Am kommenden Mittwoch, dem 30. September 2026, öffnet die britische Financial Conduct Authority (FCA) ihr Zulassungsfenster für Kryptoanbieter. Bis zum 28. Februar 2027 können Handelsplattformen, Verwahrer, Vermittler, Stablecoin-Emittenten und Staking-Anbieter eine Zulassung nach dem Financial Services and Markets Act (FSMA) beantragen; das Antragsformular geht laut FCA erst am Öffnungstag online. Das Regime selbst greift nach Regulation 1 (2) der Cryptoassets Regulations 2026 (SI 2026/102) am 25. Oktober 2027. Die Regeln dafür stehen seit dem 30. Juni in fünf Policy Statements, die Abgrenzung des Anwendungsbereichs seit dem 16. September in einem sechsten.

Die verbreitete Lesart lautet „fünf Monate für den Antrag“. Sie ist nicht falsch, aber sie beschreibt die kleinere Hälfte der Sache. Ein Antrag ist laut der Gateway-Seite der FCA auch nach dem 28. Februar möglich, nur ohne Anspruch auf beschleunigte Bearbeitung. Das Fenster entscheidet nicht über den Antrag, sondern über das Geschäft danach: Wer innerhalb der fünf Monate einreicht, darf bis zur Entscheidung weiterarbeiten, auch über den 25. Oktober 2027 hinaus. Wer später einreicht und am Stichtag noch keine Zulassung hat, tritt kraft Gesetzes in eine Auslaufregelung, in der er Altverträge erfüllen, aber keinen einzigen neuen Vertrag schließen darf, mit Bestandskunden nicht und mit neuen erst recht nicht. Wer gar nicht beantragt, muss sein britisches Geschäft vor dem Stichtag beendet haben. Der Kalender kennt drei Wege, und nur der erste bewahrt das Neugeschäft.

In Kürze

Was: Zulassungsfenster (application period) der FCA für die neuen regulierten Kryptoasset-Tätigkeiten, 30. September 2026 bis 28. Februar 2027; Regimestart 25. Oktober 2027; Regelwerk PS26/9 bis PS26/13 vom 30. Juni 2026, Perimeter-Guidance PS26/18 vom 16. September 2026

Wer: die FCA als alleinige Zulassungsbehörde; für systemische Stablecoins gemeinsam mit der Bank of England; HM Treasury als Verordnungsgeber (SI 2026/102 vom 4. Februar 2026, Änderungsverordnung im September 2026)

An wen: Betreiber von Handelsplattformen (UK Qualifying Cryptoasset Trading Platforms, UK QCATP), Eigen- und Kommissionshändler, Vermittler, Verwahrer, Emittenten qualifizierter Stablecoins, Anbieter von Staking; ausdrücklich auch Firmen, die heute nach den Geldwäscheregeln registriert oder als Zahlungs- und E-Geld-Institut zugelassen sind, denn eine automatische Umwandlung gibt es nicht

Rechtsgrundlage: The Financial Services and Markets Act 2000 (Cryptoassets) Regulations 2026, SI 2026/102, Part 7 für das Antragsfenster; FCA-Direction zur application period; Saving und Transitional Provision in der Verordnung

Stand bei Redaktionsschluss (18. September 2026): Formular noch nicht online; Konsultation zur angepassten Perimeter-Guidance für Oktober angekündigt; keine verbindliche Bearbeitungsfrist und keine eigene Zulassungsgebühr veröffentlicht

Drei Wege führen aus dem Fenster, nur einer bewahrt das Neugeschäft

Die Mechanik steht in Part 7 der Verordnung und in der Direction der FCA. Das Fenster muss nach der Verordnung mindestens 28 Tage lang sein und mindestens 28 Tage vor dem Regimestart schließen; die FCA hat es auf 152 Tage gelegt und lässt zwischen dem Schließen und dem 25. Oktober 2027 knapp acht Monate für die Bearbeitung. Für diesen ersten Weg gilt laut Gateway-Seite die Erwartung, die Anträge vor dem Start zu entscheiden, und für den Fall, dass das nicht gelingt, eine Saving Provision: Die Firma darf ihre Dienste bis zur endgültigen Entscheidung anbieten, auch wenn sie eine Ablehnung vor das Upper Tribunal bringt und das Verfahren dort noch läuft. Sie muss der FCA nur melden, dass sie sich auf die Regelung stützt.

Der zweite Weg beginnt am 1. März 2027. Ein Antrag bleibt möglich, aber die FCA schreibt in ihrer Gateway-Seite, sie werde die Prüfung nicht beschleunigen, um eine verspätete Einreichung auszugleichen. Ist die Firma am 25. Oktober 2027 nicht zugelassen, tritt sie nach derselben Seite „by operation of law“ in die Transitional Provision ein. Diese Regelung ist laut der FCA-Seite dazu gedacht, bestehenden Anbietern ohne Zulassung ein geordnetes Auslaufen zu erlauben: Sie deckt die neuen Tätigkeiten nur so weit, wie ein vor dem Eintritt geschlossener Vertrag es verlangt, und sie endet nach höchstens zwei Jahren. Neue Verträge mit bestehenden britischen Kunden sind ebenso ausgeschlossen wie neue Kunden. Ein Verwahrer darf also weiter verwahren, was er verwahrt, aber keine Einlage mehr annehmen; eine Plattform darf offene Positionen glattstellen, aber kein Konto mehr eröffnen.

Der dritte Weg ist der kürzeste. Wer bis zum Regimestart keinen Antrag stellt, hat laut Gateway-Seite weder Zugang zur Saving Provision noch zur Transitional Provision und muss sein britisches Kryptogeschäft vor dem 25. Oktober 2027 abgewickelt haben. Dasselbe gilt für Firmen, deren Antrag als unvollständig zurückgewiesen wurde und die keinen gültigen Folgeantrag stellen; sie gelten nach der FCA-Seite zur Transitional Provision als Firmen, die nie beantragt haben. Für die Praxis heißt das: Der Antrag im Fenster kauft nicht die Zulassung, aber er kauft die Zeit, in der das Geschäft weiterläuft, während die Behörde prüft. Der Antrag nach dem Fenster kauft nur das Recht, in Ruhe zu schließen.

Die Vorgeschichte: 68 Registrierungen aus 391 Entscheidungen

Die FCA beaufsichtigt Kryptoanbieter seit dem 10. Januar 2020, bisher allerdings nur nach den Geldwäscheregeln (Money Laundering Regulations, MLR), also als Registrierungsbehörde ohne Verhaltens- oder Kapitalregeln. Ihre eigene Statistik zu diesem Vorgängerregime, Stand 1. September 2026, ist der beste Maßstab für das, was ab dem 30. September beginnt. 417 Anträge sind seit 2020 eingegangen, 391 entschieden: 68 Registrierungen, 46 Zurückweisungen wegen unvollständiger Unterlagen, 14 Ablehnungen in der Sache und 263 Rückzüge. Rechnet man die drei Ausgänge ohne Registrierung zusammen, endeten 323 von 391 Verfahren, also 83 Prozent, ohne Eintrag ins Register; die Zahl ist eine eigene Ableitung aus der FCA-Tabelle, keine Angabe der Behörde.

17 % REGISTRIERT · 68 VON 391 ENTSCHEIDUNGEN · STAND 01.09.2026 Anträge auf MLR-Registrierung seit 10. Januar 2020, Ausgang je Antrag Zurückgezogen 263 67 % Registriert 68 17 % Zurückgewiesen 46 12 % Abgelehnt 14 4 % 417 eingegangen · 391 entschieden · 26 offen (eigene Rechnung) · Stand 01.09.2026 Eine MLR-Registrierung ist keine Zulassung; ab 25.10.2027 zählt nur die Zulassung nach FSMA
Von 391 seit dem 10. Januar 2020 entschiedenen Anträgen auf MLR-Registrierung endeten 68 mit einer Registrierung, 263 wurden zurückgezogen, 46 als unvollständig zurückgewiesen, 14 abgelehnt. Quelle: FCA, Cryptoassets: Who needs to register, Stand 1. September 2026.

Zwei Lesarten dieser Zahlen sind möglich, und beide tragen. Die erste ist die Lesart aus Sicht der Aufsicht, und sie ist eine Deutung, keine Angabe der FCA: Ein Rückzug kommt in der Regel einer Ablehnung zuvor, die Quote misst dann die Schärfe der Prüfung. Die zweite Lesart ist die der Antragsteller, und sie steht in den Kanzlei-Briefings des Sommers: Die Kanzlei Travers Smith schreibt in ihrer Analyse vom Juli, die überwältigende Mehrheit der Antragsteller im Registrierungsregime sei gescheitert, und daraus müsse man lernen. Die jüngeren Zahlen zeigen zwar eine andere Quote, 13 von 23 Entscheidungen der letzten zwölf Monate waren Registrierungen, doch das ist eine Auslese: Wer heute noch beantragt, hat die Hürde meist schon gesehen.

Für das neue Regime ist die Vorgeschichte in einem Punkt nicht nur Mahnung, sondern Rechtslage. Eine Registrierung nach den MLR wird laut FCA nicht in eine Zulassung umgewandelt, und die Behörde schreibt auf ihrer Seite zum Verhältnis beider Verfahren ausdrücklich: „Being registered under the MLRs does not guarantee authorisation under FSMA.“ Die 68 registrierten Firmen stehen am 30. September also in derselben Reihe wie jeder Neuling, mit dem Unterschied, dass die Behörde ihre Akten kennt. Wer nach dem 30. September noch eine MLR-Registrierung beantragen will, etwa weil er vor dem Regimestart überhaupt erst starten möchte, soll das laut derselben Seite über den Pre-Application Support Service begründen.

325 Firmen und ein Formular, das erst am Öffnungstag erscheint

Wie viele Firmen die FCA erwartet, steht in ihrer aggregierten Kosten-Nutzen-Analyse zum Regime: 325, davon 25 Stablecoin-Emittenten, 10 Handelsplattformen und 290 Intermediäre, dazu 60 Verwahrer, 60 Staking-Anbieter und 15 Kreditgeber als Zusatztätigkeiten dieser Firmen. Die Behörde nennt die Schätzung selbst „subject to significant uncertainty“ und räumt ein, dass Rückmeldungen aus der Konsultation eine größere Zahl betroffener Firmen nahelegen. Für eine Behörde, die in sechs Jahren 391 Registrierungsanträge entschieden hat, bedeuten die Zulassungsanträge von bis zu 325 Firmen in fünf Monaten eine andere Taktung, zumal eine FSMA-Zulassung mehr prüft als eine Geldwäscheregistrierung.

Was die Firmen kostet, hat die Behörde in derselben Analyse beziffert. Eine Handelsplattform trägt nach der FCA-Rechnung Übergangskosten von 5,5 Millionen Pfund und laufende Kosten von 3,2 Millionen Pfund im Jahr, verteilt auf Verwahrung, Zulassungsdokumente, Marktmissbrauchsüberwachung und übergreifende Regeln. Was die Behörde an Bearbeitungszeit zusagt, steht dagegen nirgends: Die geprüften FCA-Seiten nennen keine verbindliche Frist, nur die Erwartung, Anträge aus dem Fenster vor dem Regimestart zu entscheiden. Beraterhäuser schätzen acht bis zwölf Monate ab Einreichung, doch das sind Erfahrungswerte aus anderen Verfahren, keine Zusage der Aufsicht.

Zwei Instrumente hat die FCA vorgeschaltet. Der Pre-Application Support Service bietet ein kostenloses Vorgespräch an, in dem eine Firma ihr Geschäftsmodell erklärt und die Erwartungen der Behörde hört; Anfragen ohne aussagekräftige Unterlagen weist die FCA nach eigener Ankündigung zurück, und die Statistik zeigt seit Januar 2024 115 Anfragen, 82 Gespräche und 19 Ablehnungen. Das zweite Instrument ist die Perimeter-Guidance PS26/18 vom 16. September, zu der FCA-Direktor David Geale sagte: „Getting ready for regulation starts with understanding how the regime applies to your business.“ Ob eine Tätigkeit überhaupt unter das Regime fällt, ist damit die erste Frage vor jedem Antrag, und sie wurde vierzehn Tage vor Öffnung des Fensters beantwortet.

Die Regeln sind final, der Rand des Regimes bewegt sich noch

Die fünf Policy Statements vom 30. Juni sind laut FCA der Abschluss ihrer seit 2023 laufenden Crypto Roadmap mit vier Diskussions- und zehn Konsultationspapieren. Der Rand des Regimes ist es nicht. Die Regierung hat laut der FCA-Pressemitteilung vom 16. September eine Änderungsverordnung veröffentlicht, die gezielte Ausnahmen und Klarstellungen bringt, unter anderem für britische Stablecoins, Eigenhandel und Market Making, bestimmte Technologieanbieter, dezentrale Protokolle, Verwahrung über Zentralverwahrer und Finanzwerbung. Die FCA will ihre Perimeter-Guidance dazu im Oktober konsultieren, also während das Fenster offen ist. Die Behörde selbst sagt, die Änderungen träfen die meisten Kryptofirmen nicht; für die wenigen, die sie treffen, entscheiden sie über die Antragspflicht.

Dazu kommt eine zweite Baustelle, die die Kanzlei Freshfields in ihrem Briefing vom Juli beschreibt: Die FCA wollte im September konsultieren, ob das Zulassungs- und Offenlegungsregime für Token, die beim Regimestart schon im Umlauf sind, aufgeschoben wird. Das betrifft den Bestand jeder Plattform, denn nach PS26/9 braucht künftig jeder zugelassene Token ein eigenes Offenlegungsdokument; die Ausnahme für untereinander austauschbare Token ist gestrichen, und die FCA rechnet nach eigener Angabe mit 750 statt 250 solcher Dokumente bis zum Start. Wer seinen Antrag im Oktober schreibt, schreibt ihn also gegen ein Regelwerk, dessen Kern fest ist und dessen Ränder sich noch bewegen. Warten ändert an den Rändern nichts; die Annahmen, auf denen der Antrag beruht, gehören deshalb in den Antrag selbst.

Fünf Papiere legen fest, was die zugelassene Firma vorhalten muss

Kapital ist die erste Schwelle. PS26/12 setzt den dauerhaften Mindestbetrag nach Tätigkeit: 75.000 Pfund für Vermittlung und Kommissionshandel, 150.000 Pfund für Verwahrung und für den Betrieb einer Handelsplattform, 350.000 Pfund für die Ausgabe qualifizierter Stablecoins und 750.000 Pfund für den Eigenhandel, den die FCA ausdrücklich an die Anfangskapitalanforderung für Wertpapierfirmen unter MIFIDPRU anlehnt. Es gilt der höhere Betrag aus diesem Sockel, einem Viertel der Vorjahresausgaben und den aktivitätsbasierten K-Faktoren; für Stablecoin-Emittenten hat die FCA den K-Faktor für das operationelle Risiko in der finalen Fassung von 2 auf 1 Prozent der umlaufenden Coins gesenkt.

Die zweite Schwelle ist das Kundenvermögen. Für Stablecoin-Emittenten verlangt PS26/10 die Rückgabe innerhalb von T+1, wobei die Frist in der finalen Regel erst läuft, wenn der Token in der Wallet des Emittenten eingegangen ist, damit die Geldwäscheprüfung vorher stattfinden kann; 48 Prozent der 52 Rückmeldungen zur konsultierten Fassung hatten die ursprüngliche Regel abgelehnt. Die Deckung liegt nach dem Handbuch-Kapitel CASS 16 in einem gesetzlichen Trust je Produkt, mindestens 5 Prozent davon in Sichteinlagen, und die Emittenten dürfen eine Überdeckung von 5 Prozent halten. Für die Verwahrung von Kundenkryptowerten gilt das neue Kapitel CASS 17 des Handbuchs mit Trust-Struktur und täglicher Abstimmung; die Puffer für die Abwicklung wurden von 1 auf 2 Prozent angehoben.

Die dritte Schwelle ist der Markt selbst. Das Marktmissbrauchsregime MARC bleibt nach PS26/9 branchengeführt: Nicht die FCA überwacht den Handel, sondern die Plattformen und Vermittler müssen Missbrauch erkennen, melden und unterbinden. Große Plattformen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Pfund über drei Jahre, gruppenweit und über alle Tätigkeiten gerechnet, tragen zusätzlich die On-Chain-Überwachung und den plattformübergreifenden Informationsaustausch. Für den Antrag heißt das: Die Systeme, die eine Firma dafür braucht, sind Teil der Zulassungsprüfung, nicht Teil der Zeit danach.

MiCA ließ 27 Fristen zu, London lässt eine

Der nächstliegende Vergleich ist die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets, MiCA), und er zeigt, was am britischen Fenster besonders ist. Nach Art. 143 (3) MiCA durften Anbieter, die vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht tätig waren, ohne MiCA-Zulassung weiterarbeiten, bis zum 1. Juli 2026 oder bis zur Entscheidung über ihren Antrag, je nachdem, was früher eintrat; jeder Mitgliedstaat durfte diese Frist verkürzen oder streichen. Die Liste der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zeigt das Ergebnis: 15 Staaten wählten die vollen 18 Monate, darunter Frankreich, Italien und Malta, Deutschland und Österreich zwölf, Schweden neun, die Niederlande, Polen und Finnland sechs. Die ESMA warnte schon im Dezember 2024 vor der Folge: Eine Zulassung in Staat A konnte später kommen als das Ende der Übergangsfrist in Staat B, und in der Lücke war derselbe Anbieter dort ohne Erlaubnis tätig.

London hat sich für das Gegenteil entschieden. Ein Fenster für alle, ein Stichtag für alle, eine Behörde für alle, und keine Übergangsfrist, die von der Firma abhängt, sondern eine Auslaufregelung, die vom Antragsdatum abhängt. Der Preis dafür ist der fehlende Pass: Eine MiCA-Zulassung gilt nach Art. 65 im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, eine britische Zulassung gilt in Großbritannien, und die FCA ist nach dem Briefing der Kanzlei Morgan Lewis derzeit nicht in der Lage, ausländische Plattformen als gleichwertig anzuerkennen. Für einen deutschen Anbieter mit britischen Kunden ist die BaFin-Zulassung nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz deshalb der Anfang, nicht das Ende der Prüfung.

Die Zahlen aus dem europäischen Register zeigen, wie sich die Übergangsfristen aufgelöst haben. Die ESMA führte am 16. September 349 zugelassene Anbieter, davon 94 unter Aufsicht der BaFin, 35 der französischen Autorité des marchés financiers (AMF), 29 der niederländischen Autoriteit Financiële Markten (AFM), 25 aus Zypern und 22 aus Malta; die Zählung ist eine eigene Auswertung der ESMA-Registerdatei. Deutschland führt die Liste an, obwohl es eine der kürzeren Fristen gewählt hatte, und Malta, das die ESMA in ihrem Peer Review vom Juli 2025 wegen nicht vollständig gelöster Fragen bei einer Zulassung gerügt hatte, liegt auf Rang fünf. Die Sorge der Präsidentin der französischen Aufsicht AMF, Marie-Anne Barbat-Layani, vor „regulatory shopping“ hat sich im Register bisher nicht in Marktanteilen niedergeschlagen. Das britische Fenster nimmt dieser Frage den Boden: Es gibt nur einen Schalter.

Preparing to apply for FCA authorisation now needs to be the very highest – in some ways, the only – priority of a cryptoasset firm. Travers Smith, Legal Briefing zum finalen FCA-Kryptoasset-Regime, Juli 2026

Lob am Veröffentlichungstag, Einwände in den Wochen danach

Am 30. Juni klang der Markt einig. David Geale, damals FCA-Direktor für Zahlungsverkehr und digitale Finanzen, nannte den Tag laut Pressemitteilung „a significant moment for crypto regulation in the UK“ und fügte hinzu, die Behörde könne Risiko nicht wegregulieren. Rhiannon Butterfield von UK Finance und Su Carpenter vom Verband CryptoUK begrüßten die Regeln in derselben Mitteilung. Die Finanzministerin Rachel Reeves sagte in ihrer Mansion-House-Rede am 14. Juli, Großbritannien habe „one of the best stablecoin regimes in the world“. Die Einwände kamen später und zielen weniger auf die Regeln als auf das, was hinter ihnen steht.

UK Finance legte im Juli ein 24-seitiges Analysepapier vor, das dem Regelwerk zwar Robustheit bescheinigt, aber eine Abkehr vom Grundsatz „same risk, same regulatory outcome“ in den Detailregeln zu Kapital und Verhalten feststellt; der Verband hätte für die Verwahrung eine angepasste Fassung des bestehenden Kapitels CASS 6 dem neuen CASS 17 vorgezogen und sieht die Marktüberwachung lieber bei der Behörde als bei den Plattformen. Travers Smith hält es für sehr wahrscheinlich, dass es im Februar 2027 einen Ansturm gibt, und schreibt, die FCA werde Firmen nicht durchwinken wollen, die sich mit schwachen Anträgen knapp vor Fristende hineinschleichen. Beide Einwände treffen dieselbe Stelle: die Kapazität einer Behörde, die die Anträge von bis zu 325 Firmen in fünf Monaten annehmen und in acht weiteren entscheiden soll.

Der schärfste Einwand kam aus dem Parlament, drei Wochen vor Öffnung des Fensters. Am 9. September stimmte das House of Lords mit 194 zu 138 Stimmen gegen die Regierung für einen Änderungsantrag von Lucy Neville-Rolfe zum Financial Services and Markets Bill, der das Schatzamt verpflichtet, binnen zwölf Monaten eine Strategie für digitale Vermögenswerte vorzulegen. Lucy Neville-Rolfes Begründung im Hansard: Die Politik entwickle sich „too often issue by issue, product by product and regulator by regulator“, und Firmen mit digitalen Produkten berichteten, dass ihnen Banken die Konten kündigten. Die Regierung verwies auf ihre Strategie für digitale Wholesale-Märkte vom Juli 2025 und den ersten Bericht ihres Beauftragten Chris Woolard vom Juli 2026 und verlor trotzdem. Für die Firmen im Fenster ist das keine Nebensache: Eine Zulassung ohne Bankkonto ist, wie Rami Ranger, Lord Ranger of Northwood, es in derselben Debatte formulierte, weitgehend theoretisch.

Handlungsempfehlungen

1. Den Weg vor dem Antrag festlegen, nicht die Frist

Bis zum 30. September: Für jede Tätigkeit im britischen Geschäft entscheiden, ob sie im Fenster beantragt, nach dem Fenster beantragt oder vor dem 25. Oktober 2027 beendet wird. Die drei Wege haben drei verschiedene Folgen für das Neugeschäft, und nur der erste hält es offen. Die Perimeter-Guidance PS26/18 beantwortet vorher, ob die Tätigkeit überhaupt erfasst ist.

2. Das Vorgespräch mit Unterlagen beantragen, nicht mit Absichten

Im Oktober: Ein Antrag beim Pre-Application Support Service mit Geschäftsmodell, Tätigkeitsliste und offenen Abgrenzungsfragen; Anfragen ohne Substanz weist die FCA nach eigener Ankündigung zurück. Das Gespräch ist der einzige Ort, an dem die Behörde vor der Einreichung sagt, was sie erwartet.

3. Kapital, Verwahrung und Überwachung als Antragsteile bauen

Vor der Einreichung: Den Mindestbetrag nach PS26/12 je Tätigkeit nachweisen, die Trust-Struktur nach CASS 17 beziehungsweise CASS 16 dokumentieren und für Plattformen die Marktmissbrauchsüberwachung nach MARC beschreiben. Diese Systeme prüft die FCA im Verfahren, nicht erst nach dem Start; ein Antrag ohne sie ist ein Antrag, der zurückgewiesen wird.

4. Vor dem 28. Februar einreichen, nicht am 28. Februar

Bis Januar 2027: Der letzte Tag des Fensters ist ein Sonntag, und die Kanzleien erwarten einen Ansturm im Februar. Wer im Januar einreicht, sichert sich die Saving Provision und lässt der Behörde die acht Monate, die sie sich bis zum Regimestart ausbedungen hat. Bankverbindung und Zahlungswege für das britische Geschäft gehören in dieselbe Vorbereitung, denn eine Zulassung ohne Konto ist im Parlament bereits als Problem benannt.

Begriffserklärung

Application period (Zulassungsfenster): der von der FCA per Direction festgelegte Zeitraum vom 30. September 2026 bis 28. Februar 2027, in dem Anträge auf Zulassung oder auf Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis gestellt werden können. Für die Firma entscheidet er, welche der beiden Schutzregelungen nach dem Regimestart greift.

Saving Provision: die Regelung der Verordnung, nach der eine Firma, die im Fenster beantragt hat, ihre Dienste bis zur endgültigen Entscheidung weiter anbieten darf, auch über den 25. Oktober 2027 hinaus. Sie ist der Grund, aus dem der Antragstermin über das Geschäft entscheidet.

Transitional Provision: die Auslaufregelung für Firmen, die am Regimestart keine Zulassung haben: höchstens zwei Jahre, nur zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Eintritt geschlossen wurden, keine neuen Verträge mit bestehenden oder neuen britischen Kunden. Wer nie beantragt hat, hat keinen Zugang zu ihr.

MLR-Registrierung: die seit Januar 2020 geltende Eintragung nach den Money Laundering Regulations, mit der die FCA Kryptoanbieter bisher nur auf Geldwäscheprävention prüft. Sie wird nicht in eine Zulassung umgewandelt und verspricht laut FCA keine; ab dem 25. Oktober 2027 zählt für die erfassten Tätigkeiten allein die Zulassung nach FSMA.

UK QCATP: UK Qualifying Cryptoasset Trading Platform, die zugelassene britische Handelsplattform, die künftig jeden Token vor der Zulassung zum Handel prüft und ein Offenlegungsdokument verlangt. Ab 10 Millionen Pfund Jahresumsatz gelten für sie die erweiterten Überwachungspflichten des Marktmissbrauchsregimes.