Am 23. Juli 2026, vor acht Wochen, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vier Konsultationen zur Einlagensicherung auf einmal eröffnet: einen Durchführungsstandard zur Einlegerinformation, einen zum Informationsaustausch zwischen Instituten und Sicherungssystemen, einen technischen Regulierungsstandard zu Kundengeldern auf Sammelkonten und Leitlinien zur Anlage der Sicherungsmittel. Alle vier laufen laut Pressemitteilung der EBA bis zum 23. Oktober 2026, die gemeinsame Anhörung findet am kommenden Donnerstag, dem 24. September, statt. Es ist die erste von drei Lieferungen, mit denen die Behörde die revidierte Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD3) in Technik übersetzt.
Die öffentliche Debatte über die Einlagensicherung hängt seit Jahren an einer anderen Frage: ob Europa eine gemeinsame Einlagensicherung bekommt und die Bankenunion damit ihre dritte Säule. Für die vier Papiere ist diese Frage ohne Belang. Die Verteilungsfragen der Reform sind seit dem 20. April 2026 entschieden, als die Richtlinie (EU) 2026/804 im Amtsblatt erschien; was jetzt konsultiert wird, ist die Mechanik. Und die Mechanik trifft die Bank nicht in ihrer Beitragsrechnung, sondern in ihren Kundendaten: Damit ein Sicherungssystem ab dem 11. Mai 2028 binnen sieben Werktagen auszahlen kann, muss das Institut vorher wissen, wer hinter jedem Konto steht, und es binnen drei Werktagen liefern können. Aus 100.000 Euro Deckungssumme wird eine Datenanforderung.
Was: vier Konsultationspapiere der EBA vom 23. Juli 2026 (EBA/CP/2026/12 bis 15): Leitlinien zur Anlage der verfügbaren Finanzmittel, zwei Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) zur Einlegerinformation und zum Informationsaustausch, ein technischer Regulierungsstandard (Regulatory Technical Standard, RTS) zu Kundengeldern; Frist für Stellungnahmen 23. Oktober 2026, 23:59 Uhr; Anhörung 24. September, 10 bis 13 Uhr, Anmeldung bis 21. September, 12 Uhr
Wer: die EBA im Auftrag von Art. 10 (13), 16 (9), 16a (7) und 8b (4) der Einlagensicherungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/804; drei der vier Standards sind bis 11. Mai 2027 an die Kommission zu übermitteln, den Standard zu den Kundengeldern will die EBA nach eigenem Plan schon im vierten Quartal 2026 vorlegen
An wen: Kreditinstitute, Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden; mittelbar Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Wertpapierfirmen, deren Kundengelder auf Sammelkonten bei Banken liegen
Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2026/804 vom 30. März 2026, im Amtsblatt seit 20. April, in Kraft seit 10. Mai 2026, anzuwenden ab 11. Mai 2028; die Vorschriften zu präventiven Maßnahmen ab 11. Mai 2029
Stand bei Redaktionsschluss (4. September 2026): keine Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft oder eines Verbands zu den vier Papieren öffentlich, ein deutscher Referentenentwurf zur Umsetzung liegt nicht vor
Die Verteilungsfragen sind seit April Gesetz
Die Richtlinie (EU) 2026/804 vom 30. März 2026 ändert die Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU und gehört zum Paket zu Krisenmanagement und Einlagensicherung (CMDI), das die Kommission am 18. April 2023 vorgelegt hatte. Auf die Trilog-Einigung vom 25. Juni 2025 folgten laut Fußnote 2 des Richtlinientexts die Position des Rates am 5. März 2026 und die des Parlaments am 26. März; unterzeichnet wurde am 30. März, veröffentlicht am 20. April. In Kraft ist die Richtlinie nach Art. 4 seit dem 10. Mai 2026, anzuwenden nach Art. 3 (1) ab dem 11. Mai 2028, die Vorschriften zu präventiven Maßnahmen ein Jahr später.
Was politisch umstritten war, steht damit fest. Sicherungsmittel dürfen künftig in der Abwicklung eingesetzt werden, auch wenn ein Institut zu wenig bail-in-fähige Verbindlichkeiten aufgebaut hat; der Rat beschrieb diese Brücke in seiner Mitteilung zur Einigung als „a last resort“ unter „strict safeguards“. Ein harmonisierter Least-Cost-Test nach dem neuen Art. 11e deckelt jeden Einsatz, laut Rat auf den Betrag der gedeckten Einlagen des betroffenen Instituts. Und das Paket belässt es bei der Superpräferenz der gedeckten Einlagen in der Insolvenz, also ihrem Vorrang vor allen übrigen unbesicherten Forderungen, was die Deutsche Kreditwirtschaft am 26. März 2026 ausdrücklich positiv bewertete. Für die Bank als Beitragszahler ist damit geklärt, wofür ihr Geld verwendet werden darf. Offen ist nur, wie schnell sie es im Ernstfall abrufbar macht.
Für den Einleger ändert sich am Kern wenig. Die Deckungssumme bleibt bei 100.000 Euro, Erwägungsgrund 9 nennt sie als feste Bezugsgröße. Neu ist ein europäischer Mindestschutz für vorübergehend hohe Guthaben: Nach dem neuen Art. 6 (2) sind sie sechs Monate lang mit mindestens 500.000 Euro geschützt, bisher galt ein Schutz zwischen drei und zwölf Monaten ohne EU-weiten Mindestbetrag. Die Auszahlungsfrist von sieben Werktagen nach Art. 8 (1) bleibt, ihre Verlängerung ist nach Art. 8 (3) auf 20 Werktage ab Eingang der vollständigen Unterlagen begrenzt.
Zwölf Mandate, drei Lieferungen, eine Zählung der EBA
Die Richtlinie überträgt der EBA laut ihrer Roadmap vom 29. Juni 2026 elf Mandate, ein zwölftes kommt aus der Abwicklungsrichtlinie hinzu. Die Behörde will sie in drei Lieferungen abarbeiten: vier bis Mai 2027, drei bis Mai 2028, fünf bis Mai 2029. Für drei der vier Standards des ersten Blocks nennt der Richtlinientext den 11. Mai 2027 als Frist zur Übermittlung an die Kommission; den Standard zu den Kundengeldern will die EBA laut Konsultationspapier schon im vierten Quartal 2026 vorlegen.
Die EBA verbindet mit der Reform ein Versprechen, das sie selbst formuliert hat: Die Richtlinie enthalte, so die Pressemitteilung vom 23. Juli, „over 100 operational improvements, many based on EBA recommendations issued between 2019 and 2021“, die Roadmap nennt fünf eigene Stellungnahmen an die Kommission als Quelle. Im Richtlinientext kommt die Formulierung nicht vor, die Zählung stammt also von der EBA. Sie verrät freilich, wer hier die Feder führt: Die Behörde konsultiert Regeln, die sie ein halbes Jahrzehnt zuvor vorgeschlagen hatte. Die Richtung der vier Papiere ist damit kaum verhandelbar, wohl aber ihre Fristen, Vorlagen und Schwellen.
Drei Werktage entscheiden über sieben
Der Durchführungsstandard zum Informationsaustausch (EBA/CP/2026/14) ist das Papier, das die Bank am direktesten trifft. Er regelt nach Art. 16a (7) der Richtlinie die Verfahren, Vorlagen und Inhalte der Daten, die ein Institut seinem Sicherungssystem liefert, sowie die Meldungen der Sicherungssysteme an die EBA. Der Kern steht in der Zusammenfassung des Entwurfs: Das Sicherungssystem setzt dem Institut eine Frist für die angeforderten Daten, und diese Frist darf drei Werktage ab Eingang der Anfrage nicht überschreiten. Die sieben Werktage der Richtlinie sind damit die Frist des Sicherungssystems gegenüber dem Einleger; der Bank bleiben drei davon.
Was in diesen drei Werktagen zu liefern ist, ist die Einzelkundensicht, in der Branche als Single Customer View bekannt: je Einleger alle Einlagen beim Institut, zusammengeführt auf die Deckungssumme, mit Kennzeichen für Sonderfälle. Der Entwurf verlangt Indikatoren unter anderem für Kundengelderkonten, für strittige Ansprüche und für ruhende Konten. Zwar kennt jedes Institut das Format. Doch eine europaweit geltende Frist von drei Werktagen verwandelt eine Datei, die auf Anforderung entsteht, in eine, die jederzeit lieferbar sein muss. Das Datenmodell bleibt, die Betriebsart ändert sich.
Die zweite Richtung des Standards ist das Meldewesen der Sicherungssysteme: Nach dem neuen Art. 16a (3), den der Entwurf zitiert, melden sie künftig bis zum 31. März jedes Jahres gedeckte Einlagen, verfügbare Finanzmittel und Mitteleinsatz zum 31. Dezember des Vorjahres an die EBA. Die Zahlen vom 30. Juni beruhen noch auf der bestehenden Datenerhebung nach Art. 10 (10) der Richtlinie von 2014; erst die neue Meldung macht auch sichtbar, wofür Sicherungsmittel eingesetzt wurden. Der Bank erspart das keine Zeile Daten. Es zeigt ihr nur, wo ihre Zahlen am Ende landen.
Hinter dem Sammelkonto steht ein Kunde, den die Bank nie gesehen hat
Der neue Art. 8b schützt Kundengelder, die Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Wertpapierfirmen für ihre Kunden auf Konten bei einer Bank halten, unter drei Bedingungen: Die Gelder liegen auf getrennten Konten nach den Safeguarding-Regeln, sie werden für schutzberechtigte Kunden gehalten, und diese Kunden sind vor dem Feststellungszeitpunkt „identified or identifiable“. Die Deckung gilt dann je Endkunde, nach Art. 8b (2) ohne Anrechnung auf dessen sonstige Einlagen beim selben Institut. Der technische Regulierungsstandard (EBA/CP/2026/15) soll laut Pressemitteilung sicherstellen, dass die Sicherungssysteme die Daten erhalten, um diese Kunden zu identifizieren und zu entschädigen, und Doppelauszahlungen an denselben Begünstigten verhindern. Anbieter von Kryptodienstleistungen nennt der Entwurf nicht.
Für die Bank, die das Sammelkonto führt, ist das eine Wendung. Bisher hing der Schutz des Endkunden hinter einem Treuhandkonto nach Art. 7 (3) der Richtlinie von 2014 an der Formel „absolutely entitled“ und damit am nationalen Recht; die EBA stellte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2019 fest, dass dies in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten unklar sei; die Hälfte der damaligen Konsultationsteilnehmer lehnte den Schutz laut einer Auswertung der Kanzlei Freshfields vom Juli 2021 ab. Diese Kritik lässt sich zwar bis heute vertreten: Die Bank zahlt Beiträge auf Guthaben, deren Begünstigte sie nie gesehen hat, und trägt den Aufwand, sie im Ernstfall zu identifizieren. Doch die Richtlinie hat die Frage entschieden, der Standard regelt nur noch, wie die Daten fließen. Wer Sammelkonten von Neobrokern, Zahlungsdienstleistern oder E-Geld-Häusern führt, sollte deshalb wissen, welche unter die drei Bedingungen fallen und wer im Ernstfall die Kundenliste liefert. Der Kontoinhaber weiß es. Die Bank muss es abfragen können.
Das Informationsblatt bekommt ein Corporate Design und fünf Pflichtanlässe
Der zweite Durchführungsstandard (EBA/CP/2026/13) ersetzt das Muster-Informationsblatt aus Anhang I der Richtlinie; Art. 1 Nr. 20 der Änderungsrichtlinie streicht den Anhang, das Muster wandert nach Art. 16 (9) in den Standard. Die auffälligste Neuerung ist eine Erlaubnis: Institute dürfen laut Entwurf „their own visual identity“ verwenden, „as long as the content, the order of the content, and relative sizes of fonts remain unchanged“. Die EBA räumt im selben Papier ein, dass die Blätter zwischen den Instituten künftig unterschiedlich aussehen werden. Für den Einleger sinkt die Vergleichbarkeit, für die Bank steigt die Chance, dass ihr Blatt gelesen wird.
Dazu kommen fünf Anlässe, zu denen der Entwurf nach Rn. 23 eine Pflichtkommunikation an Einleger vorschreibt: Kundengelder, die Aussetzung einer Auszahlung, die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen, Fusionen und Übernahmen sowie der Austritt aus einem Sicherungssystem. Das Informationsblatt wird damit zu einem Dokument mit Versionen, Anlässen und einem Freigabeprozess, der die Reihenfolge der Inhalte gegen den Standard prüft. Die Freiheit im Design ist eine Freiheit unter Aufsicht.
Die Fonds haben ihr Ziel erreicht, die Datenkette noch nicht
Die Sicherungssysteme stehen finanziell da, wo die Richtlinie von 2014 sie haben wollte. Nach den Daten, die die EBA am 30. Juni 2026 zum Stichtag 31. Dezember 2025 veröffentlicht hat, verfügen die Systeme des Europäischen Wirtschaftsraums über 85 Milliarden Euro, aufgebaut laut Pressemitteilung „over an 11-year build-up through bank contributions“, bei gedeckten Einlagen von 9,1 Billionen Euro. Aus der veröffentlichten Datei ergibt sich eine Deckungsquote von 0,94 Prozent, gerechnet als 84,95 Milliarden geteilt durch 9.063 Milliarden Euro. Die Quote ist eine eigene Ableitung aus den Rohdaten, keine Angabe der Behörde, und sie gilt für den gesamten Wirtschaftsraum; die EU allein liegt mit 82,5 Milliarden und 8,9 Billionen Euro knapp darunter. Die Zielausstattung von 0,8 Prozent, fällig zum 3. Juli 2024, haben nach Angaben der EBA 32 von 33 Sicherungssystemen der EU erreicht oder überschritten; eines liegt nach einer jüngsten Auszahlung darunter, welches, sagt die Behörde nicht.
Deutschland trägt an diesem Bestand ein Viertel: Die drei deutschen Systeme, die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken, das Sicherungssystem der Sparkassen und die Institutssicherung des BVR, sichern laut EBA-Datei zusammen 2.315 Milliarden Euro gedeckte Einlagen, ein Viertel des Wirtschaftsraums (25,5 Prozent, eigene Rechnung), mit Mitteln von 18,8 Milliarden Euro. Ein Urteil über die Zielerreichung einzelner Systeme erlaubt die Datei nicht, weil die EBA das Ziel gegen eine Referenzperiode und nur mit qualifizierten Mitteln misst. Die Leitlinien (EBA/CP/2026/12) verlangen nach Art. 10 (13) Diversifikation, geringes Risiko und ausreichende Liquidität, und sie begründen die Liquidität mit einem Satz, der die neue Verwendung in der Abwicklung vorwegnimmt: Mittel könnten „within hours rather than days“ gebraucht werden. Ein Fonds, der in Stunden zahlen kann, nützt allerdings wenig, wenn die Kundenliste drei Werktage braucht.
Greensill 2021 zeigte, woran die Vorgängerin hing
Die Vorgängerin, die Richtlinie 2014/49/EU, hatte die 100.000 Euro, die sieben Werktage und die 0,8 Prozent bereits eingeführt. Was sie dem nationalen Recht überließ, war die Datenseite: die Lieferfrist des Instituts, die Form der Einzelkundensicht, die Behandlung von Kundengeldern. Der einzige große deutsche Auszahlungsfall dieser Ära zeigt, wo das hakte. Am 16. März 2021 stellte die BaFin laut Presseinformation der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken den Entschädigungsfall für die Greensill Bank AG fest, rund zwei Wochen nach dem Moratorium von Anfang März; die Einlagen wurden laut tagesschau vom 17. März 2021 aus Bankenkreisen auf rund 3,5 Milliarden Euro geschätzt.
Die Auszahlung lief über zwei Stichtage, die in der Berichterstattung gern vermischt werden. Am 5. April 2021, dem Ostermontag, hatten laut manager magazin mehr als 20.500 Einleger rund 2,7 Milliarden Euro erhalten. Zum 13. April meldete der Bankenverband laut Handelsblatt 2,73 Milliarden Euro, ausgezahlt oder auf dem Weg, an mehr als 21.000 der etwa 22.000 berechtigten Kunden; bei den rund 1.000 verbliebenen „fehlten den Angaben zufolge bisher notwendige Unterlagen oder eine Rückmeldung“. Das ist, vier Wochen nach der Feststellung, genau die Reibung, die der Standard zum Informationsaustausch mit der Einzelkundensicht und der Standard zur Einlegerinformation mit der Pflichtkommunikation bei Feststellung der Nichtverfügbarkeit jetzt europaweit normieren. Die Deckung war da. Was fehlte, war die Rückmeldung von tausend Kunden.
Ein Blick über den Atlantik zeigt die Alternative zu einer vorab kodifizierten Datenkette. Beim Zusammenbruch der Silicon Valley Bank und der Signature Bank entschieden die US-Behörden am 12. März 2023 per Systemic Risk Determination, auch unversicherte Einlagen zu schützen; die Kosten für den Einlagensicherungsfonds bezifferte der FDIC-Vorsitzende Martin J. Gruenberg vor dem Kongress am 17. Mai 2023 auf 18,5 Milliarden US-Dollar, davon rund 15,8 Milliarden für nicht versicherte Einlagen. Die Vereinigten Staaten haben im Ernstfall ad hoc entschieden, die EU kodifiziert vorher, bis hinunter zur Frist für die Datenlieferung. Beide Wege kosten die Banken Geld. Nur der zweite lässt sich planen.
Die dritte Säule der Bankenunion bekommt 2027 einen neuen Vorschlag
Die Debatte über eine europäische Einlagensicherung läuft neben alledem weiter, nur nicht mehr in der Form von 2015. Die Europäische Zentralbank nannte ein solches System (EDIS) in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 noch „the necessary third pillar to complete the Banking Union“. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung COM(2026) 615 vom 17. Juli 2026 angekündigt, den Vorschlag von 2015 zu ersetzen, „Replace the 2015 EDIS proposal with a new proposal to review and simplify the structure of the deposit insurance framework“, mit Vorschlägen im ersten Quartal 2027. Die Mitteilung ist hier unter dem Titel Bankenbinnenmarkt 2027 bereits eingeordnet; für die vier Konsultationen zählt nur, dass ein ersetzter Vorschlag keine der Datenanforderungen verschiebt, die ab 2028 gelten.
Die deutschen Verbände haben ihre Haltung in drei Jahren von Ablehnung zu Begleitung verschoben. Die Deutsche Kreditwirtschaft lehnte das Paket am 2. Juni 2023 „in seiner Gesamtheit ab“. Nach der Einigung nannte Heiner Herkenhoff, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands deutscher Banken, den Kompromiss am 26. Juni 2025 „ein Schritt in die richtige Richtung“. Nach dem Abschluss forderte Daniel Quinten, Vorstandsmitglied des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, am 26. März 2026, die Übergangsfristen zu nutzen, „insbesondere dort, wo zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht“. Zu den vier Papieren selbst liegt bei Redaktionsschluss keine Verbandsstellungnahme öffentlich vor, die Frist läuft. Was die Umsetzung die Institute in Euro kosten wird, beziffert bislang niemand. Der Aufwand lässt sich beschreiben, noch nicht bepreisen.
Handlungsempfehlungen
Vor der Stellungnahme: Ein Probelauf, der die Datei aus dem Stand erzeugt und die Indikatoren für Kundengelder, strittige Ansprüche und ruhende Konten mitliefert, zeigt, ob das Format heute eine Anforderung ist oder ein Betrieb. Was länger als drei Werktage dauert, gehört in die Stellungnahme und in den Umsetzungsplan.
Im Einlagengeschäft: Für jedes Konto eines Zahlungsinstituts, E-Geld-Instituts oder einer Wertpapierfirma ist zu klären, ob es ein getrenntes Konto nach Safeguarding-Regeln ist, ob die Endkunden schutzberechtigt sind und ob der Kontoinhaber sie im Ernstfall identifizieren kann. Wer die Kundenliste in welchem Format liefert, ist eine Vertragsfrage mit dem Kontoinhaber.
In Compliance und Marketing: Die Erlaubnis zum eigenen Design gilt nur, solange Inhalt, Reihenfolge und relative Schriftgrößen dem Standard entsprechen. Ein Freigabeprozess, der genau diese drei Punkte prüft, und je eine vorbereitete Fassung für die fünf Pflichtanlässe ersparen im Fusions- oder Ernstfall die Arbeit unter Zeitdruck.
Bis Montag, 21. September, 12 Uhr: Anmeldung zur Anhörung am 24. September, in der die EBA alle vier Papiere gemeinsam behandelt. Eine Stellungnahme über die Deutsche Kreditwirtschaft oder den eigenen Verband, die Laufzeiten aus dem Probelauf nennt, wiegt mehr als eine grundsätzliche Kritik am Aufwand.
Begriffserklärung
Single Customer View (Einzelkundensicht): die Datei, in der ein Institut je Einleger alle Einlagen zusammenführt, auf die Deckungssumme aggregiert und mit Kennzeichen für Sonderfälle versieht. Sie ist das, was das Sicherungssystem im Ernstfall binnen drei Werktagen abruft, und damit der Ort, an dem die Reform die Bank zuerst erreicht.
Kundengelder nach Art. 8b: Guthaben, die ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut oder eine Wertpapierfirma für seine Kunden auf einem getrennten Konto bei einer Bank hält. Geschützt ist künftig jeder identifizierbare Endkunde mit bis zu 100.000 Euro, ohne Anrechnung auf seine sonstigen Einlagen beim selben Institut; die Bank muss dafür wissen, wer hinter dem Konto steht.
Zielausstattung: die Mindesthöhe der vorab angesammelten Finanzmittel eines Sicherungssystems, 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen, fällig zum 3. Juli 2024. Ob ein System sie erreicht hat, misst die EBA gegen eine Referenzperiode und nur mit qualifizierten Mitteln, nicht mit einer Stichtagsquote.
Least-Cost-Test: die Prüfung nach dem neuen Art. 11e, ob ein Einsatz von Sicherungsmitteln außerhalb der Auszahlung das System weniger kostet als die Auszahlung selbst. Für die Bank als Beitragszahler begrenzt er, wofür ihr Geld verwendet werden darf.
Institutssicherungssystem: der Haftungsverbund der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, der zugleich als Einlagensicherungssystem anerkannt ist. Nach dem neuen Art. 12a darf er bis zu 75 Prozent seines Zielvolumens an die eigenen Fonds ausleihen, rückzahlbar binnen sechs Jahren; bei präventiven Maßnahmen gilt nationales Recht bis Ende 2032 weiter.