Wer ein Portfolio aus Offshore-Windparks, Flugzeugfinanzierungen oder gewerblichen Immobilien betreut, sollte den 7. Mai 2026 im Kalender markiert haben. An diesem Tag hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Konsultation EBA/CP/2026/09 zu geänderten technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) eröffnet. Es geht um die Frage, wie Banken Spezialfinanzierungen mit Risikogewichten unterlegen – und damit, wie viel hartes Kapital diese Geschäfte binden. Für den Head of Credit Risk und den Regulatory Capital Manager ist das keine technische Randnotiz, sondern eine potenzielle Verschiebung im Kapitalbedarf ganzer Geschäftsfelder.
Die entscheidende Botschaft vorweg, weil sie in der ersten Berichterstattung gern verrutscht: Diese Konsultation betrifft den Slotting-Ansatz unter dem auf internen Ratings basierenden Verfahren (Internal Ratings Based, IRB), nicht den Standardansatz. Das ist mehr als eine Formalie. CRR3 hat parallel auch im Standardansatz neue Spezialfinanzierungs-Klassen eingeführt – wer beide Pfade vermischt, plant für die falsche Forderungsklasse. Wo genau die Trennlinie verläuft, klären wir gleich. Zuerst die Grundlagen.
Was: EBA-Konsultation EBA/CP/2026/09, eröffnet am 7. Mai 2026, zu geänderten RTS für die Risikogewichtszuweisung bei Spezialfinanzierungen unter dem Supervisory Slotting Criteria Approach (SSCA)
Rechtsmandat: Artikel 153(9) der Eigenkapitalverordnung (CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013), geändert durch CRR3 (Verordnung (EU) 2024/1623, gültig ab 1. Januar 2025)
Drei Kerninhalte: Wegfall der Factor-Weight-Floors (höhere Risikosensitivität), Einführung von ESG-Faktor-Referenzen (Klimarisiken als negativer Einflussfaktor) und Behandlung von Unrated Financial Company Products (UFCP)
Betroffen: IRB-Institute mit signifikanten Project-Finance-, Real-Estate- und Infrastruktur-Portfolios – Landesbanken, große Genossenschaftsbanken, internationale Universalbanken
Termine: öffentliche Anhörung am 27. Mai 2026 (10:00–11:00 MESZ, Telefonkonferenz), Konsultationsfrist bis 7. August 2026
Was ist der SSCA – und wen betrifft die Reform konkret?
Spezialfinanzierungen (Specialised Lending) sind Kredite, deren Rückzahlung primär aus den Erträgen eines finanzierten Objekts oder Projekts stammt, nicht aus der allgemeinen Bonität eines diversifizierten Schuldners. Klassisches Beispiel: Ein Offshore-Windpark zahlt seinen Kredit aus den Einspeisevergütungen zurück, nicht aus dem Konzernbudget eines breit aufgestellten Unternehmens. Der EU-Rahmen unterscheidet dabei fünf Subklassen: Project Finance (PF, Projektfinanzierung), Object Finance (OF, Objektfinanzierung etwa von Schiffen oder Flugzeugen), Commodities Finance (CF, Rohstoffhandelsfinanzierung), Income-Producing Real Estate (IPRE, ertragsbringende Immobilien) und High-Volatility Commercial Real Estate (HVCRE, hochvolatile Gewerbeimmobilien).
Der Supervisory Slotting Criteria Approach (SSCA), zu Deutsch der aufsichtliche Zuordnungsansatz, ist eine Variante des IRB-Verfahrens. Statt eigener interner Ausfallwahrscheinlichkeiten ordnet ein Institut jede Spezialfinanzierung anhand vorgegebener aufsichtlicher Kriterien einer von fünf Risikogewichts-Kategorien zu: Strong, Good, Satisfactory, Weak oder Default. Bewertet wird entlang fester Faktoren – finanzielle Stärke, politisch-rechtliches Umfeld, Transaktions- beziehungsweise Asset-Charakteristika, Sponsor-Stärke und das Sicherheitenpaket. Jede Kategorie ist mit einem festen Risikogewicht hinterlegt, das wiederum die risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, RWA) und damit den Kapitalbedarf bestimmt.
Hier die für die Planung kritische Abgrenzung: CRR3 hat über Artikel 122a parallel neue Spezialfinanzierungs-Klassen im Standardansatz eingeführt, dort mit fixen Risikogewichten. Die vorliegende RTS-Konsultation betrifft jedoch ausschließlich den IRB-Slotting-Track, nicht den Standardansatz. Ein Institut, das beide Pfade in einen Topf wirft, riskiert eine doppelte Fehlplanung: Es ordnet den Standardansatz-Vorschriften eine Wirkung zu, die nur im IRB-Slotting eintritt – oder umgekehrt. Wer also die Auswirkung dieser Konsultation bewertet, muss zuerst wissen, welche Portfolio-Teile überhaupt im SSCA liegen.
Betroffen sind damit nicht alle Banken gleichermaßen, sondern gezielt die IRB-Institute mit signifikanten Project-Finance-, Real-Estate- und Infrastruktur-Portfolios. In Deutschland trifft das vor allem die Landesbanken, große genossenschaftliche Institute und international tätige Universalbanken – also genau jene Häuser, die Energiewende, Verkehrsinfrastruktur und gewerblichen Immobilienbau finanzieren.
Was ändert CRR3 am Slotting-Regime – und warum jetzt?
Der Auslöser der Konsultation ist regulatorisch sauber verortet. Die EBA handelt auf Grundlage von Artikel 153(9) der CRR. Diese Vorschrift beauftragt die Behörde, festzulegen, wie Institute die in Artikel 153(5) genannten Faktoren bei der Zuweisung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen unter dem Slotting-Ansatz zu berücksichtigen haben. Das ist kein neues Mandat aus der Luft gegriffen, sondern eine Folge der CRR3-Reform: Die überarbeitete Eigenkapitalverordnung (Verordnung (EU) 2024/1623) gilt seit dem 1. Januar 2025 und macht eine Aktualisierung der bestehenden RTS notwendig.
Die EBA formuliert den Zweck der Änderungen selbst klar:
Zwei Worte verdienen Aufmerksamkeit: „enhance the risk sensitivity" – die Risikosensitivität erhöhen. Das ist der eigentliche Hebel. Bislang dämpften aufsichtliche Untergrenzen, die Factor-Weight-Floors, wie stark einzelne Bewertungsfaktoren die Kategorie-Einstufung verschieben konnten. Fallen diese Floors, schlagen Bonitäts- und Risikomerkmale ungebremster durch – die Einstufung wird schärfer, in beide Richtungen. Den genauen Mechanismus und seine drei zentralen Stellschrauben behandelt der nächste Abschnitt.
Zum Zeitplan: Die EBA hat die öffentliche Anhörung für den 27. Mai 2026 angesetzt, als einstündige Telefonkonferenz von 10:00 bis 11:00 Uhr MESZ. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 7. August 2026. Wer Einfluss auf die finale Ausgestaltung nehmen will, hat dieses Fenster – danach folgt der übliche Pfad über finale RTS und Übernahme durch die Europäische Kommission.
Die drei wesentlichen Änderungen
Die Konsultation dreht an drei Stellschrauben. Jede hat eine eigene Logik und eine eigene Kapitalwirkung – und jede ist mit einem konkreten Beispiel greifbar.
Erstens: Wegfall der Factor-Weight-Floors. Die bisherigen RTS legten Untergrenzen fest, wie stark einzelne Bewertungsfaktoren die Slotting-Kategorie nach unten ziehen durften. Mit dem Wegfall dieser Floors steigt die Risikosensitivität: Ein schwacher Sponsor oder ein dünnes Sicherheitenpaket kann eine Finanzierung künftig stärker abwerten als bisher – ein starkes Profil sie umgekehrt aber auch besserstellen. Die Richtung der Kapitalwirkung ist damit portfolioabhängig und nicht pauschal „mehr Kapital". Genau hier liegt eine der Fallen: Der Floors-Wegfall kann je nach Portfolio be- oder entlasten.
Zweitens: Einführung von ESG-Faktor-Referenzen. Dies ist die substanziellste Neuerung. Die bisherigen RTS (Delegierte Verordnung (EU) 2021/598) enthalten keinerlei ESG-Referenzen. Künftig sollen Klimarisiken als negativer Einflussfaktor in die Kategorie-Einstufung einfließen – ein Asset mit hoher Klimaexposition kann dadurch in eine schlechtere Kategorie rutschen. Für ein Institut bedeutet das: Die Klimarisiko-Bewertung wird nicht länger eine separate Nachhaltigkeitsübung, sondern ein kapitalwirksamer Bestandteil der Risikogewichtszuweisung. Was das im Zahlenraum heißt, illustriert die folgende Box.
Ein Offshore-Windpark-Kredit über 200 Mio. EUR Exposure ist heute der Kategorie „Strong" zugeordnet, mit einem Risikogewicht von 70 %. Das ergibt RWA von 140 Mio. EUR.
Zwingt die neue verpflichtende ESG-Klimarisiko-Bewertung die Einstufung auf „Good" mit einem Risikogewicht von 90 %, steigen die RWA auf 180 Mio. EUR – ein Plus von +40 Mio. EUR.
Bei einer CET1-Quote von 8 % bindet das rund +3,2 Mio. EUR zusätzliches hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) – für einen einzigen Kredit.
Illustratives Rechenbeispiel zur Veranschaulichung des Mechanismus. Das Konsultationspapier quantifiziert keine konkreten Kapitalwirkungen.
Drittens: Behandlung von Unrated Financial Company Products (UFCP). Die Konsultation adressiert die Behandlung von Produkten nicht gerateter Finanzunternehmen im Slotting-Kontext. Dieser Punkt ist technischer Natur, aber für Institute mit entsprechenden Engagements relevant – und er gehört zu den Bereichen, zu denen eine fundierte Stellungnahme den größten Mehrwert bietet, weil die Operationalisierung hier noch offen ist.
Was müssen Institute jetzt tun?
Bevor die konkreten Maßnahmen kommen, gehört eine ehrliche Einordnung dazu. Drei Punkte, an denen sich die einfache Lesart reibt. Erstens: Die in Kommentaren oft genannte „vereinfachte Anwendung" trifft nur teilweise zu. Der Wegfall der Floors mag das Regelwerk an einer Stelle entschlacken – die neuen ESG-Anforderungen erhöhen die Bewertungskomplexität aber an anderer. Zweitens, und das wurde bereits betont: SSCA (IRB) und Standardansatz (Artikel 122a) sind sauber zu trennen, sonst droht die Pfad-Verwechslung. Drittens: Das Konsultationspapier quantifiziert keine Kapitalwirkungen. Wer wissen will, ob der Floors-Wegfall sein Portfolio be- oder entlastet, muss selbst rechnen. Daraus ergeben sich vier konkrete Schritte.
Bis Ende Juni 2026: Alle Spezialfinanzierungen im SSCA nach Subklasse (PF, OF, CF, IPRE, HVCRE) und aktueller Kategorie (Strong bis Default) identifizieren. Auf dieser Basis die Kapitalwirkung des Floors-Wegfalls simulieren – richtungsoffen, weil das Ergebnis portfolioabhängig be- oder entlasten kann. Dieser Schritt ist die Voraussetzung für jede belastbare Einschätzung; ohne ihn bleibt jede Aussage zur Kapitalwirkung Spekulation.
Bis Sommer 2026: Prüfen, ob die bestehenden Klimarisiko-Bewertungen in die SSCA-Subfaktoren integrierbar sind oder ob ein neuer Bewertungsprozess aufgesetzt werden muss. Da die bisherigen RTS keine ESG-Referenzen kennen, ist hier in den meisten Häusern echte Aufbauarbeit nötig – Datenquellen, Methodik und die Anbindung an die Kategorie-Einstufung gehören jetzt definiert, nicht erst, wenn die finalen RTS in Kraft sind.
Bis 7. August 2026: Eine fundierte Stellungnahme abgeben, mit Schwerpunkt auf der UFCP-Behandlung und der Operationalisierung der ESG-Referenzen – das sind die Bereiche mit dem größten offenen Gestaltungsspielraum. Sinnvollerweise über die Bankenverbände koordiniert, um Gewicht zu bündeln. Wer das Fenster ungenutzt verstreichen lässt, verzichtet auf Einfluss auf eine Regelung, die später unmittelbar das eigene Kapital bindet.
Strategisch: CRR3 erlaubt Partial-Use auf Ebene der Forderungsklassen. Es lohnt zu prüfen, ob der Wechsel einzelner Subklassen vom SSCA in den IRB-Foundation- oder IRB-Advanced-Ansatz kapitaloptimal ist. Wo eigene Ratingdaten belastbar sind, kann ein voll-IRB-Ansatz risikosensitiver und kapitaleffizienter abbilden als das aufsichtliche Slotting – diese Abwägung gehört vor die nächste Modellantragsrunde, nicht danach.
Die strategische Konsequenz ist damit umrissen. Die EBA-Konsultation EBA/CP/2026/09 verschiebt nicht nur Detailregeln, sie verändert die Mechanik, mit der ein erheblicher Teil der Project-Finance-, Object-Finance- und Immobilien-Portfolios mit Kapital unterlegt wird. Die Richtung der Wirkung ist portfolioabhängig und im Papier nicht beziffert – genau das macht die eigene Simulation unverzichtbar. Wer jetzt rechnet, klassifiziert und mitgestaltet, geht in die finalen RTS vorbereitet hinein. Wer wartet, bis die Standards in Kraft sind, erfährt die Kapitalwirkung dann, wenn er sie nicht mehr beeinflussen kann.
Lesen Sie weiter – alle 14 Tage in Ihrem Postfach.
Kapitalmarkt-Insights, Regulierungs-Updates und AI-Trends. Kompakt, fundiert, kostenlos.
DSGVO-konform. Jederzeit abbestellbar.