Am Mittwoch, dem 9. September 2026, hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) ein Paket zur Prospektverordnung veröffentlicht, das die Änderungen des Listing Act, der Verordnung (EU) 2024/2809, in die Aufsichtspraxis übersetzt. Es besteht aus vier Teilen: einem Consultation Paper zu den Leitlinien über die Offenlegungspflichten, einem Abschlussbericht zu Leitlinien für Nachträge, die neue Wertpapiere in einen Basisprospekt einführen, einem Abschlussbericht zu Regulatory Technical Standards (RTS) über die Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung und überarbeiteten Fragen und Antworten (Q&As). Stellung nehmen lässt sich nur zum ersten Teil, bis Montag, den 9. November 2026. ESMA ordnet das Paket nach ihrer Pressemitteilung der eigenen Agenda zur Vereinfachung und zum Abbau von Lasten zu, und die Zahl, die das auf den ersten Blick belegt, steht im Consultation Paper selbst: Aus 57 Leitlinien sollen 49 werden.

Wer das Paket als Entlastung liest, hat die Streichliste auf seiner Seite. Zwar fallen die Leitlinien zur Operating and Financial Review (OFR), zur Kapitalausstattung, zu Kapitalisierung und Verschuldung, zur Historie des Aktienkapitals und zu Beteiligungen ersatzlos weg, und jede dieser Streichungen erspart einer Rechtsabteilung Lektüre. Doch sie fallen, weil der Gesetzgeber die zugrunde liegenden Pflichten schon gestrichen hat. Das Consultation Paper sagt es selbst: Es gebe „no legal basis to maintain them“. Eigene neue Regeln schreibt ESMA dort, wo die Last nicht verschwindet, sondern ihre Form ändert: An die Stelle der OFR tritt der gesamte Lagebericht, und mit ihm die Pflicht, ihn mit den Finanzinformationen und dem übrigen Prospekt abzugleichen. Das Folgende ordnet die vier Teile nach dieser Unterscheidung ein. Es ist eine Lesart der veröffentlichten Dokumente und keine Prognose darüber, wie die Leitlinien nach der Konsultation aussehen werden.

In Kürze

Was: ESMA-Paket zur Prospektverordnung nach dem Listing Act vom 9. September 2026 aus Consultation Paper zu den Offenlegungs-Leitlinien (Frist 9. November 2026, elf Fragen), finalen Leitlinien zu Nachträgen mit neuen Wertpapierarten, finalem RTS-Entwurf zur Zusammenfassung und überarbeiteten Q&As

Befund: 57 Leitlinien werden zu 49, weil gestrichene Gesetzespflichten nachvollzogen werden. Neu ist die Pflicht, den gesamten Lagebericht mit Finanzinformationen und Prospekt abzugleichen. Bei Basisprospekten entscheidet künftig ein Test über die Anhänge der Delegierten Verordnung 2019/980, wann ein Nachtrag nicht mehr genügt

Gegenüber: Prospektregime der Verordnung (EU) 2017/1129 mit den Leitlinien ESMA32-382-1138 aus dem Jahr 2021

An wen: Rechtsabteilungen von Emittenten, Syndikate für Aktien- und Anleiheemissionen, Kapitalmarktkanzleien, Investor Relations und Emittenten strukturierter Produkte mit Basisprospekten

Stand bei Redaktionsschluss (25. September 2026): RTS von der Kommission noch nicht angenommen, eine Mandanteninformation mit Analyse zum Paket (Hogan Lovells Cadwalader), keine veröffentlichte Stellungnahme eines deutschen Verbands zur laufenden Konsultation

Drei von vier Teilen sind entschieden, bevor die Frist beginnt

Die vier Teile haben verschiedene Verfahrensstände, und die Pressemitteilung lässt das leicht übersehen, weil sie alle unter einer Überschrift führt. Konsultiert werden nach dem Consultation Paper ESMA32-753890202-3085 nur die Leitlinien zu den Offenlegungspflichten, mit elf Fragen. Die Leitlinien zu Nachträgen hat ESMA bereits vom 18. Februar bis 19. Mai 2025 konsultiert, 39 Stellungnahmen ausgewertet und nun final veröffentlicht. Sie gelten nach dem Abschlussbericht „two months after their publication on ESMA's website in all the official languages“. Die RTS zu den Finanzinformationen der Zusammenfassung hat ESMA nach eigener Aussage nicht öffentlich konsultiert, weil die Änderung lediglich die verkürzten Zeiträume des Listing Act nachzieht, und der Europäischen Kommission zur Annahme vorgelegt. Die Q&As schließlich sind ohne eigenes Verfahren überarbeitet worden.

Für Kapitalmarktkanzleien ist diese Unterscheidung kein Formalismus. Zwar lassen sich auch gegen finale Leitlinien Einwände vorbringen, im Gespräch mit der Aufsicht oder in einer späteren Überarbeitung. Die Stellschraube, an der bis zum 9. November noch gedreht wird, ist aber allein die Offenlegung im Prospekt selbst: der Lagebericht, die Gewinnprognosen, die historischen Finanzinformationen, die Geschäfte mit nahestehenden Personen und die Frage, ob die Leitlinien zu Risikofaktoren in dasselbe Dokument wandern. Für Emittenten strukturierter Produkte liegt das Wichtigere dagegen im Teil, der schon entschieden ist, und die Frist bindet sie dort nicht mehr.

1 von 4TEILEN DES PAKETS IST NOCH OFFENESMA, Prospektverordnung nach dem Listing Act, 09.09.2026OFFENLeitlinien zur Offenlegung11 Fragen · Frist 09.11.2026FINALLeitlinien zu Produkt-Nachträgenkonsultiert ab 18.02.2025FINALRTS Finanzinformationen der Zusammenfassungbei der Kommission · ohne KonsultationFINALFragen und Antworten (Q&As)21 von 61 gestrichen
Die vier Teile des ESMA-Pakets vom 9. September 2026 nach Verfahrensstand: Nur die Leitlinien zur Offenlegung stehen bis 9. November 2026 zur Konsultation. Quelle: ESMA, Pressemitteilung und Dokumente ESMA32-753890202-3085, -3034 und -3065.

Die Streichungen vollziehen nach, was der Gesetzgeber schon gestrichen hat

Die Zahlen im Consultation Paper sind eindeutig. Die geltenden Leitlinien ESMA32-382-1138, seit März 2021 angewendet, zählen 57 Leitlinien in 18 Abschnitten. Der Entwurf kommt nach der Übersicht in Anhang II auf 49 Leitlinien in 14 Abschnitten, beide Werte stehen im Original in eckigen Klammern und sind damit vorläufig. Nachgezählt am Volltext der alten Fassung fallen 14 Leitlinien weg: 13 aus den fünf gestrichenen Abschnitten und die Leitlinie 15 zum sogenannten Bridge Approach, der den Wechsel des Rechnungslegungsrahmens über drei Geschäftsjahre regelte. Sechs kommen hinzu, zwei zum Lagebericht und vier zu Gewinnprognosen, die bisher als Antwort in den Q&As standen. Die Rechnung geht auf: 57 minus 14 plus 6 ergibt 49.

Wer daraus auf eine Deregulierung durch die Aufsicht schließt, übersieht die Begründung. ESMA streicht nach Randziffer 5 des Consultation Papers, weil die entsprechenden Angaben in den Anhängen der Prospektverordnung nicht mehr verlangt werden, und stellt in einer Fußnote klar, gemeint seien die Anhänge der Verordnung selbst und nicht die der Delegierten Verordnung. Die Leitlinie 15 entfällt, weil der Listing Act die historischen Finanzinformationen von drei auf zwei Geschäftsjahre verkürzt hat, für Nichtdividendenwerte auf eines. Die Aufsicht räumt also auf, was der Gesetzgeber hinterlassen hat. Das erspart Lektüre, eine eigene Entlastung durch die Aufsicht ist es nur mittelbar.

Eine Ausnahme verdient Beachtung, weil sie in die andere Richtung zeigt. Die bisherige Leitlinie 41 zu Geschäften mit nahestehenden Personen verlangte von Emittenten, die den International Accounting Standard (IAS) 24 nicht anwenden, den Anteil dieser Geschäfte am Umsatz und zusätzlich an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Das ging nach ESMAs eigener Darstellung „beyond the requirements of Item 7.4 of Annex 1“, die nur den Umsatz nennt. Die neue Leitlinie [35] beschränkt sich auf den Verweis auf die Definition in IAS 24. Hier fällt eine Pflicht, die über das Gesetz hinausging, und das ist im Paket der klarste Fall echter Entlastung durch die Aufsicht. Dasselbe Aufräumen zeigen die Q&As: Von 61 nummerierten Antworten streicht ESMA nach ihrer eigenen Übersicht 21, achtmal mit der Begründung „The answer is clear based on the law.“ Die 17 Antworten der Kommission hat ESMA dagegen nicht angefasst.

21 von 61Q&AS ZUR PROSPEKTVERORDNUNG GESTRICHENDazu fallen 14 Offenlegungs-Leitlinien weg, 6 kommen neu hinzu40 bleiben (überarbeitet oder unverändert)21 gestrichen
Von 61 nummerierten Q&As zur Prospektverordnung streicht ESMA 21, die meisten mit der Begründung, die Antwort ergebe sich aus dem Gesetz. Zugleich sollen in den Offenlegungs-Leitlinien 14 Leitlinien aus sechs Abschnitten entfallen und sechs neu hinzukommen, zwei davon zum Lagebericht. Eigene Zählung, Quelle: ESMA, Overview of changes made to the Prospectus Q&As und Consultation Paper, 9. September 2026.

Der Lagebericht ersetzt die OFR und bringt eine Konsistenzpflicht mit

Wer einen Aktienprospekt durch die Billigung gebracht hat, kennt die OFR als das Kapitel, in dem der Emittent die Entwicklung seiner Finanzzahlen mit eigenen Worten erklärt. Nach der alten Leitlinie 4 ließ sich diese Pflicht erfüllen, indem der gesamte Lagebericht aufgenommen wurde, und die Prospektverantwortlichen hatten dann dafür zu sorgen, dass er verständlich und mit dem Prospekt vereinbar ist. Seit dem Listing Act ist aus der Möglichkeit die Regel geworden. Item 4.1 des Anhangs I verlangt nach dem Consultation Paper, den gesamten Lagebericht per Verweis einzubeziehen oder alle seine Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und des zugehörigen Prüfungsurteils, wo diese anfallen. ESMA hält die alte Leitlinie deshalb für „no longer fully fit for purpose“.

Die neue Leitlinie [1] zieht daraus die Konsequenz. Die Prospektverantwortlichen sollen die Übereinstimmung wesentlicher Informationen über drei Ebenen sicherstellen: historische Finanzinformationen, einbezogener Lagebericht und übrige Prospektteile. Wo das nicht gelingt, sollen sie die Abweichung offenlegen und die betroffenen Passagen des Lageberichts benennen. Als Maßstab dafür, wann ein Abgleich undurchführbar ist, übernimmt ESMA die Definition aus IAS 8.5: Die Verantwortlichen müssen jede zumutbare Anstrengung unternommen haben. Die Beispiele im Papier stammen aus der Praxis der Billigung, etwa ein Lagebericht, der Kennzahlen noch nach dem alten Rechnungslegungsrahmen erläutert, während der Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) neu dargestellt wurde, oder ein Lagebericht, der Hauptaktionäre nennt, die inzwischen verkauft haben.

ESMA recognises that replacing the formal OFR requirement may present certain challenges. European Securities and Markets Authority, Consultation Paper ESMA32-753890202-3085 vom 9. September 2026, Randziffer 9

Zwar begrenzt ESMA die Pflicht sorgfältig. Nur wesentliche Abweichungen sind zu behandeln, veraltete Angaben müssen nur so weit nachgezogen werden, wie es die Verständlichkeit des Prospekts verlangt, und einen neuen Lagebericht muss niemand schreiben. Die Kosten-Nutzen-Analyse in Anhang II hebt diesen Verzicht auf einen neuen Lagebericht als verhältnismäßig hervor. Doch der Abgleich selbst ist Arbeit, die es in dieser Form vorher nur für Emittenten gab, die sich freiwillig für den Lagebericht entschieden hatten. Er fällt in die Wochen vor der Billigung, er betrifft einen Text, den Finanzabteilung und Nachhaltigkeitsberichterstattung für einen anderen Zweck geschrieben haben, und er endet im Zweifel mit einer Offenlegung, die in einem Prospekt niemand gern formuliert. Frage 3 der Konsultation zielt ausdrücklich auf Situationen, in denen der Abgleich undurchführbar wäre. An dieser Stelle kann die Praxis ihre Erfahrung einbringen, bevor die Leitlinie steht.

Die zweite neue Leitlinie gilt Emittenten, die keinen Lagebericht nach der Bilanzrichtlinie aufstellen müssen, in der Praxis vor allem Emittenten aus Drittstaaten. Sie sollen die wesentlichen Informationen, die sonst im Lagebericht stünden, in den Prospekt aufnehmen, mit Artikel 13 der Richtlinie 2007/14/EG als Vergleichsmaßstab. ESMA begründet das nach Randziffer 14 mit gleichen Bedingungen für europäische und ausländische Emittenten und mit dem Ziel, dass diese keinen Lagebericht nach europäischem Bilanzrecht neu erstellen müssen. Frage 5 stellt diesen Anspruch zur Diskussion. Für ein Syndikat, das Emittenten aus den Vereinigten Staaten oder der Schweiz an einen europäischen Markt bringt, bestimmt die Antwort, wie viel Text ein solcher Emittent für den Prospekt neu schreiben muss.

Bei Basisprospekten entscheidet künftig der Anhang über den Nachtrag

Die Leitlinien zu Nachträgen betreffen den Teil des Marktes, der zahlenmäßig überwiegt. Nach dem Jahresbericht 2025 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) waren 170 der 197 im Jahr 2025 gebilligten Prospekte Basisprospekte, rund 86 Prozent, darunter die Angebotsprogramme der Zertifikate-Emittenten. Artikel 23 Absatz 4a der Prospektverordnung verbietet seit dem Listing Act, mit einem Nachtrag eine neue Wertpapierart einzuführen, für die der Basisprospekt die nötigen Angaben nicht enthält. Was eine neue Art ist, blieb offen, und die nationalen Behörden haben es nach der Darstellung im Abschlussbericht unterschiedlich beantwortet: Die eine verlangte einen neuen Basisprospekt, die andere billigte einen Nachtrag mit ähnlichem Inhalt.

ESMAs erster Entwurf vom Februar 2025 beantwortete die Frage über Merkmale von Wertpapieren und stieß auf nahezu geschlossene Ablehnung. Von 38 Antworten zur ersten Leitlinie stimmten nach dem Abschlussbericht vier zu, 24 Antworten kamen aus einem einzigen Mitgliedstaat. Die International Capital Market Association (ICMA) nannte es „confusing and misguided to equate an instrument 'type' with a mere 'feature' of an instrument“, die Association for Financial Markets in Europe (AFME) urteilte, „ESMA has gone too far in their approach“, der Bundesverband für strukturierte Wertpapiere (BSW) hielt den Entwurf für „too narrow and too vague“. 25 Stellungnahmen bezifferten die Kosten eines neuen Basisprospekts auf das Fünf- bis Zehnfache eines Nachtrags. Die Gegenstimme kam von BETTER FINANCE, dem europäischen Dachverband der Anleger- und Verbraucherorganisationen, der den restriktiven Ansatz aus Sicht des Anlegerschutzes ausdrücklich unterstützte.

Die finale Fassung ersetzt die Merkmalsprüfung durch einen Test über die Anhänge der Delegierten Verordnung 2019/980. Ein Nachtrag führt eine neue Wertpapierart ein, wenn er Angaben aus Anhang 17 zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferpflichten, Anhang 18 zur zugrunde liegenden Aktie, Anhang 19 zu forderungsbesicherten Wertpapieren oder Anhang 21 zu Garantien benötigt, die im Basisprospekt bisher nicht vorkamen. Für strukturierte Produkte verfeinert Leitlinie 2 den Test auf den Typ des Basiswerts. Ist „Index“ im Basisprospekt als Typ angelegt, darf ein Nachtrag einen neuen hauseigenen Index aufnehmen. Einen Rohstoff darf er nicht aufnehmen, wenn Rohstoffe als Typ fehlen. ESMA beruft sich für den neuen Ansatz auf Vorschläge großer Emittentenverbände, die Branche hat also einen Teil ihrer Position durchgesetzt.

Zwar ist der Test über die Anhänge berechenbarer als der Entwurf, und die Kanzlei Hogan Lovells Cadwalader hält die Nachtrags-Leitlinien in einer Mandanteninformation vom 11. September 2026 für den für Programme strukturierter Produkte wohl bedeutendsten Teil des Pakets. Doch berechenbar heißt auch starr. Was beim jährlichen Update des Programms als Typ fehlt, lässt sich im laufenden Jahr nur noch über einen neuen Basisprospekt nachholen. Die Autoren Jochen Seitz, Jennifer O'Connell und Isobel Wright raten deshalb, die nötige Optionalität für Produkte, Basiswerte, Garantien und Merkmale zu Environmental, Social and Governance (ESG) schon beim Update einzubauen, „rather than assuming that those features can be added later by way of a supplement“. Die Last wandert auch hier, vom Nachtrag im Einzelfall in die Planung des ganzen Programms. Die gesetzliche Frist für diese Leitlinien war übrigens der 5. Juni 2026.

Gegenüber 2017 schrumpft vor allem der Prospekt, weniger das Regelwerk dahinter

Der Maßstab für diese Einordnung ist das Regime der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 mit den Delegierten Verordnungen 2019/980 und 2019/979. Unter ihm lag die mittlere Länge eines Prospekts für einen Börsengang nach einer Auswertung des italienischen Emittentenverbands Assonime, die eine Expertengruppe der Kommission zu kleinen und mittleren Unternehmen im Mai 2021 zitierte, bei 400 Seiten, mit 250 Seiten in den Niederlanden und über 800 in Italien. Emittenten mit einer Marktkapitalisierung zwischen 150 Millionen und einer Milliarde Euro schrieben im Durchschnitt sogar längere Prospekte als größere. Die Folgenabschätzung der Kommission vom Dezember 2022 bezifferte die Kosten eines Standardprospekts für Aktien auf bis zu 300.000 Euro bei großen Emittenten.

Der Listing Act setzt dort an, wo der Umfang entsteht. Ein Aktienprospekt darf nach Artikel 6 Absatz 4 höchstens 300 Seiten haben, der neue EU-Folgeprospekt (EU Follow-on Prospectus) nach Artikel 14a höchstens 50, der EU-Wachstumsprospekt (EU Growth Issuance Prospectus) nach Artikel 15a höchstens 75. Wer binnen zwölf Monaten weniger als 30 Prozent zusätzliche fungible Wertpapiere zum Handel zulässt, kommt mit einem Dokument nach Anhang IX aus, das höchstens elf Seiten lang sein darf. Die BaFin zählte 2025 zwölf solcher Fälle. Die historischen Finanzinformationen schrumpfen von drei auf zwei Jahre, das Widerrufsrecht nach einem Nachtrag wächst von zwei auf drei Arbeitstage. Das ist die Entlastung, die der Gesetzgeber beschlossen hat, und sie ist an Seiten und Jahren ablesbar.

Das Regelwerk der Aufsicht dahinter schrumpft deutlich langsamer. Aus 57 Leitlinien werden 49. Fügt ESMA die sieben Leitlinien zu Risikofaktoren von 2019 wie vorgeschlagen in dasselbe Dokument ein, kommt das zusammengeführte Werk auf 56 Leitlinien. Das ist eine eigene Rechnung unter der Annahme, dass die sieben unverändert übernommen werden, denn ihren Text enthält der Entwurf noch nicht. Gegenüber 2017 hat die Reform damit vor allem den Prospekt verkürzt und die Stellen verschoben, an denen er Arbeit macht. Die Auslegungshilfe dazu ist kaum dünner geworden, sie handelt nur von anderen Dingen, vom Lagebericht statt von der OFR und von Anhängen statt von Merkmalen.

Die Auslegung folgt dem Gesetz mit rund einem Jahr Abstand

Die Reihenfolge der Rechtsakte erklärt, warum das Paket erst jetzt kommt. Der Listing Act stand am 14. November 2024 im Amtsblatt, die Prospektänderungen gelten nach seinem Artikel 4 vollständig seit dem 5. Juni 2026. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1061, die Format, Reihenfolge und Inhalt des Standardprospekts neu fasst, hat die Kommission am 7. Mai 2026 angenommen, im Amtsblatt erschien sie erst am 13. August 2026. Für die 69 Tage zwischen Anwendung und Veröffentlichung empfahl ESMA in einer öffentlichen Erklärung vom 7. Mai, sich an der angenommenen, noch nicht veröffentlichten Fassung zu orientieren. Die Verspätung der Nachtrags-Leitlinien begründet ESMA mit genau dieser Kette: Der neue Ansatz hänge an den Anhängen der Delegierten Verordnung, „which were only recently amended“.

Für die Offenlegungs-Leitlinien öffnet sich dieselbe Lücke erneut, nur länger. Das Consultation Paper stellt selbst fest, die geltenden Leitlinien beruhten „on the earlier version of Commission Delegated Regulation 2019/980“. Eine Übergangsregel für die Zeit bis zur Finalisierung nennt es nicht. Den Termin der finalen Fassung gibt ESMA zudem uneinheitlich an: Das Consultation Paper nennt das erste Quartal 2027, die Pressemitteilung vom selben Tag das zweite. Zwischen der Anwendung des Gesetzes und der fertigen Auslegungshilfe liegt damit rund ein Jahr. Auch die RTS zur Zusammenfassung sind noch nicht angenommen, ESMA ermutigt die nationalen Behörden in ihrem Abschlussbericht, deren Inkrafttreten vorwegzunehmen und im Sinne der bereits geänderten Verordnung zu verfahren.

Zwar folgen Leitlinien der dritten Stufe dem Gesetz zwangsläufig nach, weil sie auslegen, was die beiden Stufen darüber festgelegt haben, und die Streichungen im Paket beschreiben ohnehin nur, was schon heute nicht mehr verlangt wird. Beruhigender wird das Bild für Prospektverantwortliche dadurch allerdings kaum. Denn auch die neue Pflicht, den gesamten Lagebericht einzubeziehen, gilt schon heute, während die Leitlinie, die den Abgleich erläutern soll, noch zur Konsultation steht. Wer in diesem Herbst einen Prospekt zur Billigung einreicht, schreibt nach einem Gesetz von 2024, einer Delegierten Verordnung vom August und einer Auslegung, die es erst 2027 geben wird.

Handlungsempfehlungen

1. Zu den Fragen 3 und 5 Stellung nehmen

Bis 9. November 2026: Die Konsultation lädt ausdrücklich Situationen ein, in denen der Abgleich von Lagebericht und Prospekt undurchführbar wäre (Frage 3), und stellt die Gleichbehandlung von Emittenten aus Drittstaaten zur Diskussion (Frage 5). Beispiele aus eigenen Billigungsverfahren, etwa Restatements oder spät veränderte Aktionärsstrukturen, geben der Leitlinie einen Maßstab, den sie im Entwurf nur abstrakt hat. Die Antworten gehen online über die Konsultationsseite der ESMA ein und werden nach Fristende veröffentlicht, sofern die Einsender nichts anderes verlangen.

2. Den Abgleich des Lageberichts als eigenen Arbeitsschritt planen

Vor der nächsten Billigung: Die Übereinstimmung von historischen Finanzinformationen, einbezogenem Lagebericht und übrigem Prospekt einem festen Verantwortlichen zuordnen und im Zeitplan der Emission einen Termin dafür vorsehen, an dem Finanzabteilung, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Rechtsberatung gemeinsam prüfen. Wo eine wesentliche Abweichung bleibt, gehört die Offenlegung nach dem Entwurf in den Prospekt, und sie ist leichter zu formulieren, wenn sie nicht erst in der letzten Woche auffällt.

3. Basisprospekte beim nächsten Update auf Anhänge und Basiswert-Typen prüfen

Beim nächsten jährlichen Programm-Update: Prüfen, welche Anhänge der Delegierten Verordnung 2019/980 und welche Typen von Basiswerten der Basisprospekt abdeckt, und Produkte, Garantien oder ESG-Merkmale, die im Programmjahr absehbar sind, gleich aufnehmen. Ein Nachtrag trägt nach den neuen Leitlinien nur noch innerhalb der angelegten Typen, jenseits davon ist ein neuer Basisprospekt nötig.

4. Die Zusammenfassung auf die verkürzten Zeiträume ausrichten

Bis zur Annahme der RTS durch die Kommission: Die wesentlichen Finanzinformationen der Zusammenfassung an den verkürzten Zeiträumen der geänderten Prospektverordnung ausrichten und mit der zuständigen Behörde klären, wie sie mit der Vorwegnahme umgeht, die ESMA empfiehlt. Die Annahme selbst ist nach dem Abschlussbericht an die Entscheidung der Kommission und eine Einwandsfrist von Parlament und Rat gebunden, ein Datum nennt ESMA nicht.

Begriffserklärung

Listing Act: Gesetzespaket der EU vom 23. Oktober 2024, das den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern soll. Für Prospekte maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/2809, die die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 ändert und seit dem 5. Juni 2026 vollständig gilt.

Stufe 1, 2 und 3: Aufbau der europäischen Kapitalmarktregulierung. Stufe 1 ist die Verordnung von Parlament und Rat, Stufe 2 sind Delegierte Verordnungen und technische Standards der Kommission, Stufe 3 sind Leitlinien und Q&As der Aufsichtsbehörde ESMA.

Operating and Financial Review (OFR): bisherige Pflichtangabe im Aktienprospekt, in der der Emittent die Entwicklung seiner Finanzlage und seines Ergebnisses erläutert. Der Listing Act hat sie gestrichen und verlangt stattdessen die Einbeziehung des gesamten Lageberichts.

Basisprospekt: Prospekt für ein Angebotsprogramm, unter dem ein Emittent über einen Zeitraum viele einzelne Wertpapiere begibt, typisch für Zertifikate und Anleiheprogramme. Die Konditionen der einzelnen Emission stehen in den endgültigen Bedingungen.

Nachtrag (Supplement): Ergänzung eines gebilligten Prospekts um neue Umstände oder Korrekturen nach Artikel 23 der Prospektverordnung, die ebenfalls gebilligt werden muss und Anlegern ein Widerrufsrecht von drei Arbeitstagen gibt.

Regulatory Technical Standards (RTS): technische Regulierungsstandards, die ESMA entwirft und die Kommission als Delegierte Verordnung erlässt, hier die Änderung der Delegierten Verordnung 2019/979 zu den Finanzinformationen in der Zusammenfassung.

Dokument nach Anhang IX: höchstens elfseitiges Dokument, mit dem bereits notierte Emittenten unter bestimmten Bedingungen weitere fungible Wertpapiere ohne Prospekt zum Handel zulassen können.