Am 28. September 2026 hat die Europäische Zentralbank (EZB) Unternehmen eingeladen, sich an einer neuen Runde ihrer Innovationsplattform für den digitalen Euro zu beteiligen. Bewerbungen nimmt sie laut Aufruf bis Montag, 9. November 2026, 17:00 Uhr MEZ entgegen. Unter den Themen stehen KI-Agenten, Micropayments und, in der ausführlichen Fassung des Aufrufs, Interaktionen zwischen Maschinen. Mehrere Fachmedien haben daraus gelesen, die EZB lasse Zahlungen durch KI-Agenten testen.

Der Wortlaut trägt diese Lesart nicht. Agenten stehen im Strang „Exploration“, also in Workshops, die die EZB nach eigener Ankündigung im ersten Halbjahr 2027 in ihrem Frankfurter Hauptgebäude ausrichtet. Prototypen entstehen im Strang „Experimentation“, und dort geht es um bedingte Zahlungen, elektronische Belege, geteilte Zahlungen und App-Funktionen. Die Frage, die für Banken mehr Gewicht hat, ist an anderer Stelle bereits beantwortet: Rat und Europäisches Parlament nehmen in ihren Verhandlungsmandaten zur Verordnung über den digitalen Euro die Bestimmungen über Zahlungsauslösedienste aus. Ein Anbieter, dessen Agent im Auftrag eines Kunden zahlen soll, hätte damit kein gesetzliches Zugangsrecht zum Digital-Euro-Konto. Er braucht einen Vertrag mit dem Institut, das dieses Konto führt, in aller Regel die Hausbank. Die Ausnahme gilt für alle Zahlungsauslösedienste und nennt Agenten nicht. Agenten sind der Anwendungsfall, an dem sie am deutlichsten wird.

Das Folgende liest Verhandlungspositionen und trifft keine Prognose. Der Trilog läuft seit Juli, eine Einigung ist bis zum Stand der Recherche am 30. Oktober 2026 nicht bekannt, und das Regelwerk des Systems liegt als Entwurf vor. Weil Rat und Parlament an dieser Stelle allerdings dieselbe Ausnahme wollen, spricht wenig dafür, dass sie im Trilog fällt. Für Verantwortliche im Zahlungsverkehr wandert die Agentenfrage im digitalen Euro damit von der EZB in das eigene Haus.

In Kürze

Was: Aufruf der EZB vom 28. September 2026 zu einer neuen Runde der Innovationsplattform für den digitalen Euro, mit den Strängen Experimentation (Prototypen) und Exploration (Workshops)

Frist: Montag, 9. November 2026, 17:00 Uhr MEZ, Bewerbung nur auf Englisch und nur für in der EU registrierte Organisationen

KI-Agenten: Thema der Workshops im ersten und zweiten Quartal 2027, nicht der Prototypen von Januar bis Juni 2027

Rechtsrahmen: Verhandlungsmandat des Rates vom 17. Dezember 2025 und Bericht des Parlaments A10-0185/2026 vom 26. Juni 2026 nehmen die Bestimmungen über Zahlungsauslösedienste aus, Zahlungsauslösung nur per Vertrag mit dem kontoführenden Institut

Haken: Der Trilog ist offen, das Regelwerk ein Entwurf, und eine Entscheidung über die Ausgabe des digitalen Euro fällt erst nach Verabschiedung der Verordnung

Die EZB nimmt KI-Agenten 2027 in Workshops auf

Die Innovationsplattform startete im Oktober 2024. In ihrer ersten Runde wählte die EZB nach ihrem Ergebnisbericht vom September 2025 rund 70 von mehr als 100 Bewerbern aus. Die neue Runde hat zwei Stränge. Im Strang „Experimentation“ sollen die Teilnehmer von Januar bis Juni 2027 Proofs of Concept und Prototypen bauen, unter einem Vertrag mit der EZB und ohne Vergütung. Eine Fußnote der ausführlichen Fassung begrenzt den Umfang allerdings deutlich: Alle Teilnehmer treten „as simulated PSPs“ auf, getestet wird die Verbindung zwischen Zahlungsdienstleister und Backend, ausdrücklich ohne „complete end-to-end transaction flows“. Ein Agent auf der Seite des Zahlers kommt in dieser Testumgebung schon technisch nicht vor.

KI-Agenten stehen im Strang „Exploration“. Die ausführliche Fassung beschreibt ihn als Workshop-Reihe im EZB-Hauptgebäude, mit Schwerpunkt auf „AI-enabled payment experiences, AI agents, micropayments and machine‑to‑machine interactions“. Untersucht werden soll, welche Folgen diese Entwicklungen „for the future design of the digital euro“ haben könnten, gemessen an Privatsphäre, Vertrauen, Nutzerkontrolle und Datenschutz. Die Kurzfassung auf der EZB-Website nennt statt Maschinen „AI agents and interactions among them“. Piero Cipollone, Mitglied des EZB-Direktoriums, sprach schon am 24. März 2026 vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments von „machine-to-machine use cases“. KI taucht auch im Prototyp-Strang auf, dort allerdings als „AI-enhanced features“ in den Apps der Zahlungsdienstleister, also als Funktion für Menschen.

Ein Satz der ausführlichen Fassung kommt in den gesichteten Meldungen nicht vor. Cybersicherheit, Betrugsprävention, Compliance und Risikomanagement liegen nach dem Aufruf „outside the scope of this work“. Daraus lässt sich nicht ableiten, die EZB überlasse den Betrug durch Agenten den Banken. Die Ausnahme gilt dem Workshop, und für Betrug sieht das Regelwerk eine eigene Komponente vor, auf die dieser Artikel weiter unten eingeht. Freilich ist ein Workshop ohne Rechtsgrundlage das Maximum dessen, was eine Notenbank anbieten kann, solange über die Ausgabe des digitalen Euro erst nach Verabschiedung der Verordnung entschieden wird. Die EZB schreibt das selbst in den Aufruf.

Die Abgrenzung zum programmierbaren Geld stammt nicht erst aus dem Aufruf. Bedingte Zahlungen sind nach der EZB „transactions that are automatically executed when predefined conditions are met“, programmierbares Geld dagegen eine Geldform mit Verwendungsgrenzen „like a voucher“. Dass der digitale Euro nie programmierbar sein werde, stand schon im Ergebnisbericht von 2025, und Art. 24 (2) des Kommissionsvorschlags von 2023 schreibt es als Norm fest. In der ersten Runde hat die EZB die Reservierung von Mitteln in einer vereinfachten Simulation erprobt, nach dem Ergebnisbericht ohne echte Euro und ohne Zahlungen zwischen Unternehmen. Das Urteil lautete, das aktuelle Design könne bedingte Zahlungen „successfully enable“. Ob Agenten diese Bausteine einmal nutzen, sagt der Bericht nicht.

Rat und Parlament streichen das Zugangsrecht der Zahlungsauslösedienste

Für Kontogeld ist der Weg eines fremden Agenten heute rechtlich vorgezeichnet. Nach der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD2) kann ein zugelassener Zahlungsauslösedienst mit Zustimmung des Kunden eine Überweisung von dessen Konto auslösen, und die kontoführende Bank muss diesen Zugang gewähren, ohne einen Vertrag zu verlangen. Wie das für Agenten aussieht, hat ein früherer Artikel an dieser Stelle anlässlich der Debatte über einen agentischen Bank Run beschrieben. Der Kommissionsvorschlag für den digitalen Euro vom Juni 2023 übertrug dieses Modell. Nach seinem Art. 5 (3) sollten die Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie auf Zahlungen in digitalem Euro angewendet werden, ohne Ausnahme, und Erwägungsgrund 30 nannte Zahlungsauslösedienste ausdrücklich als möglichen Zusatzdienst.

Der Rat hat dieses Modell in seinem Verhandlungsmandat vom 17. Dezember 2025 geändert. Die künftigen Regeln zu Zahlungsdiensten gelten danach für Online-Zahlungen in digitalem Euro „with the exception of: the provisions on payment initiation services“. Erwägungsgrund 10a zieht die Folge. Begründet wird die Ausnahme mit der Lizenzlogik: Weil zum Pflichtangebot ein Digital-Euro-Konto gehört, könnten Anbieter, die nur für Zahlungsauslösung lizenziert sind, nach dem Erwägungsgrund grundsätzlich keine Digital-Euro-Dienste auf ihre Lizenz stützen. Kontoinformationsdienste behalten in der Fassung des Rates ihr Zugangsrecht. Ein Agent dürfte den Kontostand also lesen, die Zahlung auslösen dürfte er nur über einen Vertrag.

[…] a payment initiation service provider should not have a right of access to a digital euro payment account for the purpose of initiating a digital euro payment transaction. Rat der Europäischen Union, Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro, Erwägungsgrund 10a, 17. Dezember 2025

Der nächste Satz regelt den Gegenfall: Wer nur für Zahlungsauslösung lizenziert ist, kann solche Dienste im digitalen Euro anbieten, „by contracting with any account servicing payment service provider distributing digital euro payment services“. Das Parlament hat dieselbe Ausnahme in seinen Text geschrieben. Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung mit dem Berichterstatter Fernando Navarrete Rojas vom 26. Juni 2026, auf dessen Grundlage das Plenum am 9. Juli mit 416 zu 169 Stimmen die Verhandlungen freigab, nimmt in Art. 5 (3) a ebenfalls „the provisions on payment initiation services“ aus. Dass derselbe Bericht Zahlungsauslösedienste weiterhin in einem Erwägungsgrund als möglichen Zusatzdienst aufzählt, ist kein Widerspruch. Der Dienst bleibt möglich, nur das gesetzliche Zugangsrecht fehlt.

Wer am Terminmarkt gearbeitet hat, kennt diese Konstruktion aus dem Clearing. Ein Börsenteilnehmer ohne eigene Clearing-Mitgliedschaft handelt dort nur über den Vertrag mit einem General Clearing Member, das die Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei trägt und deshalb Bedingungen, Limits und Preis setzt. Im digitalen Euro übernimmt das kontoführende Institut diese Rolle gegenüber jedem Agentenanbieter. Der Rat hat die Tür allerdings nicht endgültig verriegelt. Nach Art. 41 (4a) seines Mandats soll die Kommission spätestens drei Jahre nach der ersten Ausgabe berichten, „whether payment initiation service providers should be permitted to provide ancillary digital euro payment services“, mit Blick auf Open Banking, Innovation und die Geschäftsmodelle der Zahlungsdienstleister. Im Bericht des Parlaments findet sich dieser Prüfauftrag nicht. Bei einer ersten Ausgabe im Jahr 2029, die die EZB nach Piero Cipollone anstrebt, falls die Gesetzgebung bis Ende 2026 steht, läge der Bericht im nächsten Jahrzehnt.

Kontogeld, Karte und digitaler Euro öffnen dem Agenten drei verschiedene Türen

Der Vergleich mit den beiden anderen Zahlungswegen zeigt, wie ungewöhnlich diese Konstruktion ist. Ein Kartennetz im Pilotbetrieb gegen ein Zentralbankgeld ohne Rechtsgrundlage zu halten, sagt wenig über den Zeitplan. Kontogeld und Karte laufen beide über Geschäftsbankgeld, verglichen wird deshalb der Zugangsweg. Beim Kontogeld öffnet das Gesetz die Tür: Der Zahlungsauslösedienst hat einen Anspruch auf Zugang, und die starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication, SCA) sichert jede Auslösung ab. Bei der Karte öffnen die Regeln der Netze die Tür. Mastercard schrieb am 2. Juni 2026, mit Agent Pay seien „all Mastercard issuers in Europe“ auf Netzebene freigeschaltet, Visa hatte sein Programm Agentic Ready am 17. März 2026 nach eigener Angabe zuerst in Europa gestartet. Beide setzen auf tokenisierte Kartendaten und Passkeys, die Angaben stammen von den Anbietern. Beim digitalen Euro öffnet nach den beiden Mandaten nur der Vertrag mit dem Kontoführer die Tür.

ZAHLUNGSWEGWEG DES AGENTEN ZUR ZAHLUNGKontogeldPSD2 · geltendes RechtAgentGesetzliches ZugangsrechtZahlungsauslösedienst und SCAKontoKarteNetzregeln · Pilot 2026AgentZugang nach NetzregelnToken und PasskeyKarteDigitaler EuroRat, Parlament · EntwurfAgentNur per Vertragmit dem kontoführenden InstitutDigital-Euro-Konto
Ein KI-Agent kommt auf drei Wegen an die Zahlung. Beim Kontogeld gibt die PSD2 dem Zahlungsauslösedienst ein Zugangsrecht, bei der Karte regeln die Netze den Zugang über Token und Passkey (Pilotbetrieb nach Angaben von Mastercard und Visa). Beim digitalen Euro nehmen Rat und Parlament in ihren Mandaten die Zahlungsauslösedienste aus, Zahlungsauslösung ist nur per Vertrag mit dem kontoführenden Institut möglich. Eigene Ableitung, Stand 30. Oktober 2026, Trilog offen. Quellen: PSD2 (Zugang für Zahlungsauslösedienste), Ratsmandat vom 17.12.2025 Art. 5 (3) und ErwG 10a, Parlamentsbericht A10-0185/2026 Art. 5 (3) a.

Welche Fragen sich an diesen Unterschied knüpfen, hat Christopher Waller, Gouverneur der US-Notenbank Federal Reserve, am 29. September 2026 auf der Konferenz Sibos in Miami beschrieben, einen Tag nach dem Aufruf der EZB. Mit agentischen Zahlungen verschiebe sich die Frage „from proving that a buyer is an authorized payer to proving that an agent has the authority to pay on the buyer's behalf“. Bei der Haftung komme es auf eine einfache Frage an: „Who is on the hook if an agent makes the wrong purchase?“ Christopher Waller schreibt die Antworten der Branche zu und verweist darauf, dass Kartennetze bereits Verfahren veröffentlichen, um Agenten zu registrieren und die Zustimmung der Karteninhaber zu protokollieren. Das britische Finanzministerium hat dieselben Fragen im Juli in eine Konsultation gestellt und die Standards für Agenten an die Branche verwiesen. Im digitalen Euro bekommen sie nach dem Stand der Mandate eine eindeutige Adresse: das kontoführende Institut. Dort wird sich voraussichtlich entscheiden, welche Agenten mit welchen Limits zahlen dürfen und wer bei einem Fehlkauf haftet, sofern der Gesetzgeber es nicht anders regelt.

Diese Zuordnung hat eine stärkere Gegenposition, als die Lizenzbegründung des Rates vermuten lässt. Eine Bank, die den Agentenzugang per Vertrag regelt, kann Haftung und Limits sauber festlegen, statt sie aus Regeln abzuleiten, die für Menschen geschrieben wurden. Die Kartenwelt funktioniert seit Jahrzehnten mit vertraglich geregeltem Zugang, und niemand hält sie deshalb für geschlossen. Allerdings vergibt in der Kartenwelt ein Netz den Zugang für alle Emittenten auf einmal. Im digitalen Euro verhandelt jeder Agentenanbieter mit jedem kontoführenden Institut einzeln, solange kein gemeinsamer Standard existiert. Die EZB will in ihrem Prototyp-Strang ausdrücklich prüfen, ob ein „market-provided common conditionality layer“ zwischen Zahlungsdienstleistern und Händlern sinnvoll wäre. Für die Agenten selbst ist ein solcher Standard bislang nicht vorgesehen.

Die Reservierung hängt am Händler und am Haltelimit

Selbst mit Vertrag stößt ein Agent im digitalen Euro auf eine zweite Grenze, die im Regelwerk steht. Der Entwurf des Regelwerks in der Version 0.91 vom 2. Juli 2026, ausdrücklich vorläufig und nicht bindend, kennt Daueraufträge, wiederkehrende Zahlungen und eine Vorautorisierung. Diese Vorautorisierung entspricht nach Fußnote 22 einer Reservierung im System der EZB und ist für Fälle gedacht, in denen Betrag und Zeitpunkt beim Bezahlvorgang noch nicht feststehen und der Kunde erst die genutzte Ware oder Leistung bezahlt. Angeboten wird sie dem Händler, der Zahlungssicherheit braucht. Das Muster passt auf einen Agenten, der bei einem bekannten Händler einkauft. Ein offenes Budget, mit dem ein Agent über eine Woche bei verschiedenen Händlern einkaufen darf, bildet es nicht ab.

Hinzu kommt das Haltelimit. Nach der Geschäftsregel TM-050-003 zählen reservierte Beträge „to the calculation of the holding limit and cannot, in total, exceed the holding limit“. Wie hoch dieses Limit ausfällt, ist offen, und Rat und Parlament sehen unterschiedliche Verfahren vor, um es festzulegen. Ein Agent, der für mehrere Käufe gleichzeitig Mittel blockiert, verbraucht in jedem Fall den Spielraum seines Nutzers, und ein Auffüllen vom verknüpften Girokonto setzt nach dem Gesetzestext eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers voraus. Zugegeben: Für die meisten Einkäufe eines Agenten reicht eine gewöhnliche, im Auftrag ausgelöste Zahlung, eine Reservierung braucht er dafür nicht. Das Regelwerk lässt die Autorisierung ausdrücklich auch durch „a third party acting on behalf of the payer“ zu. Die Reservierung wird erst dort zur Grenze, wo ein Agent zahlen soll, bevor feststeht, wie viel.

Die EZB scheint die Lücke zu sehen. Im Prototyp-Strang soll auch untersucht werden, wie bedingte Zahlungen „without having to reserve funds“ umgesetzt werden könnten, etwa für wiederkehrende Zahlungen. Ein Mandat mit Obergrenze, wie es Googles Agent Payments Protocol (AP2) für offene Budgets vorsieht, steht damit näher an der Agenda der EZB, als die Workshop-Zuordnung der Agenten vermuten lässt. Wer einen solchen Fall bauen will, findet ihn deshalb eher im Prototyp-Strang zu bedingten Zahlungen als im KI-Workshop.

Die Betrugsprüfung des Eurosystems kennt den Agenten noch nicht

Für Betrug hat der digitale Euro eine eigene Komponente des Eurosystems. Art. 32 des Kommissionsvorschlags erlaubt der EZB einen allgemeinen Mechanismus zur Betrugserkennung, der Rat hat ihn übernommen. Im Regelwerk heißt er Risk and Fraud Management, kurz RFM. Nach Regel RMR.07 muss jeder Zahlungsdienstleister für jede Online-Zahlung zwischen Personen, im E-Commerce und an der Kasse einen Risikowert abfragen. Die Entscheidung, eine Zahlung abzulehnen, anzuhalten oder freizugeben, bleibt nach RMR.06 beim Zahlungsdienstleister. Das Regelwerk ermutigt ihn, den Wert in die eigene Prüfung einzubauen, verpflichtet ihn aber nicht dazu.

Auf diesen Mechanismus trifft eine Beobachtung, die Christopher Waller in Miami formuliert hat. Bestehende Systeme zur Betrugserkennung seien „calibrated to human behavior“ und ließen sich womöglich nicht gut auf Agenten übertragen, die Modelle müssten auf deren Zahlungsmuster neu eingestellt werden. Im Regelwerk in Version 0.91 kommt der Agent nicht vor, und der KI-Workshop der EZB klammert Betrugsprävention ausdrücklich aus. Ein Agent, der um drei Uhr nachts zwanzig Kleinbeträge an Datenanbieter zahlt, sieht für ein Modell, das auf Menschen trainiert ist, aus wie ein gekapertes Konto. Der Mechanismus hat damit einen Ort und einen Betreiber, kennt im Regelwerk aber bisher keinen Agenten.

Handlungsempfehlungen für Zahlungsverkehr, Produktentwicklung und Digital-Euro-Programme

1. Die Bewerbung bis zum 9. November auf bedingte Zahlungen ausrichten

Wer Bausteine für spätere Agentenfälle erproben will, findet sie im Prototyp-Strang: Reservierung, bedingte Zahlungen ohne Reservierung, gemeinsame Bedingungsebene. Agenten selbst treten dort nicht auf, die Testumgebung kennt nur simulierte Zahlungsdienstleister. Eine Bewerbung dort, gemeinsam mit einem Händler oder technischen Dienstleister, bringt trotzdem Zugang zu einer Testumgebung, die der KI-Workshop nicht bietet. Die Frist endet am Montag, 9. November 2026, um 17:00 Uhr MEZ, die Bewerbung muss auf Englisch eingehen.

2. Den Agentenzugang als Vertragsprodukt planen

Bleibt es bei den Mandaten, entscheidet das kontoführende Institut, welche Agenten im digitalen Euro zahlen dürfen. Dafür braucht es Vertragsbedingungen, technische Schnittstellen, Limits je Agent und eine Haftungsregel für Fehlkäufe. Diese Fragen lassen sich heute für Kontogeld und Karte durcharbeiten und später auf den digitalen Euro übertragen.

3. Agentenbudgets gegen das Haltelimit rechnen

Reservierungen zählen auf das Haltelimit, und das Auffüllen vom Girokonto setzt die Zustimmung des Nutzers voraus. Produktteams können schon jetzt durchspielen, wie viele parallele Vorautorisierungen ein Agent bei einem Limit unterschiedlicher Höhe tragen kann und wann der Nutzer gefragt werden muss.

4. Betrugsmodelle auf Agentenmuster vorbereiten

Die Entscheidung über verdächtige Zahlungen bleibt beim Zahlungsdienstleister, der Risikowert des Eurosystems ist ein zusätzlicher Parameter. Muster von Agenten, etwa viele Kleinbeträge zu ungewöhnlichen Zeiten, gehören deshalb in die eigenen Modelle, bevor sie dort als Alarm auftauchen.

5. Den Trilog an Art. 5 (3) und Art. 41 (4a) verfolgen

Sollte die Ausnahme für Zahlungsauslösedienste im Trilog doch fallen, hätten fremde Agentenanbieter wieder ein gesetzliches Zugangsrecht. Bleibt sie, legt der Prüfauftrag des Rates fest, wann die Frage wieder auf den Tisch kommt. Beide Stellen sind für Zahlungsverkehrsstrategien aussagekräftiger als jede Ankündigung zur Innovationsplattform.

Timeline: Vom Kommissionsvorschlag zum Agenten-Workshop
Wie die Gesetzgeber den Zugang der Zahlungsauslösedienste geregelt haben und wann die EZB über Agenten spricht
Juni 2023
Kommissionsvorschlag COM(2023) 369
Zahlungsdienstregeln ohne Ausnahme, Zahlungsauslösung als möglicher Zusatzdienst, digitaler Euro „shall not be programmable money“.
Oktober 2024
Start der Innovationsplattform
Erste Runde mit rund 70 Teilnehmern, Test der Reservierung von Mitteln in einer Simulation.
17. Dezember 2025
Verhandlungsmandat des Rates
Bestimmungen über Zahlungsauslösedienste ausgenommen, Prüfauftrag drei Jahre nach Erstausgabe.
26. Juni 2026
Bericht des Parlaments A10-0185/2026
Dieselbe Ausnahme in Art. 5 (3) a, Plenum gibt die Verhandlungen am 9. Juli frei.
13. Juli 2026
Beginn des Trilogs
Weitere Runden im September, eine Einigung ist bis Ende Oktober nicht bekannt.
28. September 2026
Aufruf zur neuen Runde
Prototypen zu bedingten Zahlungen, Workshops zu KI-Agenten und öffentlichen Anwendungen.
9. November 2026
Bewerbungsfrist
17:00 Uhr MEZ, Teilnehmerliste im Januar 2027.
Januar bis Juni 2027
Prototypen und Workshops
Experimentation in simulierter Umgebung, Workshops zu KI im ersten und zweiten Quartal.

Begriffserklärung

Zahlungsauslösedienst: Dienst, der im Auftrag eines Kunden eine Zahlung von dessen Konto bei einem anderen Institut auslöst. Nach der PSD2 muss die kontoführende Bank den Zugang ohne eigenen Vertrag gewähren.

Kontoinformationsdienst: Dienst, der Kontodaten mit Zustimmung des Kunden abruft und zusammenführt, aber keine Zahlungen auslöst.

Kontoführendes Institut: Zahlungsdienstleister, bei dem das Digital-Euro-Konto eines Nutzers liegt, in aller Regel die Hausbank.

Bedingte Zahlung: Zahlung, die automatisch ausgeführt wird, sobald vorab vereinbarte Bedingungen erfüllt sind, etwa bei Lieferung einer Ware.

Programmierbares Geld: Geld mit eingebauten Verwendungsgrenzen, ähnlich einem Gutschein. Der digitale Euro soll es nach dem Verordnungsentwurf nie sein.

Vorautorisierung (Reservierung): Sperrung eines Betrags, wenn Betrag oder Zeitpunkt der Zahlung beim Bezahlvorgang noch nicht feststehen. Reservierte Beträge zählen auf das Haltelimit.

Trilog: Verhandlung zwischen Kommission, Rat und Parlament über den endgültigen Gesetzestext. Für den digitalen Euro begann sie am 13. Juli 2026 unter irischer Ratspräsidentschaft. Der Europäische Rat will sie bis Ende 2026 abschließen, und erst nach Verabschiedung der Verordnung entscheidet die EZB, ob sie den digitalen Euro ausgibt. Bis dahin sind alle Regeln in diesem Artikel Verhandlungsstand.

Haltelimit: Obergrenze für den Bestand an digitalem Euro je Person. Die Höhe ist noch nicht festgelegt.

Christian Schablitzki

Christian Schablitzki – the agentic banker

Strategy & Management Consultant · Agentic-AI-Experte für Finanzinstitute

Über 20 Jahre in Investmentbanking und Derivatehandel, anschließend mehr als 10 Jahre als Berater für Finanzinstitute. Zertifiziert als Claude Partner – Claude Code (Anthropic), außerdem in Google AI, Generative AI Leader (Google Cloud) und IBM RAG and Agentic AI.

LinkedIn-Profil → · agenticbanker.ai →
newsletter
the agentic banker

Lesen Sie weiter – alle 14 Tage in Ihrem Postfach.

Kapitalmarkt-Insights, Regulierungs-Updates und AI-Trends. Kompakt, fundiert, kostenlos.

DSGVO-konform. Jederzeit abbestellbar.

← Zurück zur Übersicht