedienen kann. Wer erst zum ersten Referenzdatum mit dem Sammeln beginnt, riskiert, ein Jahr Disputes und Add-ons aus Abstimmungsprotokollen rekonstruieren zu müssen.
Begriffserklärung
Initial Margin: Sicherheitsleistung, die beide Seiten eines nicht zentral geclearten Derivats zu Beginn hinterlegen, um den Verlust bei Ausfall des Gegenübers abzudecken. Für Treasury und Collateral Management ist sie gebundene Liquidität.
ISDA SIMM: Das Standard Initial Margin Model der ISDA, ein Branchenmodell zur Berechnung der Initial Margin auf Basis von Sensitivitäten. Es wird von ISDA verwaltet und halbjährlich kalibriert.
Pro-forma-Modell: Nach EMIR ein Initial-Margin-Modell, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird. Für die Nutzer bedeutet das zwei Prüfungen: die Validierung des Modells durch die EBA und die Genehmigung der eigenen Nutzung durch die nationale Behörde.
AANA: Aggregate Average Notional Amount, das durchschnittliche Nominalvolumen nicht zentral geclearter Derivate einer Gruppe. Es entscheidet über Margin-Pflichten und im Entwurf über den Meldetakt.
Margined portfolio: Neue Meldeeinheit des Entwurfs für die Gesamtheit der Geschäfte, für die eine Initial Margin gerechnet wird. Sie ist nicht mit dem Netting Set identisch, deshalb braucht jede Bank eine Zuordnung zwischen beiden.
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