Am 30. März 2026 hat die Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) eine Entscheidung veröffentlicht, die in der öffentlichen Wahrnehmung unter dem Sammelbegriff Bürokratieabbau verschwindet, in den Risikoabteilungen der Banken aber für Bewegung sorgt: Ab dem 1. Oktober 2026 dürfen Institute wesentliche Änderungen an internen Modellen für das Kreditrisiko umsetzen, sobald sie einen vollständigen Antrag eingereicht haben – ohne die bisher zwingende vorherige Genehmigung der Aufsicht abzuwarten. Der Internal Ratings-Based Approach (IRB), mit dem große europäische Banken ihre Risikogewichte selbst berechnen, wird damit nicht gelockert, aber seine Aufsicht wird vom Kopf auf die Füße gestellt. Aus einem System, in dem die Genehmigung die Voraussetzung der Umsetzung war, wird ein System, in dem die Kontrolle der Umsetzung nachgeschaltet ist. Begleitet wird der Schritt durch überarbeitete Wesentlichkeitskriterien der European Banking Authority (EBA), die am selben Tag erschienen. Wer als Risiko- oder Modellierungsverantwortlicher die Tragweite einordnen will, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: was sich operativ ändert, und welchen Preis die Beschleunigung hat.
Was: Ab 1. Oktober 2026 ersetzt die EZB für wesentliche Änderungen an internen Kreditrisikomodellen die vorherige Genehmigung (ex ante) durch eine nachgelagerte Kontrolle (ex post); angekündigt am 30. März 2026
Bedingung: Die interne Kontrollfunktion der Bank – Validierung, Interne Revision und Model Risk gemeinsam – muss die regulatorische Konformität des geänderten Modells glaubwürdig bestätigen, bevor es umgesetzt wird
Floors: Senkt eine Änderung die Risikogewichte, greift ein Floor von 98 Prozent bei wesentlichen Modelländerungen (maximal 2 Prozent Kapitalentlastung) und von 100 Prozent bei wesentlichen Modellerweiterungen (keine Entlastung); aufgehoben wird er erst nach einer gezielten Vor-Ort-Prüfung
EBA-Seite: Die überarbeiteten Regulatory Technical Standards (RTS) stützen sich stärker auf quantitative Schwellenwerte und begrenzen qualitative Auslöser; sie liegen als finaler Entwurf vor, sind aber noch nicht im EU-Amtsblatt und damit formal nicht in Kraft
Kontext: Teil des Projekts „Next Level Supervision" der EZB-Bankenaufsicht; Vertrauensgrundlage ist ein Jahrzehnt Modellhygiene seit dem Targeted Review of Internal Models (TRIM)
Was sich zum 1. Oktober ändert
Bislang folgte jede wesentliche Modelländerung demselben Pfad: Die Bank reichte einen Antrag ein, die EZB prüfte, und erst nach der Genehmigung durfte das geänderte Modell in der Kapitalberechnung verwendet werden. In der Praxis bedeutete das nach Schätzung der Beratung Advisori Wartezeiten von zwölf bis achtzehn Monaten – eine offizielle EZB-Durchschnittszahl gibt es dafür nicht, die Aufsicht spricht selbst nur qualitativ von Verfahren, die zu lange dauern. In dieser Zeit musste das Institut das alte Modell weiterführen, obwohl es das neue bereits für überlegen hielt. Genau diesen Engpass adressiert die Reform.
Künftig gilt für wesentliche Änderungen: Die Bank reicht ein vollständiges Antragspaket ein und darf das geänderte Modell kurz darauf umsetzen, sofern ihre interne Kontrollfunktion die Konformität mit den regulatorischen Anforderungen glaubwürdig bestätigt. Was die EZB unter einem vollständigen Antragspaket im Detail versteht, ist in den zugänglichen Primärdokumenten nicht abschließend definiert – das dürfte eine der ersten operativen Klärungsaufgaben für die Institute werden. Entscheidend ist die Verschiebung der Reihenfolge: Die Aufsicht prüft nicht mehr vor, sondern nach der Umsetzung. Entsprechend lösen wesentliche Modelländerungen auch nicht mehr automatisch eine Vor-Ort-Prüfung aus. Zur Größenordnung: 2025 führte die EZB 74 Untersuchungen interner Modelle durch, über 90 Prozent davon angestoßen durch Anträge der Banken auf Erstzulassung oder wesentliche Änderung. Künftig entscheidet die Aufsicht risikobasiert, wo sie genauer hinsieht.
Die zwei Schwellen: 98 und 100 Prozent
Der sensible Punkt jeder ex-post-Logik ist die Phase zwischen Umsetzung und Prüfung. Solange die EZB ein geändertes Modell noch nicht vor Ort untersucht hat, soll es keine ungeprüfte Kapitalentlastung verschaffen. Dafür führt die Reform zwei Untergrenzen ein, die in der Debatte oft zu einem einzigen Floor verkürzt werden, tatsächlich aber unterschiedlich hoch ausfallen. Senkt eine wesentliche Modelländerung die risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, RWA), greift ein Floor von 98 Prozent: Die Bank darf höchstens zwei Prozent der rechnerischen Entlastung sofort vereinnahmen. Bei einer wesentlichen Modellerweiterung – also der Ausdehnung eines Modells auf neue Portfolios – liegt der Floor bei 100 Prozent, es gibt also zunächst gar keine Entlastung.
Aufgehoben wird der Floor in beiden Fällen erst, wenn die EZB die Eigenschaften des neuen Modells in einer gezielten Vor-Ort-Prüfung gründlich bewertet hat. Damit bleibt die Beschleunigung für die Bank real – sie kann das bessere Modell sofort einsetzen –, aber der Kapitaleffekt tritt erst nach der aufsichtlichen Bestätigung vollständig ein. Operativ heißt das: Die Fähigkeit, beide Größen parallel zu rechnen, das Modellergebnis und den gefloorten Wert, bleibt für die Institute Pflicht, auch wenn die Parallelläufe der alten Genehmigungslogik entfallen.
Die zweite Hälfte der Reform: die EBA-Kriterien
Die EZB regelt das Verfahren, die EBA die Definition. Am selben 30. März 2026 veröffentlichte die European Banking Authority ihren finalen Bericht mit überarbeiteten Regulatory Technical Standards zur Frage, wann eine Modelländerung überhaupt als wesentlich gilt. Rechtsgrundlage ist Artikel 143 Absatz 5 der Capital Requirements Regulation (CRR) in der Fassung von CRR III; die neuen Standards ändern die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Die Stoßrichtung: stärkere Stützung auf quantitative Schwellenwerte und eine deutliche Begrenzung der qualitativen Auslöser. Qualitative Trigger sollen künftig auf das beschränkt bleiben, was tatsächlich ein Modell neu aufbaut – Methodenwechsel, Neukalibrierungen von Risikoparametern oder Änderungen an der Ausfalldefinition. Routinewartung dagegen unterliegt in der Regel nur noch einer Anzeigepflicht, sofern sie die quantitativen Schwellen nicht reißt.
In der Summe verschiebt das einen erheblichen Teil dessen, was Banken bislang als wesentlich und damit genehmigungspflichtig behandeln mussten, in den Bereich der bloßen Notifikation. Ein wichtiger Vorbehalt gehört allerdings dazu: Die EBA-Standards sind ein finaler Entwurf. Bevor sie rechtsverbindlich werden, muss die EU-Kommission sie billigen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, was erfahrungsgemäß einige Monate dauert. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der neue EZB-Prozess am 1. Oktober 2026 startet, während die formale Geltung der überarbeiteten Wesentlichkeitskriterien noch aussteht – eine zeitliche Lücke, die Institute in ihrer Planung berücksichtigen sollten.
Warum die EZB jetzt loslässt
Der Schritt kommt nicht aus dem Nichts. Er steht am Ende eines Jahrzehnts, in dem die Aufsicht die internen Modelle der Banken erst systematisch durchleuchtet hat. Der Targeted Review of Internal Models, kurz TRIM, lief von 2016 bis 2021 und umfasste rund 200 Vor-Ort-Untersuchungen bei 65 bedeutenden Instituten (Significant Institutions, SIs). Aus Sicht der EZB hat dieser Aufwand die Compliance der Modelle und die Qualität der bankinternen Kontrollfunktionen so weit verbessert, dass sie sich nun eine gezieltere, risikobasierte Aufsicht zutraut. Mit anderen Worten: Die Aufsicht lässt los, weil sie der Modellhygiene, die sie selbst erzwungen hat, inzwischen vertraut.
Eingebettet ist die Reform in das Projekt „Next Level Supervision", das die EZB 2025 gestartet hat und 2026 umsetzt. Es überträgt das Ziel der Vereinfachung auf alle großen Aufsichtsaufgaben – Zulassungen, Modellgenehmigungen, Stresstests, Reporting und Vor-Ort-Inspektionen. Claudia Buch, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB, hatte die Logik bereits Mitte 2025 umrissen: Gute interne Modelle seien zentral für gutes Risikomanagement, ihre Pflege und Validierung binde aber Zeit und Ressourcen bei Banken wie Aufsehern. Eine Straffung der Modelllandschaft könne deshalb erheblich zur Vereinfachung beitragen, ohne den Bankensektor weniger widerstandsfähig zu machen. Die dreistufige Klassifikation – wesentlich, nicht wesentlich mit vorheriger Anzeige, nicht wesentlich mit nachträglicher Anzeige – bleibt dabei strukturell erhalten. Was sich ändert, ist nicht das Gerüst, sondern die Frage, was Wesentlichkeit auslöst.
Die Gegenrechnung
Eine ehrliche Einordnung benennt auch, was der Komfortgewinn kostet. Drei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Erstens das Timing: Die Vereinfachungsagenda fällt in eine Phase erhöhter makrofinanzieller Unsicherheit – geopolitische Spannungen, eine unsichere Zinsentwicklung, latente Rezessionsrisiken. Beobachter wie Finance Watch und akademische Stimmen haben angemerkt, dass die Aufsicht damit ausgerechnet dann gelockert wird, wenn die Risiken eher steigen. Das ist kein Widerspruch zur Reform, aber ein Kontext, der die Erwartung an die nachgelagerte Kontrolle erhöht.
Zweitens, und gewichtiger, die Verlagerung der ersten Qualitätskontrolle: Sie wandert von der Aufsichtsbehörde zur bankeigenen Kontrollfunktion. Wer den schnellen Weg nutzen will, dessen Validierung, Interne Revision und Model Risk müssen die Konformität bestätigen, bevor die EZB hinsieht. Das schärft einen Interessenkonflikt, der vorher bei der Aufsicht aufgehoben war: Die Funktion, die ein günstigeres Risikogewicht bestätigen soll, sitzt im selben Haus wie die Geschäftsbereiche, die von diesem Risikogewicht profitieren. Genau hier liegt das Kernrisiko des ex-post-Ansatzes – und genau hier entscheidet sich, ob eine Bank den Geschwindigkeitsvorteil überhaupt heben kann.
Drittens die Prozyklizität der Floors. Der 98-Prozent-Floor fällt erst nach abgeschlossener Vor-Ort-Prüfung. Reichen viele Institute gleichzeitig risikogewichtssenkende Modelländerungen ein – etwa in einer Abschwungphase, in der Kapitalentlastung besonders attraktiv ist – und kann die EZB ihre Prüfkapazität nicht entsprechend skalieren, bleibt der Floor länger aktiv als gedacht. Der erhoffte Kapitaleffekt verschiebt sich dann genau in dem Moment nach hinten, in dem er am dringendsten gebraucht würde. Hinzu kommt ein Graubereich: Die EZB behält sich vor, bei „sensiblen Fällen" beim klassischen ex-ante-Verfahren zu bleiben. Was als sensibel gilt, ist nicht abschließend definiert. Für die Banken bedeutet das Planungsunsicherheit darüber, ob ein Antrag im schnellen oder im Standardverfahren landet.
Was Risiko- und Modellteams jetzt tun sollten
Bis zum 1. Oktober 2026 bleiben gut drei Monate. Vier Arbeitspakete bestimmen, ob ein Institut den Vorteil der Reform tatsächlich nutzt oder nur die Unsicherheit trägt.
Bis Oktober 2026: Viele historische Materialitätsentscheidungen werden unter den überarbeiteten, stärker quantitativen Schwellen anders ausfallen. Institute sollten ihren Bestand an Modelländerungen daraufhin durchgehen, welche künftig nur noch anzeigepflichtig sind und welche im genehmigungsnahen Bereich bleiben. Wer die Neuabgrenzung früh vornimmt, vermeidet Fehlklassifikationen, die später als Aufsichtsbefund zurückkommen.
Bis Oktober 2026: Der schnelle Weg steht und fällt mit der glaubwürdigen Bestätigung durch Validierung, Interne Revision und Model Risk. Das verlangt dokumentierte, voneinander unabhängige Prüfprozesse und eine klare Trennung von den Geschäftsbereichen, die vom Modellergebnis profitieren. Eine schwach aufgestellte Kontrollfunktion verliert den Hauptvorteil der Reform – sie zwingt die Bank de facto zurück in das langsamere Verfahren.
Bis Q4 2026: Auch ohne die alten Parallelläufe muss jedes Institut den 98- beziehungsweise 100-Prozent-Floor sauber rechnen und in der Kapitalmeldung abbilden können – inklusive der Logik, wann der Floor nach einer Vor-Ort-Prüfung entfällt. Diese Fähigkeit gehört in die Modell- und Meldewesen-Infrastruktur, nicht in eine manuelle Nebenrechnung.
Laufend: Solange „sensible Fälle" nicht definiert sind, sollten Institute mit ihrem Joint Supervisory Team frühzeitig abstimmen, welche geplanten Änderungen voraussichtlich im schnellen und welche im klassischen Verfahren landen. Diese Erwartungssicherheit ist planungsrelevant: Sie entscheidet, ob ein Kapitaleffekt im Quartalshorizont liegt oder über ein Jahr hinaus.
Risiken und offene Fragen
Drei Vorbehalte gehören zur nüchternen Bewertung. Erstens die Geltung: Der EZB-Prozess ist als aufsichtliche Verwaltungspraxis final beschlossen und zum 1. Oktober 2026 bindend, die flankierenden EBA-Standards hingegen warten noch auf die Billigung der EU-Kommission – ein zeitlicher Versatz, der in der Umsetzung auseinanderlaufen kann. Zweitens die Datenlage: Die oft zitierten zwölf bis achtzehn Monate heutiger Bearbeitungszeit stammen aus einer Beratungseinschätzung, nicht aus einer offiziellen EZB-Statistik; auch die Zahl der Institute, die aktuell IRB-Modelle nutzen, lässt sich aus den öffentlichen Dokumenten nicht präzise beziffern. Drittens die Anreizverschiebung: Indem die erste Konformitätsprüfung von der Aufsicht zur Bank wandert, hängt die Belastbarkeit des gesamten Systems an der Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktion – und damit an einer Instanz, die strukturell näher am Geschäft sitzt als der Aufseher.
Die strategische Konsequenz: Die Reform ist kein Geschenk an die Banken, sondern eine Verschiebung von Verantwortung. Die EZB gibt Tempo zurück und nimmt im Gegenzug die interne Kontrollfunktion stärker in die Pflicht. Institute, die ihre Validierung, ihre Floor-Logik und ihre Materialitäts-Klassifikation jetzt sauber aufstellen, werden Modelländerungen künftig in Monaten statt in Jahren wirksam machen. Die anderen tragen denselben Geschwindigkeitsanspruch der Aufsicht, ohne den Vorteil einlösen zu können.
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