Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat am 3. August 2026 eine Stellungnahme veröffentlicht, die sie selbst als No Action Letter bezeichnet. Sie empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden, die Vorschriften zur Grenze zwischen Anlage- und Handelsbuch sowie zu internen Risikotransfers zwischen beiden Büchern vorerst nicht mit Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu verfolgen.

Der erste Reflex lautet: eine weitere Verschiebung, drei Jahre Luft, das Thema ist vom Tisch. Alle drei Teile dieses Satzes sind falsch.

Ausgesetzt wird die Durchsetzung, die Norm bleibt in Kraft. Luft verschafft das nur teilweise, denn ein wesentlicher Teil der Pflichten läuft unverändert weiter. Und das Ende der Nachsicht bestimmt die Kommission selbst: Sie endet, sobald deren angekündigter Vorschlag anwendbar wird, spätestens Ende 2029.

In Kürze

Was: Stellungnahme EBA/Op/2026/08, formal eine Opinion, die sich in Rz 15 selbst als No Action Letter nach Art. 9c (3) und (4) der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bezeichnet

Betroffene Normen: Art. 104, 104a, 106 (2) bis (7) und 325j (5) S. 2 der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR), dazu Art. 204a als abhängige Vorschrift

Wirkung: die zuständigen Behörden sollen Verstöße gegen das FRTB-Boundary-Regime nicht vorrangig verfolgen

Bedingung: die Stellungnahme wird erst wirksam, wenn der dritte Delegierte Rechtsakt zum Marktrisiko in Kraft tritt. Die Kommission hat ihn am 4. Juni 2026 verabschiedet, Parlament und Rat prüfen ihn noch

Dauer: längstens bis 31. Dezember 2029, endet aber vorzeitig mit dem angekündigten Gesetzgebungsvorschlag

Warum ausgerechnet die Boundary

Die Grenze zwischen Anlage- und Handelsbuch entscheidet, welche Positionen täglich zum Marktwert bewertet und mit Eigenmitteln für Marktrisiko unterlegt werden und welche nicht. Unter dem alten Regime war diese Zuordnung eher prinzipienbasiert und ließ den Instituten Spielraum. Der Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) verschärft sie erheblich: enge Positivlisten, strengere Regeln für Umklassifizierungen, Beweislast beim Institut, wenn es eine Position umhängen will.

Schmerzhaft ist das nicht wegen der Kapitalwirkung allein. Die Boundary durchzieht Systemlandschaft, Positionsmanagement und Meldewesen gleichermaßen. Ein Regimewechsel an dieser Stelle zieht praktisch jedes Marktrisikosystem eines Hauses mit.

Der zweite Streitpunkt sind interne Risikotransfers, also Geschäfte, die wirtschaftliches Risiko zwischen Anlage- und Handelsbuch verschieben. Ihre Anrechenbarkeit ist umstritten, weil ein reiner Buchungsvorgang ohne Risikotransfer nach außen ein Arbitrageinstrument wäre. Art. 106 der Eigenmittelverordnung verlangt deshalb ein spiegelbildliches Geschäft mit einem anerkannten Dritten.

Die EBA räumt die operative Härte offen ein. In Rz 20 heißt es: „In comparison to the CRR2 boundary framework, the FRTB boundary framework is more prescriptive and therefore likely to be associated with stronger operational and administrative constraints."

Was ein No-Action-Letter ist und was er nicht ist

Ein No-Action-Letter hebt keine Norm auf. Er ist ein Instrument des weichen Rechts und spricht eine Priorisierungsempfehlung an die nationalen Aufseher aus. Die materielle Pflicht aus Eigenmittelverordnung und Eigenkapitalrichtlinie besteht juristisch fort; was sinkt, ist das Risiko, für einen Verstoß belangt zu werden.

Für die Praxis zerfällt die Wirkung in drei klar getrennte Ebenen.

Die Meldepflicht ruht. Die Meldung der Handelsbuch-Zusammensetzung und der Reklassifizierungen zwischen den Büchern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 soll weiter ausgesetzt bleiben. Das Referenzdatum wandert auf den 31. März 2027.

Die Kapitalanforderung läuft weiter. Die Eigenmittelunterlegung für Marktrisiko wird nicht ausgesetzt, weder ganz noch teilweise. Geklärt wird ausschließlich, welche Fassung des Boundary-Regimes der Berechnung zugrunde liegt. Wer aus dem Dokument eine Kapitalerleichterung liest, liest etwas hinein.

Die Prüferfrage bleibt offen, aber sie ist kleiner als sie aussieht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hält Klagen gegen weiches Recht der europäischen Aufsichtsbehörden mangels bindender Rechtswirkung für unzulässig. Ein Wirtschaftsprüfer, der auf strikter Anwendung des neuen Regimes besteht, stünde formal nicht im Unrecht. Praktisch stünde er allerdings nicht nur gegen die EBA, sondern gegen die Kommission: Die im Dokument zitierten Auslegungshinweise stammen von ihr selbst und betreffen ihren eigenen Delegierten Rechtsakt.

Ausgesetzt wird die Durchsetzung, nicht die Pflicht. Die Eigenmittel für Marktrisiko sind davon unberührt. Zur Reichweite des Instruments

Der Multiplikator und eine Entkopplung, die leicht übersehen wird

Der dritte Delegierte Rechtsakt führt einen institutsspezifischen Multiplikator ein. Er setzt die Eigenmittelanforderung nach altem Regime ins Verhältnis zur Anforderung nach FRTB-Regime und wird auf die tatsächliche Anforderung angewendet. Die Kommission spricht von Kapitalneutralität: Im Ergebnis soll dieselbe risikogewichtete Position stehen wie zuvor, und zwar unabhängig davon, ob das Institut durch den Output-Floor gebunden ist.

Zwei Details entscheiden über die Anwendung. Der Multiplikator gilt nicht automatisch. Ein Institut muss sich anmelden und nachweisen, dass es durch den Umstieg schlechter dasteht. Und die beiden Stichtage der Berechnung, der 8. und der 9. Juli 2024, sind kein Zufall: Am 9. Juli 2024 traten die verbleibenden Boundary-Elemente des neuen Regimes in Kraft, der 8. ist der letzte Tag davor.

Wichtiger für die Planung ist eine Entkopplung, die im Dokument nur zwischen den Zeilen steht. Die Kommission stellt in ihren Auslegungshinweisen klar, dass Institute, die den Multiplikator nutzen, das alte Boundary-Regime „for the actual calculation of the capital requirements, and not solely for the purposes of the multiplier" anwenden sollen. Und für alle übrigen gilt: „banks not using the multiplier should be afforded the same flexibility as those banks applying the multiplier".

Im Klartext: Die operative Erleichterung bei der Boundary hängt nicht am Multiplikator. Wer ihn nicht braucht, weil die eigene Rechnung nach neuem Regime nicht teurer ausfällt, bekommt die Erleichterung trotzdem. Für die Entscheidung am 1. Januar 2027 heißt das: Es sind zwei Fragen, nicht eine.

Eine Einschränkung, die man leicht überliest

Das Dokument nennt Art. 325j (5) S. 2 zunächst pauschal als Teil des Boundary-Regimes. Der operative Teil in Rz 24 begrenzt die Nachsicht jedoch ausdrücklich auf Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, und auch dort nur, wenn das Institut den Ansatz nach Art. 325j (1) b (i) in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung anwendet.

Wer die Einschränkung übersieht, unterstellt für Fondspositionen eine breitere Nachsicht, als das Dokument gewährt. Für Häuser mit nennenswerten Fondsbeständen im Handelsbuch ist das die Stelle, an der sich der Aufwand einer genauen Lektüre auszahlt.

Zum dritten Mal derselbe Vorgang

Die Stellungnahme ist nicht die erste ihrer Art. Die EBA hat dieselbe Boundary-Frage bereits im Februar 2023 und im August 2024 auf demselben Weg überbrückt. Dreimal weiches Recht, weil die materielle Klärung ausblieb.

Wie ein solcher Vorgang endet, lässt sich an einem anderen Fall besichtigen. Für das Verhältnis zwischen Zahlungsdiensterichtlinie und Kryptowerte-Verordnung hatte die EBA im Juni 2025 ebenfalls einen No-Action-Letter erlassen. In der Nachfolge-Stellungnahme vom Februar 2026 stellte sie das Ende der Übergangszeit fest und verlangte von betroffenen Dienstleistern, die Tätigkeit ab dem 2. März 2026 einzustellen. Die strukturelle Überschneidung der beiden Regelwerke war damit nicht beseitigt, nur die Nachsicht.

Die EBA selbst drängt deshalb auf eine echte Lösung. Sie fordert die Kommission auf, die Rechtssicherheit auf gesetzgeberischem Weg herzustellen, und verweist in einer Fußnote auf deren Mitteilung vom 17. Juli 2026, die einen Vorschlag für das erste Quartal 2027 ankündigt.

Die Frist ist kürzer, als sie aussieht

Hier liegt die praktisch folgenreichste Aussage des Dokuments, und sie wird regelmäßig falsch wiedergegeben. Die Geltungsdauer von drei Jahren gehört dem Delegierten Rechtsakt. Die Nachsicht selbst gilt nach Rz 24 „until the earlier of 31 December 2029 and the date where the measures to restore legal certainty and clarity referred to in the previous two points take effect".

Maßgeblich ist also der frühere der beiden Zeitpunkte. Entscheidend ist dabei nicht, wann die Kommission ihren Vorschlag vorlegt, sondern wann er anwendbar wird. Angekündigt ist die Vorlage für das erste Quartal 2027; wann der Rechtsakt tatsächlich greift, hängt vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab und kann deutlich später liegen.

Das kehrt das Planungsrisiko um. Die naheliegende Sorge lautet, man stehe 2029 wieder am selben Punkt. Das tatsächliche Risiko ist der Gegenfall: Ein Haus, das seine Systeme auf drei Jahre altes Boundary-Regime einrichtet, kann die Grundlage dafür verlieren, sobald die Kommission liefert. Beide Enden sind real, und ein Projektplan sollte beide kennen.

Für die Umsetzung wichtig ist eine dritte Datumsangabe, die in der öffentlichen Diskussion kaum vorkommt: Was das Dokument als altes Boundary-Regime bezeichnet, sind Art. 104 und 106 der Eigenmittelverordnung in der Fassung, wie sie vor dem 28. Juni 2023 galten. Das ist die Textfassung, die codiert wird.

Warum die EBA wartet

Die Begründung des Dokuments ist ungewöhnlich offen. In Rz 19 heißt es: „it would be reasonable to assess these other jurisdictions' implementation of the boundary framework before enforcing its application in the Union." Die Aufsicht sagt damit, dass sie den Umgang anderer Rechtsordnungen abwarten will, bevor sie in der Union durchsetzt.

Der Blick nach außen erklärt das. Im Vereinigten Königreich gilt das Basel-3.1-Paket der Prudential Regulation Authority (PRA) ab dem 1. Januar 2027, die Komponente für interne Marktrisikomodelle ist jedoch gesondert auf den 1. Januar 2028 verschoben. In den Vereinigten Staaten liegt seit März 2026 ein Vorschlag der Aufsichtsbehörden vor, dessen Konsultation im Juni endete; eine endgültige Regel und ein verbindliches Datum gibt es nicht.

Die Kommission benennt den Wettbewerbsgedanken ausdrücklich. Kommissarin Maria Luís Albuquerque erklärte am 4. Juni 2026: „Europe's banks must be able to compete on equal terms with their international peers. These targeted and time-limited measures help preserve a level playing field in global financial markets while maintaining our commitment to the Basel standards."

Zur Kapitalwirkung gibt es keine belastbare EU-Zahl

Wer nach einer Prozentzahl für die Auswirkung des neuen Regimes in Europa sucht, findet keine, die den Namen verdient. Das ist keine Recherchelücke, sondern der Stand.

Kursierende Werte stammen aus unterschiedlichen Zusammenhängen und sind nicht vergleichbar. Eine Auswertung der EBA aus dem Jahr 2019 nannte für die ursprüngliche Kalibrierung im Mittel eine Erhöhung um rund 81 Prozent, bei einer sehr breiten Streuung zwischen den Instituten. Der Branchenverband für Derivate nennt in einer Auswertung vom 31. Juli 2026 Erhöhungen von rund 89 Prozent bei durchgängigem Standardansatz und rund 30 Prozent bei einer Mischung aus internen Modellen und Standardansatz. Diese Zahlen betreffen den Vorschlag in den Vereinigten Staaten, nicht die Lage in der Union, und sie sind ein Punkt aus einer Spanne, die je nach Modellnutzung erheblich schwankt.

Für die europäische Umsetzung ab 2027 mit Multiplikator ist Kapitalneutralität das erklärte Ziel. Wer eine Zahl braucht, muss sie im eigenen Haus rechnen.

Handlungsempfehlungen

1. Den eigenen Multiplikator rechnen, bevor über die Anmeldung entschieden wird

Bis Jahresende: Der Multiplikator lohnt nur, wenn die eigene Rechnung nach neuem Regime teurer ausfällt als nach altem. Beide Werte sind mit den Stichtagen 8. und 9. Juli 2024 definiert und im Haus rechenbar. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Anmeldung, Betroffenheitsnachweis und quartalsweise Neukalibrierung den Aufwand wert sind. Die Meldefrist für die Daten des ersten Quartals 2027 ist der 12. Mai 2027.

2. Die Boundary-Erleichterung unabhängig davon einplanen

Sofort: Die operative Flexibilität bei der Boundary steht beiden Gruppen zu, mit und ohne Multiplikator. Wer beides als ein Paket behandelt, verschenkt eine Erleichterung oder beantragt etwas, das er nicht braucht. Im Projektplan gehören die beiden Entscheidungen getrennt.

3. Den Zeitplan auf das frühere Ende auslegen

In der Planung: Die Nachsicht endet, sobald der angekündigte Gesetzgebungsvorschlag anwendbar wird. Vorgelegt werden soll er im ersten Quartal 2027, das Inkrafttreten liegt naturgemäß später und ist offen. Ein Zielbild, das fest mit drei Jahren altem Boundary-Regime rechnet, plant gegen den Wortlaut. Angemessen ist eine Umsetzung, die den Wechsel zurück auf das neue Regime als eingeplanten Schritt führt, nicht als Störfall.

4. Fondspositionen im Handelsbuch gesondert prüfen

Diesen Monat: Für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gilt die Nachsicht nur eingeschränkt und nur bei einem bestimmten Berechnungsansatz. Häuser mit nennenswerten Beständen sollten diese Positionen einzeln durchgehen, statt die allgemeine Boundary-Nachsicht auf sie zu übertragen.

Christian Schablitzki

Christian Schablitzki

Strategy & Management Consultant · Agentic-AI-Experte für Finanzinstitute

Über 20 Jahre in Investmentbanking und Derivatehandel, anschließend mehr als 10 Jahre als Berater für Finanzinstitute. Aktuell Partner bei Infosys Consulting in Deutschland. Zertifiziert in Google AI, Generative AI Leader (Google Cloud) und IBM RAG and Agentic AI.

LinkedIn-Profil →
newsletter
the agentic banker

Lesen Sie weiter – alle 14 Tage in Ihrem Postfach.

Kapitalmarkt-Insights, Regulierungs-Updates und AI-Trends. Kompakt, fundiert, kostenlos.

DSGVO-konform. Jederzeit abbestellbar.

← Zurück zur Übersicht