Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat am 22. Juni 2026 die finalen Entwürfe der technischen Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) zur Offenlegung unter Säule 3 vorgelegt, geführt als EBA/ITS/2026/02. Die auffälligste Änderung: Die Vorlagen zur Green Asset Ratio (GAR) und zur Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR) entfallen vollständig aus der Offenlegungspflicht der Banken.
Die Entlastungszahlen dazu kursieren seit der Veröffentlichung: 37 Prozent weniger Datenpunkte für große Institute, 84 Prozent weniger für kleine. Beide Werte stimmen, und sie messen gegen völlig verschiedene Ausgangsgrößen. Für die Kapazitätsplanung im Meldewesen ist dieser Unterschied entscheidend.
Was: finale Entwürfe der Durchführungsstandards zur Offenlegung von ESG-Risiken, Beteiligungspositionen und Schattenbank-Engagements
Wer: European Banking Authority (EBA), Dokument EBA/ITS/2026/02
Wann: vorgelegt am 22. Juni 2026, ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172
Stand: an die EU-Kommission zur Annahme übermittelt; eine Annahme ist bislang nicht belegt
Erwartete Stichtage: 31. Dezember 2026 für große und mittlere Institute, 31. Dezember 2027 für SNCI
Vorgeschichte: ein No-Action Letter der EBA setzte die betroffenen Vorlagen bereits im August 2025 faktisch aus
Drei Klassen, drei Bezugsgrößen
Die EBA staffelt die Offenlegung nach Größe und Komplexität und nennt das Modell selbst einen „core plus supplement approach". Aus der Datenpunkt-Tabelle des Final Report ergeben sich vier Werte, die man nebeneinanderlegen muss.
Große börsennotierte Institute legen heute 2.614 Datenpunkte offen. Unter dem neuen Standard sind es 1.648, was der Bericht als Reduktion von „approximately 37%" beziffert. Andere börsennotierte Institute und große Tochterunternehmen kommen auf 1.368 Datenpunkte, und kleine, nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions, SNCI) auf 269.
Die letzten beiden Werte messen gegen die großen Institute unter dem neuen Standard, nicht gegen den heutigen Zustand. Die EBA formuliert das in ihrer Pressemitteilung präzise: große Institute legen 37 Prozent weniger offen als heute, mittlere 17 Prozent weniger und SNCI 84 Prozent weniger „than large institutions". Wer die 84 Prozent als Entlastung gegenüber dem Status quo liest, überschätzt sie erheblich. Kleine Institute trugen ohnehin kaum eigene ESG-Meldepflichten.
Die dritte Zahl, die 17 Prozent für die mittlere Klasse, fehlt in den meisten Wiedergaben. Sie zeigt die Staffelung erst vollständig. Am Rande: Die Bezeichnung „mittlere Institute" ist Presse-Sprache der EBA und keine Kategorie der Kapitaladäquanzverordnung; im Final Report heißen sie „Other listed institutions and large subsidiaries".
Was genau gestrichen wird
Aus dem Säule-3-Standard verschwinden die Templates 6 bis 9, also die Zusammenfassung zur Green Asset Ratio, die Vorlagen zu GAR-Aktiva und GAR-Kennzahlenfluss aus Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sowie die BTAR-Vorlagen 9.1 bis 9.3. Der Bericht formuliert unmissverständlich, die Standards „are dropping the Green Asset Ratio (GAR)-related disclosures and any disclosures related to the alignment of institutions financial exposures with the EU Taxonomy Regulation."
Eine vierte Vorlage fällt zusätzlich weg und wird selten erwähnt: Template 4 zu Engagements gegenüber den zwanzig kohlenstoffintensivsten Unternehmen. Die EBA begründet das mit begrenztem Nutzen und methodischen Problemen; das Konzentrationsrisiko soll künftig über die aufsichtliche Meldung abgedeckt werden.
Template 10 zu risikomindernden Maßnahmen bleibt dagegen erhalten und wird inhaltlich erweitert. Institute müssen künftig alle klimarisikomindernden Engagements offenlegen, unabhängig davon, ob sie EU-taxonomiekonform sind. Bisher waren es nur taxonomiekonforme Positionen und einige Randfälle. Ein Teil der Klimadaten wandert damit in eine breitere, nicht taxonomiegebundene Vorlage.
Was die GAR-Streichung nicht bedeutet
Zwei Abgrenzungen gehören zwingend dazu. Erstens betrifft die Streichung ausschließlich die Offenlegungspflicht der Banken unter Säule 3. Die GAR-Berichtspflicht für nicht-finanzielle Unternehmen unter der Taxonomie-Verordnung besteht weiter, wenn auch im Anwendungsbereich verkleinert: Nach dem Omnibus-Paket müssen nur noch Unternehmen mit einem Umsatz ab 450 Mio. Euro berichten, die zugleich der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) unterliegen. Ein separates einmonatiges Konsultationsverfahren zu Änderungen an diesem Delegierten Rechtsakt läuft parallel.
Zweitens ist die Nachricht für die Marktpraxis weniger dramatisch, als sie klingt. Die EBA hatte bereits im August 2025 ein No-Action Letter veröffentlicht, das die Anwendung der Templates 6 bis 10 faktisch aussetzte. Die jetzige Streichung formalisiert einen seit rund einem Jahr gelebten Zustand.
Warum der Zeitplan noch keiner ist
Hier liegt die praktisch wichtigste Einschränkung. Die EBA nennt als erwartete Referenzstichtage den 31. Dezember 2026 für große und mittlere Institute und den 31. Dezember 2027 für SNCI. Sie stellt diese Angabe jedoch selbst unter Vorbehalt: Die Standards „are expected to apply with a reference date of 31 December 2026, and 31 December 2027 for SNCIs – this notwithstanding any further adjustment needed as a result of the finalisation of Commission's work."
Der Grund ist verfahrensrechtlich. Die EBA hat den Entwurf am 22. Juni lediglich an die Europäische Kommission zur Annahme übermittelt. Die Kommission muss ihn per Durchführungsverordnung erlassen, danach folgen die Nichteinspruchsfrist von Parlament und Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt. Eine Annahme durch die Kommission ist bislang nicht belegt. Wer in der Projektplanung mit einem beschlossenen Standard arbeitet, arbeitet mit einem Entwurf.
Der eigentliche Entlastungshebel für kleine Institute
Für SNCI liegt die Erleichterung weniger in der Zahl der Datenpunkte als im Verfahren. Die EBA wird ESG-Informationen für diese Institute zentral vorbefüllen und in ihrem Namen im Pillar-3-Data-Hub veröffentlichen, gestützt auf bereits vorliegende aufsichtliche Meldedaten. Wörtlich: „the EBA will centrally pre-fill and disclose ESG information in the Pillar 3 Data Hub on behalf of SNCIs based on supervisory reporting."
Der Data Hub selbst ist ein eigenes, größeres Vorhaben auf Grundlage der Artikel 434 und 434a der Kapitaladäquanzverordnung in der Fassung CRR3. Er bündelt alle Säule-3-Offenlegungen an einem einzigen elektronischen Zugangspunkt auf der EBA-Website; die zugehörigen finalen Entwurfsstandards erschienen bereits im Februar 2025. Für die Umsetzung folgen ein Datenpunktmodell und eine XBRL-Taxonomie, dazu ein aktualisiertes Mapping-Werkzeug zwischen Offenlegung und aufsichtlicher Meldung, angekündigt für 2026 ohne festes Datum.
Was das für die Praxis heißt
Vier Ansatzpunkte für Meldewesen, Compliance und Interne Revision.
Sofort: Die Entlastung hängt vollständig an der Einstufung als großes, anderes börsennotiertes oder kleines nicht komplexes Institut. Erst danach lässt sich sagen, welche der drei Zahlen für das eigene Haus überhaupt gilt. Häuser nahe an einer Klassengrenze sollten prüfen, ob sich die Einstufung bis zum Stichtag ändern kann.
In der Planung: Während vier Vorlagen entfallen, wird Template 10 inhaltlich ausgeweitet. Wer künftig alle klimarisikomindernden Engagements offenlegen muss, braucht Daten, die bisher nur für taxonomiekonforme Positionen erhoben wurden. Diese Ausweitung geht in der Entlastungsrechnung unter und trifft die Datenbeschaffung zuerst.
Fortlaufend: Die Streichung gilt für die Säule-3-Pflicht der Banken. Kunden, die der CSRD unterliegen und über 450 Mio. Euro Umsatz liegen, berichten weiter nach der Taxonomie-Verordnung. Wer die eigenen Erhebungsstrecken jetzt stilllegt, verliert unter Umständen Daten, die im Kreditprozess und in der ESG-Risikosteuerung weiter gebraucht werden.
Im Zeitplan: Der 31. Dezember 2026 steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Kommissionsarbeit. Ein Umsetzungsprojekt, das diesen Termin als gesetzt behandelt, trägt ein Risiko in beide Richtungen. Sinnvoll ist ein Meilenstein an der Annahme durch die Kommission, nicht am erwarteten Referenzdatum.
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