Es kommt selten vor, dass die EU-Kommission ihre eigene Bankenaufsicht öffentlich überstimmt. Genau das ist im Mai geschehen: Die EBA hatte in ihrer Opinion EBA/Op/2026/04, signiert am 22. April 2026 in Paris von ihrem Vorsitzenden François-Louis Michaud, zwei substanziellen Änderungen der Kommission an den Regulatory Technical Standards (RTS) zum operationellen Risiko ausdrücklich widersprochen. Die Kommission verabschiedete am 28. Mai 2026 die Delegated Regulation C(2026)3200 final trotzdem – mit beiden strittigen Punkten. Das Explanatory Memorandum erwähnt die EBA-Opinion mit keinem Wort. Wer als Chief Risk Officer (CRO), im Capital Management oder im Meldewesen einer deutschen Bank arbeitet, sollte den Vorgang nicht als Brüsseler Institutionen-Theater abtun. Denn dahinter steht ein neues Wahlrecht, das die Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken unmittelbar bewegen kann – und ein Pflichtenkatalog, der Governance, IT und Meldewesen früh fordert.
Der Streit dreht sich um eine technische, aber kapitalwirksame Frage: Wie wird die Financial Component des neuen Business Indicator berechnet – nach Bilanzgrenzen oder nach aufsichtlichen Handelsbuch-Grenzen? Und vor allem: Darf eine Bank beides kombinieren?
Was: Die EU-Kommission hat am 28. Mai 2026 die Delegated Regulation C(2026)3200 zu den OpRisk-Anforderungen unter der Capital Requirements Regulation (CRR) verabschiedet – mit beiden Änderungen, denen die EBA in ihrer Opinion EBA/Op/2026/04 vom 22./23. April 2026 formell widersprochen hatte
Streitpunkt 1: Banken dürfen den Prudential-Boundary-Ansatz (PBA) in Kombination mit dem Accounting-Ansatz (AA) nutzen – nach EBA-Lesart eine Abweichung vom Basel-Standard mit Arbitrage-Risiko
Streitpunkt 2: Änderungen am PBA-Anwendungsbereich sind nur noch bei Wesentlichkeit meldepflichtig – was wesentlich ist, lässt der Rechtsakt offen
Praktiker-Relevanz: 90-Tage-Vorab-Notification mit elfteiligem Dokumentations-Katalog, jährliche Update-Pflicht, Reversal-Regel mit 3-Jahres-Sperre
Status: Scrutiny-Phase von Europäischem Parlament (EP) und Rat läuft (drei Monate ab 28. Mai, verlängerbar um weitere drei); Inkrafttreten 20 Tage nach Publikation im Amtsblatt
Worum es geht: ein Wahlrecht mit Kapitalwirkung
Mit der CRR-3-Reform ersetzt ein einziger Standardansatz die bisherigen drei OpRisk-Methoden – Basisindikatoransatz, Standardansatz und die fortgeschrittenen Messansätze (Advanced Measurement Approaches, AMA). Die Kapitalanforderung bemisst sich künftig allein an der Business Indicator Component (BIC): dem Business Indicator (BI) multipliziert mit gestaffelten Koeffizienten von 12, 15 und 18 Prozent. Der BI selbst besteht aus drei Bausteinen – der Zins-, Leasing- und Dividenden-Komponente (ILDC), der Services-Komponente (SC) und der Financial Component (FC), die die Handelsergebnisse abbildet. Vereinfacht gilt: je größer der BI, desto höher die Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken.
Strittig ist die FC. Nach dem Accounting-Ansatz (AA) addiert die Bank die absoluten Dreijahres-Durchschnitte der Ergebnisse von Handelsbuch und Anlagebuch – nach Bilanzgrenzen. Das bestraft ein gängiges Geschäftsmuster: Wer eine Anlagebuch-Position mit einem Handelsbuch-Derivat hedged, sieht beide Ergebnisbeiträge in absoluten Beträgen aufaddiert, obwohl sie sich wirtschaftlich weitgehend aufheben. Der Prudential-Boundary-Ansatz (PBA) korrigiert das, indem er die aufsichtliche Handelsbuch-Abgrenzung der CRR zugrunde legt. Betroffen sind Institute mit Cross-Book-Hedging und strukturierten Emissionen; Recital 16 des verabschiedeten Rechtsakts nennt ausdrücklich das Hedging von „structured issuances" – ein Geschäft, das in Deutschland vor allem Pfandbrief- und Landesbanken betreiben, um eine Einordnung zu ergänzen, die der Rechtsakt selbst nicht vornimmt. Klassische Retail-Banken ohne Cross-Book-Hedging berührt das Wahlrecht kaum.
Wie groß der Hebel sein kann, zeigt eine stilisierte Rechnung, die ausdrücklich nur die Mechanik illustriert: Eine Bank mit einem BI von 5 Milliarden Euro – davon 1 Milliarde FC – trägt eine BIC von 720 Millionen Euro (12 Prozent auf die erste Milliarde, 15 Prozent auf die weiteren vier). Reduziert der PBA die FC auf 0,5 Milliarden Euro, weil gegenläufige Hedge-Ergebnisse nicht mehr doppelt zählen, sinkt die BIC auf 645 Millionen Euro. Die Differenz von 75 Millionen Euro Kapitalanforderung erklärt, warum dieses scheinbar technische Detail in den Häusern sehr genau gelesen wird.
Wie die EBA überstimmt wurde
Die Chronologie ist bemerkenswert. Die EBA reichte ihre finalen Entwürfe in zwei Tranchen ein – am 16. Juni 2025 zum Business Indicator, am 4. August 2025 zu den OpRisk-Verlusten. Am 8. Oktober 2025 teilte die Kommission mit, beide zu einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Am 2. März 2026 folgte die formelle Mitteilung, den Entwurf mit Änderungen zu verabschieden – was nach Art. 10(1) der EBA-Verordnung 1093/2010 eine Sechs-Wochen-Frist für eine Stellungnahme auslöst. Die EBA nutzte sie und widersprach in ihrer Opinion beiden substanziellen Änderungen unmissverständlich. Die Kombination von PBA und AA sei im Basel-Rahmenwerk nicht vorgesehen, erhöhe die Komplexität, öffne die Berechnung dem „cherry-picking" und berge das Risiko eines „unlevel playing field", weil jede Bank ihre eigene Wesentlichkeits-Einschätzung treffen würde.
Bemerkenswert ist, wie vollständig die Kommission die Stellungnahme verworfen hat. Die EBA hatte nämlich nicht nur ihre Hauptposition formuliert – exklusive Nutzung von entweder AA oder PBA für die gesamte Bilanz. Sie hatte für den Fall, dass die Kommission am Kombinations-Modell festhält, in Annex I ihrer Opinion eine Rückfall-Redaktion mit drei Schutzklauseln vorgelegt: Banken sollten ihre Wesentlichkeits-Definition wenigstens in internen Dokumenten verankern und der Aufsicht verfügbar machen, das Materialitäts-Konzept sollte aus der Offsetting-Bedingung des Art. 9(b)(iv) gestrichen werden, und die Reporting-Pflichten des Art. 13(2)(i) sollten präzisiert werden. Der verabschiedete Rechtsakt übernimmt keine der drei Klauseln. Die Kommission hat also nicht nur die Hauptposition der EBA verworfen, sondern auch sämtliche Fallback-Schutzklauseln. Rechtlich ist das zulässig: Die EBA-Opinion bindet die Kommission nicht. Die EBA-Verordnung selbst hält allerdings fest, dass Änderungen an RTS-Entwürfen nur unter sehr eingeschränkten und außergewöhnlichen Umständen erfolgen sollten.
Die Folge für die Praxis ist eine echte Regelungslücke: Der Rechtsakt verpflichtet Banken, „material changes" am PBA-Anwendungsbereich zu melden – lässt aber offen, was eine wesentliche Änderung ist. Selbst die EBA-Fallback-Forderung, die Definition wenigstens in internen Dokumenten zu verankern, wurde nicht übernommen. Jede Bank definiert Wesentlichkeit damit faktisch selbst, und jede Aufsicht muss diese Selbsteinschätzung einzeln würdigen – exakt das Szenario, vor dem die EBA gewarnt hatte.
Was auf den PBA-Nutzer zukommt
Wer das Wahlrecht ziehen will, sollte zunächst die Verfahrensseite des Rechtsakts lesen, denn sie ist anspruchsvoller als die Schlagzeile vermuten lässt. Art. 13(1) verlangt eine Vorab-Notification an die zuständige Aufsicht mindestens 90 Tage vor der Erstnutzung – bei signifikanten Instituten geht sie an die Europäische Zentralbank (EZB) beziehungsweise das Joint Supervisory Team. Die Notification umfasst einen elfteiligen Dokumentations-Katalog: unter anderem den Beschluss des Management Body, die Beschreibung der Geschäfte, die den ungerechtfertigten FC-Anstieg verursachen, die betroffenen Portfolien samt Nominal-, Notional- und Marktwerten, eine vollständige Impact-Analyse auf Handelsbuch-Komponente, Anlagebuch-Komponente, FC, BI und OpRisk-Kapitalanforderung sowie einen Independent-Review-Report der Risikokontrollfunktion oder der Revision.
Drei Verfahrensdetails verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens läuft die 90-Tage-Frist nach Art. 13(3) erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dokumentation vollständig vorliegt – eine lückenhafte Einreichung verschiebt den Starttermin nach hinten. Zweitens verlangt Art. 13(4) jährliche Updates des Kerns der Dokumentation. Drittens ist der Weg zurück versperrter als der Weg hinein: Fällt eine der Nutzungsvoraussetzungen weg, muss die Bank nach Art. 14 zum AA zurückkehren – und darf den PBA in den folgenden drei Geschäftsjahren nicht erneut nutzen. Auch die Rückkehr selbst ist nach Art. 15 90 Tage vorab zu notifizieren. Dazu kommt die Konsistenz-Anforderung des Art. 12(4): Der PBA ist über alle drei Berechnungsjahre der Financial Component hinweg anzuwenden, ein selektives Ein- und Aussteigen in einzelnen Jahren ist ausgeschlossen. Wer den PBA als taktisches Instrument zur kurzfristigen Kapitaloptimierung versteht, wird an diesen Regeln scheitern – und genau das ist ihre Absicht.
Die Rationale der Kommission
Zur ehrlichen Einordnung gehört, dass die Kommissions-Seite eine legitime Begründung hat – und dass die EBA sie selbst anerkennt. In ihrer Opinion hält die EBA ausdrücklich fest, dass die Kommission den PBA mehr Instituten zugänglich machen will, und würdigt, dass die Bedingungen des Kommissions-Entwurfs auf die Reduktion von Arbitrage-Potenzial zielen. Tatsächlich enthält der verabschiedete Rechtsakt zwei substanzielle Anti-Arbitrage-Auflagen: Banken müssen gegenüber der Aufsicht darlegen, dass die Auswahl des PBA-Anwendungsbereichs nicht der Regulierungsarbitrage dient, und die Drei-Jahres-Konsistenz verhindert ein opportunistisches Wechseln zwischen den Ansätzen. Aus Kommissions-Sicht öffnet das Kombinations-Modell ein sinnvolles Instrument für Konzerne, in denen nur einzelne Einheiten oder Geschäftsarten – etwa das Hedging strukturierter Emissionen – unter dem AA einen verzerrten FC ausweisen würden. Die Einwände der EBA betreffen weniger das Ziel als den Preis: mehr Komplexität, schwierigere Vergleichbarkeit, höhere Anforderungen an die Aufsicht. Beide Positionen sind vertretbar; entschieden hat die Frage nun der Gesetzgebungsprozess, nicht die fachliche Debatte.
Was Institute jetzt tun sollten
Aus dem Vorgang ergeben sich vier Arbeitspakete – unabhängig davon, ob ein Haus den PBA am Ende nutzt oder nicht.
Sofort: Die Impact-Analyse, die Art. 13(2) ohnehin für die Notification verlangt, lohnt sich als interne Vorstudie: Wie verändert der PBA – allein oder in Kombination mit dem AA – Handelsbuch-Komponente, Anlagebuch-Komponente, FC, BI und OpRisk-Kapitalanforderung? Institute mit Cross-Book-Hedging oder strukturierten Emissionen sollten diese Rechnung vor der Scrutiny-Deadline aufsetzen, um am Tag des Inkrafttretens entscheidungsfähig zu sein.
Bis Q3 2026: Die 90-Tage-Uhr läuft erst ab vollständiger Dokumentation – inklusive Management-Body-Beschluss und Independent-Review-Report. Wer den PBA zum nächstmöglichen Stichtag nutzen will, sollte den elfteiligen Katalog rückwärts terminieren: Review-Kapazität der Revision oder Risikokontrollfunktion einplanen, Portfolio-Abgrenzungen und Hedge-Dokumentation aufbereiten, Gremienbeschluss vorbereiten.
Bis Q4 2026: Der Rechtsakt lässt offen, was eine wesentliche Änderung des PBA-Anwendungsbereichs ist. Diese Lücke sollte kein Haus offen lassen: eine dokumentierte, methodisch begründete Materialitäts-Schwelle in den internen Richtlinien – im Geist der nicht übernommenen EBA-Fallback-Klausel – schützt in der aufsichtlichen Diskussion und im Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) vor dem Vorwurf opportunistischer Selbsteinschätzung.
Bis Q1 2027: Das Kombinations-Modell erfordert parallele Rechenwerke – PBA-Perimeter und AA-Rest – samt Impact-Vergleichen in beide Richtungen. Die begleitenden Melde-Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) sahen den ersten Reporting-Stichtag bereits zum 31. März 2026 vor, während die zugrunde liegende RTS noch nicht im Amtsblatt steht; diese Asynchronität gehört auf die Agenda des nächsten Gesprächs mit der Aufsicht. Parallel prüfen: Haben die COREP-Meldestrukturen (Common Reporting) für das Hybrid-Modell Platz?
Risiken und offene Fragen
Vier Vorbehalte gehören zur Einordnung. Erstens ist der Rechtsakt noch nicht final: Europäisches Parlament und Rat können in der laufenden Scrutiny-Phase widersprechen – drei Monate ab der Zuleitung am 28. Mai 2026, verlängerbar um weitere drei. Ein Einspruch gilt als unwahrscheinlich, ist aber nicht ausgeschlossen; bis zur Publikation im Amtsblatt bleibt jede Implementierungsentscheidung eine Wette auf den wahrscheinlichsten Ausgang. Zweitens bleibt die Wesentlichkeits-Frage ungeregelt – es ist gut möglich, dass die EBA oder die nationalen Aufseher die Lücke später über Q&As oder aufsichtliche Praxis schließen, dann womöglich strenger, als es manche interne Definition heute vorsieht. Drittens schafft die bewusste Abweichung vom Basel-Rahmenwerk eine Flanke in internationalen Vergleichen: Institute, die den kombinierten PBA nutzen, müssen damit rechnen, dass Analysten und Ratingagenturen die Kapitalquoten um den Effekt bereinigen. Und viertens ist die Reversal-Regel ein operationelles Risiko eigener Art – wer die Nutzungsvoraussetzungen reißt, verliert den PBA für drei Jahre und muss den Kapitaleffekt abrupt zurückdrehen.
Die nüchterne Zusammenfassung: Die Kommission hat ein Wahlrecht geschaffen, das für eine begrenzte Zahl von Instituten echtes Kapital freisetzen kann, und hat dafür den offenen Dissens mit ihrer eigenen Bankenaufsicht in Kauf genommen. Für die betroffenen Häuser ist das eine Chance mit Beipackzettel: Der Kapitalvorteil ist real, die Governance-Anforderungen sind es auch. Wer beides zusammen liest, ist im Vorteil – wer nur die Schlagzeile liest, unterschreibt den Beipackzettel später ungelesen.
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